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   LSG Hessen, 06.10.2011 - L 9 SO 226/10   

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https://dejure.org/2011,1218
LSG Hessen, 06.10.2011 - L 9 SO 226/10 (https://dejure.org/2011,1218)
LSG Hessen, Entscheidung vom 06.10.2011 - L 9 SO 226/10 (https://dejure.org/2011,1218)
LSG Hessen, Entscheidung vom 06. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10 (https://dejure.org/2011,1218)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Bestattungskosten haben vorrangig die Angehörigen zu zahlen // Dies ist auch bei geringem familiären Kontakt zumutbar

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Bestattungskosten - Angehörige müssen auch bei geringem familiären Kontakt zahlen

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Bestattungskosten haben vorrangig die Angehörigen zu zahlen // Dies ist auch bei geringem familiären Kontakt zumutbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1016
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Hessen, 06.10.2011 - L 9 SO 226/10
    Diese Rechtsprechung hat durch die Entscheidung des BSG vom 29. September 2009 (B 8 SO 23/08 R, in juris) eine Einschränkung dahingehend erfahren, dass zweifelhafte Ausgleichsansprüche keine Berücksichtigung finden dürfen.

    Verschließt sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen und sind Ansprüche ohne weiteres realisierbar, geht das zu seinen Lasten (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009, a.a.O.).

    Gemäß § 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 SGB XII werden u.a. Hilfen in anderen Lebenslagen (§§ 70-74 SGB XII) nur geleistet, soweit den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII nicht zugemutet werden kann (sog. Nachranggrundsatz; vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009, a.a.O., Rdn. 17).

    Je enger das Verwandtschaftsverhältnis (z.B. Kinder, Geschwister) oder die rechtliche Beziehung (z.B. Ehe- oder Lebenspartner) zu dem Verstorbenen war, desto geringer sind in der Regel die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Einkommens- und Vermögenseinsatzes (BSG, Urteil vom 29. September 2009, a.a.O.; Schlette, a.a.O., K § 74 Rdn. 13, m.w.N.).

  • VG Halle, 20.11.2009 - 4 A 318/09
    Auszug aus LSG Hessen, 06.10.2011 - L 9 SO 226/10
    Bei der Pflicht zum Ersatz der Beerdigungskosten handelt es sich vielmehr nur um eine einmalige, der Höhe nach von vornherein begrenzte Zahlungspflicht, die zu tragen den Angehörigen viel eher zumutbar ist als die Unterhaltspflicht (VG Halle, Urteil vom 20. November 2009 - 4 A 318/09 -, in juris, m.w.N.).
  • VGH Hessen, 10.02.2004 - 10 UE 2497/03

    Bestattungskosten - Traueranzeige -; Einkommenseinsatz

    Auszug aus LSG Hessen, 06.10.2011 - L 9 SO 226/10
    Auch spreche für die Anknüpfung an diese Vorschriften bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, dass in den §§ 79 Abs. 1 und 2, 84 Abs. 1 Satz 1 BSHG die Hilfegewährung davon abhängig gemacht werde, dass dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel "nicht zuzumuten" sei (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - 10 UE 2497/03 -).
  • LSG Hessen, 20.03.2008 - L 9 SO 20/08

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - Nachrang der Kostenerstattung des

    Auszug aus LSG Hessen, 06.10.2011 - L 9 SO 226/10
    Bei mehreren Verpflichteten ist die Zumutbarkeit gesondert für den jeweiligen Antragsteller zu prüfen, weil eine Kostentragung nur dann unzumutbar sein kann, wenn von anderer Seite kein Ersatz erlangt werden kann (Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe; vgl. Beschluss des erkennenden Senats v. 20. März 2008 - L 9 SO 20/08 B ER -).
  • VGH Bayern, 27.10.2005 - 12 B 03.756

    Sozialhilfe; Übernahme von Bestattungskosten; Erstattungsanspruch gegen Dritten;

    Auszug aus LSG Hessen, 06.10.2011 - L 9 SO 226/10
    Es wird zwar auch die Auffassung vertreten, dass sich die Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes nicht nach den Regelungen des Sozialhilferechts, sondern allein nach den Kriterien des § 1603 BGB bestimme (so Bayerischer VGH, Urteil v. 27. Oktober 2005 - 12 B 03.756 - Berlit in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 74 Rdn. 9).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R

    Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes

    Auszug aus LSG Hessen, 06.10.2011 - L 9 SO 226/10
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R -) liegt eine Härte dann vor, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie z.B. die Art, Schwere und Dauer der Hilfe, das Alter, der Familienstand oder die sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfenachfragenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist.
  • OVG Saarland, 27.12.2007 - 1 A 40/07

    Erstattung von Bestattungskosten durch Angehörige des Verstorbenen bei gestörten

    Auszug aus LSG Hessen, 06.10.2011 - L 9 SO 226/10
    Die Wertungen des Zivilrechts in den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2-7, 1611 Abs. 1 BGB, die den Wegfall, die Beschränkung oder die Herabsetzung der familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung aus Billigkeitsgründen regeln, sind nicht auf die hier in Rede stehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung übertragbar, denn die Bestattungspflicht begründet kein "Dauerschuldverhältnis" zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Dezember 2007 - 1 A 40/07 -, in juris, m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 81/15

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung -

    Geht es - wie vorliegend - lediglich um die Übernahme von Schulden und nicht um einen aktuell zu deckenden (Not-)Bedarf, also um die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, der nur mit präsenten Hilfsmöglichkeiten begegnet werden kann, kann es dem Anspruchsteller dann auch zumutbar i.S. des § 74 SGB XII sein, zur Tragung der Bestattungskosten etwaige Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen und durchzusetzen (BSG, Urteil vom 29. September 2009, a.a.O. Rdnr. 19; Hessisches Landessozialgericht , Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10 - juris Rdnr. 27; Berlit, a.a.O. Rdnr. 8; Grube, a.a.O. Rdnr. 28; H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 74 Rdnr. 11; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 74 Rdnr. 11).

    Daher lässt der Senat offen, ob sich ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Bestattungskosten von vornherein auf ihren Anteil im Verhältnis zu den übrigen gesamtschuldnerisch haftenden Geschwistern beschränkt hat (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2012 - L 8 SO 24/11 B - juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O. Rdnr. 26; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2008 - L 12 SO 3/08 - juris Rdnr. 31).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2019 - L 2 SO 2529/18

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Erforderlichkeit - Unzumutbarkeit der

    Ein Verweis auf Ausgleichsansprüche ist im Rahmen von § 74 SGB XII deshalb zulässig, wenn nur die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs mit Schwierigkeiten verbunden ist, der Anspruchssteller selbst aber keine ernsthaften Bemühungen unternommen und nachgewiesen hat, bestehende Ausgleichsansprüche zu realisieren (siehe LSG Hessen Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10 - Juris).
  • SG Mainz, 19.06.2018 - S 11 SO 33/15

    Stadt muss Kosten für Grabstein übernehmen

    Maßgeblich für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung aus dem Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen, wobei grundsätzlich diese Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung noch fortbestehen, außer dem Verpflichteten war ein Abwarten dieser Entscheidung nicht zuzumuten, spätere Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse wirken sich hingegen nicht aus (Greiser/Eicher, a.a.O., Rn. 64; Hessisches LSG, Urteil vom 06.10.2011, Az. L 9 SO 226/10, Rn. 31, zitiert nach juris).
  • SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 903/14

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - Anforderungen an

    Anders ist aber dann zu entscheiden, wenn möglicherweise nur die Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen mit Schwierigkeiten verbunden ist und der Anspruchsteller selbst keine ernsthaften Bemühungen unternommen und nachgewiesen hat, bestehende Ausgleichsansprüche zu realisieren (vgl. hierzu auch Hess. LSG, FEVS 63, 521 ff.).
  • VGH Hessen, 26.10.2011 - 5 A 1245/11

    Heranziehung naher Angehöriger zu Bestattungskosten

    Allein die Tatsache der Entfremdung zwischen den Angehörigen, ein zerrüttetes familiäre Verhältnis, fehlende Nähe oder Unterhaltspflichtverletzungen von geringer Tragweite, genügen für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit nicht (vgl. zur Frage der Unzumutbarkeit nach § 74 SGB XII Hessisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10 - Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten -

    Entsprechend diesem Gedanken und in Einklang mit der bestattungsrechtlichen Rechtlage ist nur der nach Bestattungsrecht vorrangig Verpflichtete zur Tragung der Bestattungskosten i.S. des § 74 SGB XII verpflichtet, nicht jedoch der lediglich nachrangig Bestattungspflichtige (so LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rdnr. 27; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2012 - L 8 SO 24/11 B - zitiert nach Juris Rdnr. 18; Hessisches LSG; Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10 - zitiert nach Juris Rdnr. 26; Berlit, a.a.O., Rdnr. 4).
  • VG Saarlouis, 14.01.2014 - 3 K 956/13

    Auswahlermessen bei der Heranziehung von Gesamtschuldnern von Bestattungskosten

    Insoweit besteht hinsichtlich der in Rede stehenden Bestattungskosten zwischen den Erstattungspflichtigen eine Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB(s. hierzu auch Hess. LSG, Urteil vom 06.10.2011 -L 9 SO 226/10-, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 1679/19

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - erforderliche Kosten - Individualisierung der

    Erst dann kann Hilfe nach § 74 SGB XII in Anspruch genommen werden (SchlHLSG 14.3.2006 - L 9 B 65/06 SO ER -, ZfSH/SGB 2007, 28), es sei denn die Durchsetzung derartiger Ansprüche ist für den betreffenden unzumutbar, z. B. wegen des damit verbundenen Prozessrisikos (vgl. BSG Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R -, FEVS 61, 337; Hessisches LSG, Urteil vom 06.10.2011 - L 9 SO 226/10 - juris Rn. 27; Berlit in LPK-SGB XII, 12. Auflage, § 74 Rn. 8; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage Rn. 28; H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 20. Auflage, § 74 Rn. 11; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 74 Rn. 11).
  • LSG Hamburg, 20.11.2014 - L 4 SO 22/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

    Dafür reicht es nicht aus, dass zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtigen keinerlei Kontakt bestanden hat und von einer zwischenmenschlichen Beziehung nicht gesprochen werden kann (vgl. für den Fall von Geschwistern, zwischen denen nahezu von Geburt an kein bzw. kaum Kontakt bestand, Hessisches LSG, Urteil vom 6.10.2011, Az.: L 9 SO 226/10).
  • VG Schleswig, 16.10.2014 - 6 A 219/13

    Heranziehung zur Erstattung von Bestattungskosten einer Gemeinde -

    Zum Teil wird die Übernahme der Kosten auch von vornherein auf den individuellen Anteil bei gesamtschuldnerischer Haftung begrenzt (Hessisches LSG, Urteil vom 6. Oktober, L 9 SO 226/10, juris).
  • SG Gotha, 12.11.2012 - S 14 SO 1019/11

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2015 - L 2 SO 5608/13

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Verweis auf Ausgleichsansprüche gegen einen

  • VG Schleswig, 16.10.2014 - 6 A 62/13

    Grenzen der Verpflichtung zur Übernahme von Bestattungskosten

  • SG Reutlingen, 14.11.2013 - S 4 SO 1520/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

  • VG Schleswig, 16.10.2014 - 6 A 154/12

    Heranziehung zur Erstattung von Bestattungskosten einer Gemeinde -

  • VG Frankfurt/Main, 10.05.2021 - 10 K 3986/19

    Heranziehung Bestattungskosten für verstorbenen Elternteil

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