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   LSG Hessen, 10.04.2019 - L 4 KA 30/17   

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LSG Hessen, 10.04.2019 - L 4 KA 30/17 (https://dejure.org/2019,19577)
LSG Hessen, Entscheidung vom 10.04.2019 - L 4 KA 30/17 (https://dejure.org/2019,19577)
LSG Hessen, Entscheidung vom 10. April 2019 - L 4 KA 30/17 (https://dejure.org/2019,19577)
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    Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung in Hessen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R

    Landesverband der Krankenkassen - Kompetenzübertragung - Abschluss von Verträgen

    Auszug aus LSG Hessen, 10.04.2019 - L 4 KA 30/17
    In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bislang geklärt, dass Vertrags(zahn)ärzten für Ansprüche gegen ihre Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen weder Verzugszinsen noch Prozesszinsen zustehen (st. Rspr BSG, Urteil vom 28. September 2005, B 6 KA 71/04 R, BSGE 95, 141 ff., zitiert nach juris Rn. 32; Beschluss vom 27. Juni 2012, B 6 KA 65/11 B, juris Rn. 8 m. w. N.).

    Dies ist aber für die Annahme einer generellen Verpflichtung zu Zahlung von Verzugszinsen nicht der Fall (BSG, Urteil vom 28. September 2005, B 6 KA 71/04 R, BSGE 95, 141 ff., zitiert nach juris Rn. 33): Da der Gesetzgeber nur in einem Teilbereich des Leistungserbringerrechts - nämlich in der Bundespflegesatzverordnung, dem Krankenhausentgeltgesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz - die Vertragspartner dazu verpflichtet hat, Regelungen über Verzugszinsen zu treffen, kann hieraus geschlossen werden, dass dafür in anderen Bereichen kein Raum oder die Frage der vertraglichen Gestaltung überantwortet ist, weshalb es als systemwidriger Eingriff in eine gesetzliche Konzeption, die den Vertragspartnern die Vereinbarung, ausgewogener und interessengerechter Lösungen überträgt, gesehen wird, wenn Gerichte das, was Vertragspartner nicht durchsetzen könnten, nachträglich zum Vertragsinhalt gemacht würden (BSG, Urteil vom 28. September 2005, B 6 KA 71/04 R, BSGE 95, 141 ff., zitiert nach juris Rn. 36 f).

    Zwar hat der 6. Senat des BSG bezüglich Prozesszinsen seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach die pauschale Verweisung des § 61 Satz 2 SGB X auf die Vorschriften des BGB nicht zur Anwendbarkeit der dortigen Zinsansprüche des allgemeinen Schuldrechts führe (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2005 - B 6 KA 71/04 R -, juris Rn. 41).

    Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben, nachdem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass Vertrags(zahn)ärzten für Ansprüche gegen ihre Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen keine Zinsen zustehen (st.Rspr BSG, Urteil vom 28. September 2005, B 6 KA 71/04 R, BSGE 95, 141 ff., zitiert nach juris Rn. 32 ff.), und die Frage, ob es sich bei EHV-Ansprüchen um Sozialleistungsansprüchen im Sinne von § 11 SGB I handelt, nach Auffassung des Senats nicht klärungsbedürftig ist.

  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 10/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sicherstellung der Altersversorgung der

    Auszug aus LSG Hessen, 10.04.2019 - L 4 KA 30/17
    Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zum sog. Nachhaltigkeitsfaktor (BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 79) fasste die Beklagte die Grundsätze der EHV neu und nahm mit quartalsbezogenen Bescheiden vom 27. November 2015 eine Neuberechnung für die Quartale III/06 bis II/12 vor.

    Auch nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R, Rn. 34) seien Leistungen aus der EHV Ansprüchen aus betrieblichen Versorgungsanwartschaften und aus dem beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem vergleichbar.

    Zu den Sozialleistungsansprüchen in diesem Sinne gehören daher nicht die Geldleistungsansprüche, die sich für Vertragsärzte aus ihrer (limitierten) Teilnahme an der Honorarverteilung nach den Grundsätzen der EHV (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2014, B 6 KA 10/13 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 79, zitiert nach juris Rn. 23) ergeben, denn weder gehört die Altersversorgung der Vertragsärzte zu den in §§ 18 bis 29 SGB I genannten Leistungen noch die Beklagte als Kassenärztliche Vereinigung zu den in diesen Normen genannten Leistungsträgern nach § 12 SGB I, ebenfalls gehören § 8 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung und die Kassenzahnärztliche Vereinigung in Hessen (KVHG) i. V. m. Art. 4 § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Kassenarztrecht (GKAR) vom 17. August 1955 (BGBl 1, 513) nicht zu den als besondere Teile des Sozialgesetzbuchs geltenden Gesetzen im Sinne von § 68 SGB I.

    Die Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen der EHV nach Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit sind zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, BSGE 101, 106 ff., zitiert nach juris Rn. 39; Urteil vom 19. Februar 2014, B 6 KA 10/13 R; SozR 4-2500 § 85 Nr. 79, zitiert nach juris Rn. 34) ebenso wie nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Juni 2012, L 4 KA 43/11 ) strukturell und im Hinblick auf ihre besondere Schutzbedürftigkeit Ansprüchen aus betrieblichen Versorgungsanwartschaften und aus den beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystemen vergleichbar und daher (auch) durch Art. 14.

  • BSG, 27.06.2017 - B 2 U 13/15 R

    Verzugszinsen - öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag - analoge

    Auszug aus LSG Hessen, 10.04.2019 - L 4 KA 30/17
    Jenseits der Frage einer ausdrücklichen Anordnung der entsprechenden Anwendung der Zinsanspruchsnormen des BGB ist eine analoge Anwendung von § 288 BGB im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches bislang nur anerkannt, wenn die Geldleistungspflicht eine vertragliche Hauptleistungspflicht ist, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (BSG vom 8. September 2009 - B 1 KR 8/09 R - SozR 4-2500 § 69 Nr. 7, Rn. 14; vgl. auch BVerwG vom 15. März 1989 - 7 C 42/87 - BVerwGE 81, 312, Rn. 14), oder beim Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber einem Sozialversicherungsträger (BSG, Urteil vom 27. Juni 2017 - B 2 U 13/15 R -, BSGE 123, 238-243, SozR 4-7610 § 677 Nr. 1., zitiert nach juris Rn. 20 ff.).

    Eine analoge Anwendung des § 288 BGB setzt aber nach der Rechtsprechung des BSG neben dem Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke eine dem dort geregelten Verzugszinstatbestand vergleichbare Interessenlage voraus, in dem sich Gläubiger und Schuldner in einem Gleichordnungsverhältnis befinden, das es rechtfertigt, im Falle einer schuldhaft verspäteten Leistung einen Nachteilsausgleich, der der Gläubigerseite durch die Vorenthaltung einer geschuldeten Geldleistung entsteht, zuzubilligen (BSG, Urteil vom 27. Juni 2017 - B 2 U 13/15 R -, BSGE 123, 238-243, SozR 4-7610 § 677 Nr. 1., Rn. 16).

    Die systematische Stellung von § 61 SGB X spricht aber dafür, einen Verzugszinsanspruch in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB nur zu bejahen, wenn sich Leistungspflicht und Verzug unmittelbar aus Vertrag ergeben (so wohl auch BSG, Urteil vom 27. Juni 2017 - B 2 U 13/15 R -, BSGE 123, 238-243, SozR 4-7610 § 677 Nr. 1., zitiert nach juris Rn. 12).

  • LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 63/11

    Anspruch des geschiedenen Ehegatten eines Vertragsarztes auf rückwirkende

    Auszug aus LSG Hessen, 10.04.2019 - L 4 KA 30/17
    Dies gilt auch für Ansprüche ausgeschiedener Vertragsärzte auf Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung (Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - L 4 KA 63/11 -, Rn. 18 , juris).

    Vertragsärzte sind nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie ein Großteil der Sozialleistungsempfänger (Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - L 4 KA 63/11 -, Rn. 18 , juris).

    Dies ist bei den Leistungen an Vertragsärzte aus der EHV nach der Rechtsprechung des Senats nicht der Fall (Urteil des Senats vom 27. Juni 2012 - L 4 KA 63/11 -, Rn. 26 , juris).

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R

    Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen - Vorlage an das

    Auszug aus LSG Hessen, 10.04.2019 - L 4 KA 30/17
    Das Bundessozialgericht habe bereits im Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R - klargestellt, dass es sich hierbei um eine Sozialleistung handele und nicht um bloßes kassenärztliches Honorar.

    Die Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen der EHV nach Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit sind zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, BSGE 101, 106 ff., zitiert nach juris Rn. 39; Urteil vom 19. Februar 2014, B 6 KA 10/13 R; SozR 4-2500 § 85 Nr. 79, zitiert nach juris Rn. 34) ebenso wie nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Juni 2012, L 4 KA 43/11 ) strukturell und im Hinblick auf ihre besondere Schutzbedürftigkeit Ansprüchen aus betrieblichen Versorgungsanwartschaften und aus den beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystemen vergleichbar und daher (auch) durch Art. 14.

    Nicht zuletzt wird die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für die Regelung landesrechtlicher Versorgungssysteme wie der EHV nach § 8 KVHG durch Art. 4 § 1 Abs. 2 GKAR als Ausnahme gerade von der grundsätzlich in § 85 Abs. 4 SGB V abschließend und einer der ergänzenden Gesetzgebung durch die Länder nicht zugänglichen Weise geregelten Verteilung der von den Krankenkassen zu entrichtenden Gesamtvergütung abgeleitet (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, Rn. 35 m. w. N.).

  • LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 43/11

    Kürzung der Altersversorgung ehemaliger Vertragsärzte in Hessen rechtswidrig

    Auszug aus LSG Hessen, 10.04.2019 - L 4 KA 30/17
    Die Leistungen der EHV stellten materiell-rechtlich Versorgung dar; sie ersetzten die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI. Es bestehe hier ein Gleichrang, nicht nur, was die Finanzierung und die Ausgestaltung anlange, sondern auch, was die "Wertigkeit" betreffe, hierzu werde ausdrücklich auf das Urteil des Senats vom 26. Juni 2012 - L 4 KA 43/11 - verwiesen, in dem ausgeführt werde, dass die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterlägen und Gleiches auch für die Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen der EHV gelte.

    Die Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen der EHV nach Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit sind zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, BSGE 101, 106 ff., zitiert nach juris Rn. 39; Urteil vom 19. Februar 2014, B 6 KA 10/13 R; SozR 4-2500 § 85 Nr. 79, zitiert nach juris Rn. 34) ebenso wie nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Juni 2012, L 4 KA 43/11 ) strukturell und im Hinblick auf ihre besondere Schutzbedürftigkeit Ansprüchen aus betrieblichen Versorgungsanwartschaften und aus den beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystemen vergleichbar und daher (auch) durch Art. 14.

    Dafür erwirbt er in der aktiven Phase Teilhabeansprüche an dem zukünftig erwirtschafteten Honorar der Vertragsärzte (Senatsurteil vom 27. Juni 2012, L 4 KA 43/11 ).

  • BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 65/11 B

    Vertrags(zahn)arzt - kein Anspruch weder auf Verzugs- noch Prozesszinsen

    Auszug aus LSG Hessen, 10.04.2019 - L 4 KA 30/17
    In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bislang geklärt, dass Vertrags(zahn)ärzten für Ansprüche gegen ihre Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen weder Verzugszinsen noch Prozesszinsen zustehen (st. Rspr BSG, Urteil vom 28. September 2005, B 6 KA 71/04 R, BSGE 95, 141 ff., zitiert nach juris Rn. 32; Beschluss vom 27. Juni 2012, B 6 KA 65/11 B, juris Rn. 8 m. w. N.).

    Schließlich kann der Kläger seinen mit der Klage verfolgten Anspruch auch nicht als Anspruch auf Prozesszinsen verwirklichen, denn zum einen stehen Vertrags(zahn)ärzten für Ansprüche gegen ihre Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen auch keine Prozesszinsen zu (st. Rspr. Beschluss vom 27. Juni 2012, B 6 KA 65/11 B, juris Rn. 8 m. w. N.).

  • BSG, 20.12.2005 - B 1 KR 5/05 B

    Arbeitgeber als Leistungsempfänger iS von § 183 SGG

    Auszug aus LSG Hessen, 10.04.2019 - L 4 KA 30/17
    Zwar knüpft der Begriff des Leistungsempfängers im Sinne des § 183 SGG nicht zwingend an Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I an (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 2 Rn. 9; SozR 4-1500 § 183 Nr. 3 Rn. 8).

    Jedoch muss es sich zumindest um Leistungen mit ähnlicher oder vergleichbarer (Schutz-)Funktion wie bei echten Sozialleistungen i. S. des § 11 SGB I handeln (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 3 Rn. 9; BSGE 96, 190 ff. Rn. 21 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1).

  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 42.87

    Kostenübernahme - Bundesbahn - Schülerbeförderung

    Auszug aus LSG Hessen, 10.04.2019 - L 4 KA 30/17
    Jenseits der Frage einer ausdrücklichen Anordnung der entsprechenden Anwendung der Zinsanspruchsnormen des BGB ist eine analoge Anwendung von § 288 BGB im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches bislang nur anerkannt, wenn die Geldleistungspflicht eine vertragliche Hauptleistungspflicht ist, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (BSG vom 8. September 2009 - B 1 KR 8/09 R - SozR 4-2500 § 69 Nr. 7, Rn. 14; vgl. auch BVerwG vom 15. März 1989 - 7 C 42/87 - BVerwGE 81, 312, Rn. 14), oder beim Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber einem Sozialversicherungsträger (BSG, Urteil vom 27. Juni 2017 - B 2 U 13/15 R -, BSGE 123, 238-243, SozR 4-7610 § 677 Nr. 1., zitiert nach juris Rn. 20 ff.).
  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 8/09 R

    Anspruch einer Krankenkasse auf Verzugszinsen für verspätet zurückgezahlte

    Auszug aus LSG Hessen, 10.04.2019 - L 4 KA 30/17
    Jenseits der Frage einer ausdrücklichen Anordnung der entsprechenden Anwendung der Zinsanspruchsnormen des BGB ist eine analoge Anwendung von § 288 BGB im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches bislang nur anerkannt, wenn die Geldleistungspflicht eine vertragliche Hauptleistungspflicht ist, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (BSG vom 8. September 2009 - B 1 KR 8/09 R - SozR 4-2500 § 69 Nr. 7, Rn. 14; vgl. auch BVerwG vom 15. März 1989 - 7 C 42/87 - BVerwGE 81, 312, Rn. 14), oder beim Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber einem Sozialversicherungsträger (BSG, Urteil vom 27. Juni 2017 - B 2 U 13/15 R -, BSGE 123, 238-243, SozR 4-7610 § 677 Nr. 1., zitiert nach juris Rn. 20 ff.).
  • BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R

    Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers -

  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R

    Krankenversicherung - Vergütungsforderung eines zugelassenen Leistungserbringers

  • BSG, 22.09.2004 - B 11 AL 33/03 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenfreiheit - Leistungsempfänger - Arbeitgeber

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

  • BSG, 13.10.1983 - 11 RA 49/82

    Ansprüche auf Sozialleistungen - Fälligkeit - Möglichkeit der Geltendmachung -

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • LSG Hessen, 14.12.2005 - L 4 KA 41/05

    Rechtsbeziehung zwischen Vertragsarzt und Kassenärztlicher Vereinigung -

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

  • LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 47/11

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen

  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • SG Trier, 29.06.2023 - S 4 U 126/20

    Soziale Sicherheit - Europarecht - gesetzliche Krankenversicherung -

    Es geht hier nicht um die Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips, wie typischerweise bei Sozialleistungsempfängern und Versicherten selbst (vgl. dazu Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. April 2019 - L 4 KA 30/17 -, Rn. 40, juris).
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