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   LSG Hessen, 09.01.2019 - L 4 SO 92/17   

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LSG Hessen, 09.01.2019 - L 4 SO 92/17 (https://dejure.org/2019,21972)
LSG Hessen, Entscheidung vom 09.01.2019 - L 4 SO 92/17 (https://dejure.org/2019,21972)
LSG Hessen, Entscheidung vom 09. Januar 2019 - L 4 SO 92/17 (https://dejure.org/2019,21972)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 2/09 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Vermögen aus einer Rente der Stiftung

    Auszug aus LSG Hessen, 09.01.2019 - L 4 SO 92/17
    Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung seien allerdings nur materiell-rechtliche Vorschriften der Leistungsgewährung Maßstab, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sein sollten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R -).

    Es handelt sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass der notwendigen Abgrenzung zu §§ 45 ff. SGB X geschuldet ist; wenn die Leistungen rechtswidrig gewährt wurden, sind die Regelungen der §§ 45, 48, 50 SGB X abschließend (BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R -, juris Rn. 16 m.w.N.); eine Anwendung des § 102 SGB XII scheidet in diesem Fall aus, da die dem Vertrauensschutz, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit dienenden Beschränkungen der §§ 45 ff. SGB X auch dem Erben zugutekommen und nicht unterlaufen werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1987 - 5 C 39/85 - BVerwGE 78, 165, zitiert nach juris Rn. 9).

    Da die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung an F. A. auf einer Verletzung materiellen Rechts beruht, kann auch offen bleiben, ob der Auffassung des Bundessozialgerichts zu folgen ist, dass im Rahmen von § 102 SGB XII eine Verletzung von Formvorschriften unbeachtlich ist (BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R -, juris Rn. 16).

  • BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 39.85

    Hilfegewährung - Kostenersatzpflicht des Erben - Sozialhilfe-Leistungen an

    Auszug aus LSG Hessen, 09.01.2019 - L 4 SO 92/17
    Bei zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe sei auch gegenüber den Erben nur die Möglichkeit der Rücknahme des Verwaltungsaktes nach §§ 45, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gegeben (Hinweis auf BVerwGE 78, 165).

    Es handelt sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass der notwendigen Abgrenzung zu §§ 45 ff. SGB X geschuldet ist; wenn die Leistungen rechtswidrig gewährt wurden, sind die Regelungen der §§ 45, 48, 50 SGB X abschließend (BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R -, juris Rn. 16 m.w.N.); eine Anwendung des § 102 SGB XII scheidet in diesem Fall aus, da die dem Vertrauensschutz, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit dienenden Beschränkungen der §§ 45 ff. SGB X auch dem Erben zugutekommen und nicht unterlaufen werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1987 - 5 C 39/85 - BVerwGE 78, 165, zitiert nach juris Rn. 9).

  • LSG Bayern, 23.02.2012 - L 8 SO 113/09

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Anforderungen an die Bestimmtheit eines

    Auszug aus LSG Hessen, 09.01.2019 - L 4 SO 92/17
    Eine etwaige Disposition hinsichtlich des Verzichts des Besuches der Tagesstätte könne nicht mehr nachgeholt werden (Hinweis auf Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 8 SO 113/09 -, juris Rn. 74).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 8 SO 168/16
    In Rechtsprechung und Literatur ist unstreitig, dass die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Kostenersatzpflicht des Erben ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.2.2019 - B 8 SO 15/17 R - juris Rn. 16; Hessisches LSG Urteil vom 9.1.2019 - L 4 SO 92/17 - juris Rn. 30; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.8.2017 - L 7 SO 2293/16 - juris Rn. 45; zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 92c BSHG: BSG, Urteil vom 23.4.2010 - B 8 SO 2/09 R - juris Rn. 16; sowie bereits BVerwG, Urteil vom 21.10.1987 - 5 C 39/85 - juris Rn. 6; Thüringer LSG, Urteil vom 6.7.2011 - L 8 SO 1027/08 - juris Rn. 22; H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl. 2020, § 102 Rn. 9; Simon in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 102 Rn. 15).
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