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   LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 214/16   

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LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 214/16 (https://dejure.org/2018,29151)
LSG Hessen, Entscheidung vom 09.05.2018 - L 4 SO 214/16 (https://dejure.org/2018,29151)
LSG Hessen, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - L 4 SO 214/16 (https://dejure.org/2018,29151)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 214/16
    Allerdings liege der vom Gesetz vorgesehene Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug in der Eingliederung in das Arbeitsleben, sodass andere Gründe für die Gewährung einer Eingliederungshilfe zur Teilhabe zwar nicht ausgeschlossen sind, jedoch ähnlich gewichtig sein müssen oder mindestens vergleichbar gewichtig wie der Teilhabeanspruch am Arbeitsleben (Hinweis auf Hessisches LSG, Beschluss vom 17. Januar 2008 - L 7 SO 115/07 ER - ; Urteil vom 24. Oktober 2012 - L 4 SO 198/11 - ); entgegen der zuletzt genannten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts sei jedoch hierfür gemäß der Entscheidung des Bundessozialgerichts durch Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R - nicht mehr erforderlich, dass die Nutzung ständig regelmäßig und damit nahezu täglich erfolgen müsse; mithin reiche eine auch nur vereinzelte oder gelegentliche Nutzung aus.

    In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnehme, sei abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche; demnach gelte ein individueller und personenzentrierter Maßstab (Hinweis auf BSG Urteil vom 12. Dezember 2013 B 8 SO 18/12 R - und Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R -).

    Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R - juris, Rn. 15 m.w.N; zuletzt BSG, Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 2/16 R - juris, Rn. 18).

    In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (vgl. § 9 Abs. 2 SGB XII; so BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris, Rn. 15).

    Wege, die der Kläger mit dem Kfz zurücklegen will, sind damit nur dann für die Beurteilung der Notwendigkeit der Nutzung eines Kfz unbeachtlich, wenn es sich um Wünsche handelt, deren Verwirklichung in der Vergleichsgruppe der nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen in der gleichen Altersgruppe als unangemessen gelten (etwa wegen der damit regelmäßig verbundenen Kosten) und die damit der Teilhabe nicht dienen können; insoweit bestimmen nicht die Vorstellungen des Beklagten und der Beigeladenen oder des Gerichts die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen (vgl. bereits BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R - Rn 16).".

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist unerheblich, dass die Klägerin angegeben hat, bei Gelegenheit das Fahrzeug auch für Zwecke der Gesundheitsversorgung nutzen zu wollen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris, Rn. 22 f.).

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage der Qualität des Eingliederungsziels hat das Bundessozialgericht in den drei zitierten Entscheidungen (Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R - BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R - Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 2/16 R - ) jeweils nur sehr am Rande und punktuell behandelt, so dass der Senat noch weiteren Konkretisierungsbedarf gesehen hat.

  • BSG, 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - berechtigtes Interesse -

    Auszug aus LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 214/16
    Unzulässig ist der Leistungsantrag, da er am Maßstab der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 2/16 R - juris, Rn. 11 ff.), der sich der Senat anschließt, zu unbestimmt ist.

    Der Senat hält auf der Grundlage der im Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. März 2017 - B 8 SO 2/16 R - juris, Rn. 11 ff., angestellten Überlegungen den Hilfsantrag für zulässig.

    Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R - juris, Rn. 15 m.w.N; zuletzt BSG, Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 2/16 R - juris, Rn. 18).

    Dem Regelbeispiel des "Angewiesenseins" auf ein Kraftfahrzeug insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EinglhVO) dürfen wegen des individueller und personenzentrierter Maßstabes keine zu engen Typisierungen im Sinne einer regelmäßig anzunehmenden Lebensführung entnommen werden (zum Folgenden: BSG, Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 2/16 R - juris, Rn. 23).

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage der Qualität des Eingliederungsziels hat das Bundessozialgericht in den drei zitierten Entscheidungen (Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R - BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R - Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 2/16 R - ) jeweils nur sehr am Rande und punktuell behandelt, so dass der Senat noch weiteren Konkretisierungsbedarf gesehen hat.

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 214/16
    In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnehme, sei abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche; demnach gelte ein individueller und personenzentrierter Maßstab (Hinweis auf BSG Urteil vom 12. Dezember 2013 B 8 SO 18/12 R - und Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R -).

    Diese Einschränkungen können der neueren BSG-Rechtsprechung nicht entnommen werden: Bereits im Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R -, juris, Rn. 16 hob das Bundessozialgericht hervor, dass die Formulierung des § 53 Abs. 3 SGB XII verdeutliche, dass es insgesamt ausreiche, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern.

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage der Qualität des Eingliederungsziels hat das Bundessozialgericht in den drei zitierten Entscheidungen (Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R - BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R - Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 2/16 R - ) jeweils nur sehr am Rande und punktuell behandelt, so dass der Senat noch weiteren Konkretisierungsbedarf gesehen hat.

  • LSG Hessen, 24.10.2012 - L 4 SO 198/11

    Angemessenheit des Umfangs der Hilfe zur Beschaffung eines Kfz als Leistung zur

    Auszug aus LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 214/16
    Allerdings liege der vom Gesetz vorgesehene Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug in der Eingliederung in das Arbeitsleben, sodass andere Gründe für die Gewährung einer Eingliederungshilfe zur Teilhabe zwar nicht ausgeschlossen sind, jedoch ähnlich gewichtig sein müssen oder mindestens vergleichbar gewichtig wie der Teilhabeanspruch am Arbeitsleben (Hinweis auf Hessisches LSG, Beschluss vom 17. Januar 2008 - L 7 SO 115/07 ER - ; Urteil vom 24. Oktober 2012 - L 4 SO 198/11 - ); entgegen der zuletzt genannten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts sei jedoch hierfür gemäß der Entscheidung des Bundessozialgerichts durch Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R - nicht mehr erforderlich, dass die Nutzung ständig regelmäßig und damit nahezu täglich erfolgen müsse; mithin reiche eine auch nur vereinzelte oder gelegentliche Nutzung aus.

    Die Instanzrechtsprechung nimmt teilweise bis in die jüngere Zeit an, dass nur ein der Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbares Ziel die Kraftfahrzeugbeihilfe rechtfertigen kann (vgl. Urteil des Senats vom 24. Oktober 2012 - L 4 SO 198/11 -, juris, Rn. 21; LSG NRW, Urteil vom 28. Mai 2015 - L 9 SO 303/13 -, juris, Rn. 40, 45).

  • BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvE 1/10

    A-limine-Abweisung eines offensichtlich unbegründeten Antrags im

    Auszug aus LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 214/16
    20 UN-BRK, der wie alle Vorschriften der UN-BRK zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Satz GG herangezogen wird (BVerfGE 128, 282 [BVerfG 24.02.2011 - 2 BvE 1/10] ; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 1 BvR 856/13 -, www.bverfg.de, Rn. 6; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 21. März 2016 - 1 BvR 53/14 -, juris) und damit mittelbar für eine verfassungskonforme Auslegung nutzbar gemacht werden kann, ist für die hiesige Frage unergiebig.
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 214/16
    Die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft müsse zudem über Familie und Nachbarschaft hinaus gehen (LSG NRW, a.a.O., Rn. 41): Hilfsmittel zur Eingliederungshilfe hätten die Aufgabe, den Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben (vgl. § 58 SGB IX i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (so BSG, Urt. v. 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18. Oktober 2012 - 5 C 15/11 -, juris Rn. 17 ff.).
  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 214/16
    20 UN-BRK, der wie alle Vorschriften der UN-BRK zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Satz GG herangezogen wird (BVerfGE 128, 282 [BVerfG 24.02.2011 - 2 BvE 1/10] ; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 1 BvR 856/13 -, www.bverfg.de, Rn. 6; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 21. März 2016 - 1 BvR 53/14 -, juris) und damit mittelbar für eine verfassungskonforme Auslegung nutzbar gemacht werden kann, ist für die hiesige Frage unergiebig.
  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 15.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Selbstbeschaffung; selbst

    Auszug aus LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 214/16
    Die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft müsse zudem über Familie und Nachbarschaft hinaus gehen (LSG NRW, a.a.O., Rn. 41): Hilfsmittel zur Eingliederungshilfe hätten die Aufgabe, den Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben (vgl. § 58 SGB IX i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (so BSG, Urt. v. 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18. Oktober 2012 - 5 C 15/11 -, juris Rn. 17 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - L 20 SO 388/13

    Prüfung der Notwendigkeit einer Beihilfe zur Beschaffung eines

    Auszug aus LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 214/16
    Als "Korrektiv" gegenüber ausufernden Wünschen des Betroffenen fungiert deshalb nicht ein starrer Vergleich mit der Nutzungsintensität bei einer Teilhabe am Arbeitsleben oder ein qualitativer Vergleich des Eingliederungsziels mit dem der Teilhabe am Arbeitsleben, sondern die Notwendigkeit der Angemessenheit der Wünsche im Hinblick auf eine Eingliederung in die Gesellschaft entsprechend den im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten und verständigen Teilhabebedürfnissen (LSG NRW, Urteil vom 24. Juni 2014 - L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 52).
  • BVerfG, 10.10.2014 - 1 BvR 856/13

    Prozessunterlagen müssen nur dann nicht in Blindenschrift zugänglich gemacht

    Auszug aus LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 214/16
    20 UN-BRK, der wie alle Vorschriften der UN-BRK zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Satz GG herangezogen wird (BVerfGE 128, 282 [BVerfG 24.02.2011 - 2 BvE 1/10] ; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 1 BvR 856/13 -, www.bverfg.de, Rn. 6; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 21. März 2016 - 1 BvR 53/14 -, juris) und damit mittelbar für eine verfassungskonforme Auslegung nutzbar gemacht werden kann, ist für die hiesige Frage unergiebig.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 303/13

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten

  • BVerfG, 21.03.2016 - 1 BvR 53/14

    Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen des einstweiligen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2011 - L 9 SO 40/09

    Sozialhilfe

  • LSG Schleswig-Holstein, 27.11.2013 - L 9 SO 16/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

  • LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 14/17

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

    Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Anspruch hier nicht schon aus § 83 SGB IX. Diese seit 01.01.2018 anwendbare Vorschrift enthält keinen eigenen einklagbaren Anspruch (vgl. Luthe in: jurisPK-SGB IX, § 83, Rn. 10; siehe auch Hessisches LSG, Urteil vom 09.05.2018 - L 4 SO 214/16 - juris Rn. 48).

    Es kann dabei dahinstehen, ob - wie das SG in der angefochtenen Entscheidung u.a. ausgeführt hat - eine Eingliederungshilfe zur Teilhabe an der Gemeinschaft ausscheidet, wenn es einem Leistungsberechtigten darum geht, vor allem familiäre Kontakte zu pflegen (zweifelnd u.a. Hessisches LSG, Urteil vom 09.05.2018 - L 4 SO 214/16 - juris Rn. 59 ff.; zu möglichen Eingliederungszielen, vgl. auch BSG, Urteil vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 22).

  • VG Freiburg, 07.11.2018 - 4 K 4063/17

    Anfechtungsklage bei Entscheidung über einen Widerspruch gegen eine

    Denn erleichtert werden sollen die persönliche Mobilität oder der Zugang zu hochwertigen Mobilitätshilfen gerade nicht kostenfrei, sondern "zu erschwinglichen Kosten" (vgl. dazu auch LSG Sachsen, Urteil vom 17.04.2013 - L 8 SO 84/11 -, juris; Hess. LSG, Urteil vom 09.05.2018 - L 4 SO 214/16 -, juris).
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