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   LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 244/16   

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LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 244/16 (https://dejure.org/2018,31561)
LSG Hessen, Entscheidung vom 09.05.2018 - L 4 SO 244/16 (https://dejure.org/2018,31561)
LSG Hessen, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - L 4 SO 244/16 (https://dejure.org/2018,31561)
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  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 244/16
    Der Beurteilungsmaßstab dafür, was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, ergibt sich insbesondere aus den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R -, juris, Rn. 14, = BSGE 104, 219, m.w.N.).

    Die Verpflichtung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe setzt nach § 74 SGB XII nur voraus, dass die (ggf. bereits beglichenen) Kosten "erforderlich" sind und es dem Verpflichteten nicht "zugemutet" werden kann, diese Kosten zu tragen, ohne ausdrücklich und ausschließlich auf die Bedürftigkeit abzustellen (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R -, juris, Rn. 14, = BSGE 104, 219).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Fälligwerden der entsprechenden Schuldverpflichtungen des Klägers; ein späterer Wegfall der Bedürftigkeit ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ohne Bedeutung (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R -, juris, Rn. 25, = BSGE 109, 61; differenzierender BSG, Urteil vom 29. September 2009 B 8 SO 23/08 R -, juris Rn. 17, = BSGE 104, 219).

    Hat dagegen ein etwaiges Einkommen die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII überschritten, rechtfertigt dies allein noch nicht zwingend den Einsatz des die Einkommensgrenze überschießenden Teils des Einkommens (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R -, juris, Rn. 19 = BSGE 104, 219).

    Wegen der die Bedürftigkeitsprüfung des § 19 Abs. 3 SGB XII "überlagernden" besonderen Zumutbarkeitsprüfung im Anwendungsbereich des § 74 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R -, juris, Rn. 25, = BSGE 109, 61) und unter Berücksichtigung der systematischen Stellung der Norm im 9. Kapitel des SGB XII (Hilfe in anderen Lebenslagen) sind im Rahmen der Prüfung der eigenständigen Leistungsvoraussetzung der Sonderregelung des § 74 SGB XII (BVerwGE 105, 51 ff) nach höchstrichterlicher Rechtsprechung neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten zwar auch andere Momente zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R -, BSGE 104, 219-227, SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, Rn. 16).

    Entscheidend sind jeweils die Verhältnisse des Einzelfalls (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R -, BSGE 104, 219-227, SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, Rn. 16).

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Auszug aus LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 244/16
    Entgegen der Auffassung der Beklagten unterfallen nach Auffassung des Senats neben einem Sarggesteck auch ein Kranz (vgl. hierzu Berlit in: LPK-SGB XII, 10. Auflage 2015, § 74 Rn. 13) noch die Kosten, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R).

    Einigkeit besteht dahingehend, dass die Bedürftigkeitsprüfung des § 19 Abs. 3 SGB XII von der in § 74 SGB XII vorgesehenen (besonderen) Zumutbarkeitsprüfung "überlagert wird" (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R -, juris, Rn. 25, = BSGE 109, 61).

    Im Übrigen ist "in besonderer Weise" die Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII bezogen auf Leistungen zum Lebensunterhalt ein wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit des § 74 SGB XII; dabei dienen die üblichen Bedürftigkeitskriterien (z.B. §§ 85 bis 91 SGB XII) als (bloße) Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R -, juris, Rn. 25, = BSGE 109, 61).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Fälligwerden der entsprechenden Schuldverpflichtungen des Klägers; ein späterer Wegfall der Bedürftigkeit ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ohne Bedeutung (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R -, juris, Rn. 25, = BSGE 109, 61; differenzierender BSG, Urteil vom 29. September 2009 B 8 SO 23/08 R -, juris Rn. 17, = BSGE 104, 219).

    Wegen der die Bedürftigkeitsprüfung des § 19 Abs. 3 SGB XII "überlagernden" besonderen Zumutbarkeitsprüfung im Anwendungsbereich des § 74 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R -, juris, Rn. 25, = BSGE 109, 61) und unter Berücksichtigung der systematischen Stellung der Norm im 9. Kapitel des SGB XII (Hilfe in anderen Lebenslagen) sind im Rahmen der Prüfung der eigenständigen Leistungsvoraussetzung der Sonderregelung des § 74 SGB XII (BVerwGE 105, 51 ff) nach höchstrichterlicher Rechtsprechung neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten zwar auch andere Momente zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R -, BSGE 104, 219-227, SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, Rn. 16).

  • LSG Schleswig-Holstein, 09.03.2011 - L 9 SO 19/09

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten -

    Auszug aus LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 244/16
    Dabei kann der Senat die in Literatur und Rechtsprechung nicht abschließend geklärte Frage offen lassen, ob die Bedürftigkeitsprüfung allein auf die zur Bestattung verpflichteten Personen zu beziehen ist oder ob die Regelungen über die Einstandsgemeinschaft auch in den Fällen des § 74 SGB XII uneingeschränkt gelten (für die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen jedenfalls des vom Bestattungspflichtigen nicht getrennt lebenden Ehegatten: Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 19/09 -, Rn. 33, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Juni 2013 - L 8 SO 365/10 -, juris; LSGt Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 262/15 -, juris; Berlit: in LPK-SGB XII, 11. Auflage 2018, § 74 Rn. 13; a. A. Greiser/Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 74 SGB XII, Rn. 68; Schlette in: Hauck/Noftz, SGB, 05/13, § 74 SGB XII, Rn. 12) mit der Folge der Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau des Klägers, weil § 19 Abs. 3 SGB XII für alle besonderen Leistungen des SGB XII uneingeschränkt Anwendung finde.

    Wegen der vergleichsweise hohen Kosten einer Bestattung kann es vielmehr dazu kommen, dass bei ausschließlicher Betrachtung des Einkommens in dem konkreten Monat eine Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII auch bei einem sonst deutlichen Übersteigen der Einkommensgrenze in Betracht kommt (krit. Greiser/Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand 2. November 2017), § 74 SGB XII, Rn. 65); da insoweit § 87 Abs. 3 SGB XII im Hinblick auf eine Aufteilung der Bestattungskosten nicht anwendbar ist (vgl. hierzu auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. März 2011 L 9 SO 19/09), ist folglich das "Bedürftigwerden" durch die Übernahme der Bestattungskosten in der Zumutbarkeitsprüfung mit zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 6. Dezember 2017, L 4 SO 53/16).

    Dies gilt jedenfalls, wenn - wie hier - die Bestattungskosten insgesamt in einem Zeitraum von lediglich vier Monaten durch einzusetzendes Einkommen gedeckt werden können (vgl. zur Heranziehung des Einkommensüberhangs von vier Monaten i. E. ähnlich: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 19/09 - juris Rn. 51).

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 244/16
    Wegen der die Bedürftigkeitsprüfung des § 19 Abs. 3 SGB XII "überlagernden" besonderen Zumutbarkeitsprüfung im Anwendungsbereich des § 74 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R -, juris, Rn. 25, = BSGE 109, 61) und unter Berücksichtigung der systematischen Stellung der Norm im 9. Kapitel des SGB XII (Hilfe in anderen Lebenslagen) sind im Rahmen der Prüfung der eigenständigen Leistungsvoraussetzung der Sonderregelung des § 74 SGB XII (BVerwGE 105, 51 ff) nach höchstrichterlicher Rechtsprechung neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten zwar auch andere Momente zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R -, BSGE 104, 219-227, SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, Rn. 16).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2013 - L 8 SO 365/10

    Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme von Bestattungskosten ab 01.01.2005 als Hilfe

    Auszug aus LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 244/16
    Dabei kann der Senat die in Literatur und Rechtsprechung nicht abschließend geklärte Frage offen lassen, ob die Bedürftigkeitsprüfung allein auf die zur Bestattung verpflichteten Personen zu beziehen ist oder ob die Regelungen über die Einstandsgemeinschaft auch in den Fällen des § 74 SGB XII uneingeschränkt gelten (für die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen jedenfalls des vom Bestattungspflichtigen nicht getrennt lebenden Ehegatten: Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 19/09 -, Rn. 33, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Juni 2013 - L 8 SO 365/10 -, juris; LSGt Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 262/15 -, juris; Berlit: in LPK-SGB XII, 11. Auflage 2018, § 74 Rn. 13; a. A. Greiser/Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 74 SGB XII, Rn. 68; Schlette in: Hauck/Noftz, SGB, 05/13, § 74 SGB XII, Rn. 12) mit der Folge der Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau des Klägers, weil § 19 Abs. 3 SGB XII für alle besonderen Leistungen des SGB XII uneingeschränkt Anwendung finde.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 262/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Berufung - Berufungseinlegung

    Auszug aus LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 244/16
    Dabei kann der Senat die in Literatur und Rechtsprechung nicht abschließend geklärte Frage offen lassen, ob die Bedürftigkeitsprüfung allein auf die zur Bestattung verpflichteten Personen zu beziehen ist oder ob die Regelungen über die Einstandsgemeinschaft auch in den Fällen des § 74 SGB XII uneingeschränkt gelten (für die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen jedenfalls des vom Bestattungspflichtigen nicht getrennt lebenden Ehegatten: Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 19/09 -, Rn. 33, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Juni 2013 - L 8 SO 365/10 -, juris; LSGt Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 262/15 -, juris; Berlit: in LPK-SGB XII, 11. Auflage 2018, § 74 Rn. 13; a. A. Greiser/Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 74 SGB XII, Rn. 68; Schlette in: Hauck/Noftz, SGB, 05/13, § 74 SGB XII, Rn. 12) mit der Folge der Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau des Klägers, weil § 19 Abs. 3 SGB XII für alle besonderen Leistungen des SGB XII uneingeschränkt Anwendung finde.
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