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   LSG Hessen, 07.12.2018 - L 6 AS 503/18 B ER   

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https://dejure.org/2018,45834
LSG Hessen, 07.12.2018 - L 6 AS 503/18 B ER (https://dejure.org/2018,45834)
LSG Hessen, Entscheidung vom 07.12.2018 - L 6 AS 503/18 B ER (https://dejure.org/2018,45834)
LSG Hessen, Entscheidung vom 07. Dezember 2018 - L 6 AS 503/18 B ER (https://dejure.org/2018,45834)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    SGB II § 7, SGB II § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, SGB II § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bst. b, SGB II § 9, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, Art. 45 AEUV, FreizügG/EU § 2 Abs. 1, FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - sozialgerichtliches Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - sozialgerichtliches Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Stetiges Arbeitsverhältnis spricht trotz wechselndem Einkommen für Arbeitnehmerstatus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Stetiges Arbeitsverhältnis spricht trotz wechselndem Einkommen für Arbeitnehmerstatus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-413/01

    Ninni-Orasche

    Auszug aus LSG Hessen, 07.12.2018 - L 6 AS 503/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. hierzu m.w.Nw. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - C-46/12; RS N. -, juris) ist der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH, Urt. v. 3. Juli 1986 - 66/85; RS Lawrie-Blum - Urt. v. 21. Juni 1988 - 197/86; RS Brown - Urt. v. 26. Februar 1992 - C-3/90; RS Bernini - und Urt. v. 6. November 2003 - C-413/01; RS Ninni-Orasche -).

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. EuGH, Urt. v. 3. Juli 1986 - 66/85; RS Lawrie-Blum - und Urt. v. 6. November 2003 - C-413/01; RS Ninni-Orasche -).

    Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall eine tatsächliche und echte Tätigkeit vorliegt, muss das entscheidende Gericht objektive Kriterien heranziehen und alle Umstände des Falles, die sich auf die Art sowohl der fraglichen Tätigkeiten als auch des fraglichen Arbeitsverhältnisses beziehen, in ihrer Gesamtheit beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 6. November 2003 - C-413/01; RS Ninni-Orasche -).

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus LSG Hessen, 07.12.2018 - L 6 AS 503/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. hierzu m.w.Nw. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - C-46/12; RS N. -, juris) ist der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH, Urt. v. 3. Juli 1986 - 66/85; RS Lawrie-Blum - Urt. v. 21. Juni 1988 - 197/86; RS Brown - Urt. v. 26. Februar 1992 - C-3/90; RS Bernini - und Urt. v. 6. November 2003 - C-413/01; RS Ninni-Orasche -).

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. EuGH, Urt. v. 3. Juli 1986 - 66/85; RS Lawrie-Blum - und Urt. v. 6. November 2003 - C-413/01; RS Ninni-Orasche -).

    Die beschränkte Höhe dieser Vergütung, der Ursprung der Mittel für diese, die stärker oder schwächere Produktivität des Betroffenen oder der Umstand, dass er nur eine geringe Anzahl von Wochenstunden Arbeit leistet, schließen es nicht aus, dass eine Person als "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV anerkannt wird (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urt. v. 3. Juli 1986 - 66/85; RS Lawrie-Blum - Urt. v. 31. Mai 1989 - 344/87; RS Bettray - und Urt. v. 26. Februar 1992 - C-3/90; RS Bernini -).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Hessen, 07.12.2018 - L 6 AS 503/18
    Pauschale und damit letztlich von vornherein nicht widerlegbare Zweifel des Jobcenters an der Hilfebedürftigkeit, die daher sogar im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht in Frage stellen könnten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris, Rn. 30), stehen dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen.

    Dabei sind grundrechtliche Belange der Beteiligten, soweit diese durch die Entscheidung berührt werden, umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, info also 2005, 166).

    Nachdem solche pauschalen und damit letztlich von vornherein nicht widerlegbaren Zweifel an der Hilfebedürftigkeit sogar im Hauptsacheverfahren einen Anspruch nicht in Frage stellen könnten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris, Rn. 30), hat der Senat keine Bedenken, einen Anordnungsanspruch insoweit als glaubhaft gemacht anzusehen.

  • EuGH, 26.02.1992 - C-3/90

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus LSG Hessen, 07.12.2018 - L 6 AS 503/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. hierzu m.w.Nw. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - C-46/12; RS N. -, juris) ist der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH, Urt. v. 3. Juli 1986 - 66/85; RS Lawrie-Blum - Urt. v. 21. Juni 1988 - 197/86; RS Brown - Urt. v. 26. Februar 1992 - C-3/90; RS Bernini - und Urt. v. 6. November 2003 - C-413/01; RS Ninni-Orasche -).

    Die beschränkte Höhe dieser Vergütung, der Ursprung der Mittel für diese, die stärker oder schwächere Produktivität des Betroffenen oder der Umstand, dass er nur eine geringe Anzahl von Wochenstunden Arbeit leistet, schließen es nicht aus, dass eine Person als "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV anerkannt wird (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urt. v. 3. Juli 1986 - 66/85; RS Lawrie-Blum - Urt. v. 31. Mai 1989 - 344/87; RS Bettray - und Urt. v. 26. Februar 1992 - C-3/90; RS Bernini -).

  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Hessen, 07.12.2018 - L 6 AS 503/18
    In derartigen Fällen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur BSG, Urt. v. 16. Mai 2017 - B 11b AS 37/06 R -, juris) im nachfolgenden Klageverfahren in der Hauptsache der gesamte Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz streitig.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2016 - L 12 AS 965/16

    Grundsicherungsleistungen; Leistungsausschluss für EU-Ausländer; Aufenthaltsrecht

    Auszug aus LSG Hessen, 07.12.2018 - L 6 AS 503/18
    Jedenfalls wenn ein Arbeitsverhältnis - wie hier - über mehrere Jahre andauert und die Arbeitnehmerin daraus Einkommen in zwar wechselnder, aber doch in nahezu allen Monaten deutlich über den Grundfreibetrag aus § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II hinausgehender Höhe erzielt und dem eine entsprechender Arbeitsleistung gegenübersteht, spricht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nach Auffassung des Senats viel dafür, von einem den Arbeitnehmerstatus begründenden Arbeitsverhältnis auszugehen (vgl. in diesem Sinne z.B. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7. Oktober 2016 - L 12 AS 965/16 B ER -).
  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus LSG Hessen, 07.12.2018 - L 6 AS 503/18
    (vgl. u. a. EuGH, Urt. v. 23. März 1982 - 53/81; RS Levin - und Urt. v. 4. Juni 2009 - C 22/08 u.a.; RS Vatsouras und Koupatantze -).
  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus LSG Hessen, 07.12.2018 - L 6 AS 503/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. hierzu m.w.Nw. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - C-46/12; RS N. -, juris) ist der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH, Urt. v. 3. Juli 1986 - 66/85; RS Lawrie-Blum - Urt. v. 21. Juni 1988 - 197/86; RS Brown - Urt. v. 26. Februar 1992 - C-3/90; RS Bernini - und Urt. v. 6. November 2003 - C-413/01; RS Ninni-Orasche -).
  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus LSG Hessen, 07.12.2018 - L 6 AS 503/18
    Die beschränkte Höhe dieser Vergütung, der Ursprung der Mittel für diese, die stärker oder schwächere Produktivität des Betroffenen oder der Umstand, dass er nur eine geringe Anzahl von Wochenstunden Arbeit leistet, schließen es nicht aus, dass eine Person als "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV anerkannt wird (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urt. v. 3. Juli 1986 - 66/85; RS Lawrie-Blum - Urt. v. 31. Mai 1989 - 344/87; RS Bettray - und Urt. v. 26. Februar 1992 - C-3/90; RS Bernini -).
  • LSG Hessen, 29.06.2005 - L 7 AS 1/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Prüfung der Hilfebedürftigkeit - eheähnliche

    Auszug aus LSG Hessen, 07.12.2018 - L 6 AS 503/18
    Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert neben-, sondern in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils, dem Anordnungsgrund, zu verringern sind und umgekehrt (vgl. für die st. Rspr. des Hess. LSG: Beschl. v. 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER -, info also 2005, 169; Beschl. v. 7. September 2012 - L 9 AS 410/12 B ER - sowie Beschl. v. 5. September 2018 - L 6 AS 216/18 B ER - außerdem Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 27 ff.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist.
  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R

    In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • EuGH, 21.02.2013 - C-46/12

    N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 12 AS 2000/15

    Beschwerde des Leistungsträgers gegen seine einstweilige Verpflichtung zur

  • LSG Hessen, 01.10.2021 - L 6 AS 403/21

    SGB II

    Dabei sind grundrechtliche Belange der Beteiligten, soweit diese durch die Entscheidung berührt werden, umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, info also 2005, 166; Hessisches LSG, Beschluss vom 7. Dezember 2018 - L 6 AS 503/18 B ER -, Rn. 18 - 23, juris).

    Nachdem solche pauschalen und damit letztlich von vornherein nicht widerlegbaren Zweifel an der Hilfebedürftigkeit sogar im Hauptsacheverfahren einen Anspruch nicht in Frage stellen könnten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris, Rn. 30; Hessisches LSG, Beschluss vom 7. Dezember 2018 - L 6 AS 503/18 B ER -, Rn. 29 - 30, juris), hat der Senat keine Bedenken, einen Anordnungsanspruch insoweit als glaubhaft gemacht anzusehen.

    Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall eine tatsächliche und echte Tätigkeit vorliegt, muss das entscheidende Gericht objektive Kriterien heranziehen und alle Umstände des Falles, die sich auf die Art sowohl der fraglichen Tätigkeiten als auch des fraglichen Arbeitsverhältnisses beziehen, in ihrer Gesamtheit beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-413/01; RS Ninni-Orasche -) (Hessisches LSG, Beschluss vom 7. Dezember 2018 - L 6 AS 503/18 B ER -, Rn. 32, juris).

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