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   LSG Hessen, 10.07.2015 - L 2 SF 11/15 E   

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https://dejure.org/2015,21481
LSG Hessen, 10.07.2015 - L 2 SF 11/15 E (https://dejure.org/2015,21481)
LSG Hessen, Entscheidung vom 10.07.2015 - L 2 SF 11/15 E (https://dejure.org/2015,21481)
LSG Hessen, Entscheidung vom 10. Juli 2015 - L 2 SF 11/15 E (https://dejure.org/2015,21481)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 55 RVG, § 56 Abs. 1 RVG, § 56 Abs. 2 RVG, § 45 RVG, § 48 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 4 RVG, § 14 Abs. 1 VV RVG Nr. 3240, § 14 Abs. 1 RVG, Nr. 3240 VV-RVG
    Auch nach der Einfügung von § 48 Abs. 4 RVG mit seinem heutigen Inhalt durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz kann bei der Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nur der Teil des Verfahrens zur Ausfüllung der Kriterien aus § 14 Abs. 1 RVG ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Abhängigkeit des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse vom Umfang der Beiordnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Hessen, 10.07.2015 - L 2 SF 11/15
    Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG), wobei offenbleiben kann, ob diese Vorschrift im Verhältnis der Beteiligten überhaupt anwendbar ist, ob also die Staatskasse als Vergütungsschuldnerin nach § 55 RVG als Dritte im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG angesehen werden kann: Jedenfalls ist dem Rechtsanwalt, da ihm der Gesetzgeber (entweder über § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 RVG oder, soweit man die Staatskasse nicht als "Dritten" ansehen will, über § 315 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]; vgl. hierzu z.B. MüllerRabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 55 Rn. 32) ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt hat und der Begriff der Unbilligkeit bzw. des billigen Ermessens erhebliche Unschärfen aufweist, bei der Bestimmung der Gebühr ein Spielraum einzuräumen; dementsprechend ist die Gebühr erst bei Überschreiten einer Toleranzgrenze von 20 % als unbillig zu qualifizieren (vgl. für viele BSG, Urt. v. 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30; BGH, Urt. v. 30. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420).

    Um trotz der Unschärfe des Begriffs der Unbilligkeit nach Möglichkeit Transparenz und Vergleichbarkeit der Beurteilung zu ermöglichen, ist bei der Bestimmung der Gebühr grundsätzlich von der sog. Mittelgebühr auszugehen, mit der die Tätigkeit eines Rechtanwaltes in einem Durchschnittsfall angemessen abgegolten wird; sie greift also ein, wenn die Tätigkeit bezogen auf die in § 14 RVG beispielhaft aufgeführten Kriterien als durchschnittlich anzusehen ist (vgl. zu den Prüfungsschritten nach § 14 RVG für den Bereich des SGB II ausführlich BSG, Urt. v. 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30).

    Nach allem ist - (nur) bezogen auf den Zeitraum der Beiordnung - anhand der Vorgaben aus § 14 Abs. 1 RVG über die Höhe der Gebühr zu entscheiden: Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird dabei im Wesentlichen durch seine zeitliche Inanspruchnahme bestimmt, ihre Schwierigkeit ist anhand der Intensität und der Komplexität der Tätigkeit zu bewerten (vgl. nochmals für viele BSG, Urt. v. 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30; aus der Senatsrspr. z.B. Beschl. v. 6. Juni 2014 - L 2 SF 14/13 E).

    Allerdings war umgekehrt bei der Bemessung der Gebühr gerade auch auf die eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Klägers, wie sie aus den im PKH-Verfahren eingereichten Unterlagen ersichtlich sind, Rücksicht zu nehmen, so dass diese Kriterien sich wenigstens partiell kompensieren (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R; OLG Thüringen, Beschluss vom 2. Februar 2005, 9 Verg 6/04, JurBüro 2005, 303, 305f.).

  • OLG Jena, 02.02.2005 - 9 Verg 6/04

    Rahmensatzgebühr

    Auszug aus LSG Hessen, 10.07.2015 - L 2 SF 11/15
    Allerdings war umgekehrt bei der Bemessung der Gebühr gerade auch auf die eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Klägers, wie sie aus den im PKH-Verfahren eingereichten Unterlagen ersichtlich sind, Rücksicht zu nehmen, so dass diese Kriterien sich wenigstens partiell kompensieren (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R; OLG Thüringen, Beschluss vom 2. Februar 2005, 9 Verg 6/04, JurBüro 2005, 303, 305f.).
  • LSG Bayern, 21.03.2011 - L 15 SF 204/09

    Rechtsanwaltshonorar, Beiordnung, Prozesskostenhilfe, Terminsgebühr,

    Auszug aus LSG Hessen, 10.07.2015 - L 2 SF 11/15
    Die Regelung ist nur im Rechtsstreit zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten anwendbar, nicht dagegen im Rahmen der Vergütungsfestsetzung eines beigeordneten Anwalts und eines eventuellen Streits hierüber mit der Staatskasse (vgl. Bay. LSG, Beschl. v. 21. März 2011 - L 15 SF 204/09 B E m.w.N.).
  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 261/05

    Billigkeit der Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus LSG Hessen, 10.07.2015 - L 2 SF 11/15
    Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG), wobei offenbleiben kann, ob diese Vorschrift im Verhältnis der Beteiligten überhaupt anwendbar ist, ob also die Staatskasse als Vergütungsschuldnerin nach § 55 RVG als Dritte im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG angesehen werden kann: Jedenfalls ist dem Rechtsanwalt, da ihm der Gesetzgeber (entweder über § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 RVG oder, soweit man die Staatskasse nicht als "Dritten" ansehen will, über § 315 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]; vgl. hierzu z.B. MüllerRabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 55 Rn. 32) ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt hat und der Begriff der Unbilligkeit bzw. des billigen Ermessens erhebliche Unschärfen aufweist, bei der Bestimmung der Gebühr ein Spielraum einzuräumen; dementsprechend ist die Gebühr erst bei Überschreiten einer Toleranzgrenze von 20 % als unbillig zu qualifizieren (vgl. für viele BSG, Urt. v. 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30; BGH, Urt. v. 30. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420).
  • LSG Bayern, 03.05.2018 - L 12 SF 233/15

    Bestimmung der Vergütungshöhe eines Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren

    Eine inhaltliche Überprüfung und Korrektur dieser Entscheidung durch den für die Kostenfestsetzung zuständigen Spruchkörper ist nicht möglich (so auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.07.2015, L 2 SF 11/15 E, juris Rn 23).

    Denn der für die Festsetzung zuständige Spruchkörper hat nicht die inhaltliche Berechtigung einer erfolgten zeitlichen Begrenzung zu prüfen (Hessisches LSG, Beschluss vom 10.07.2015, L 2 SF 11/15 E).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2023 - L 9 SO 47/23
    Damit wäre es unvereinbar, die jeweiligen anwaltlichen Teilbetätigungen danach zu trennen, ob sie vor oder nach der Beiordnung erfolgt sind, und die Verfahrensgebühr allein danach zu bemessen, welcher Tätigkeitsanteil erst ab Wirksamkeit der Beiordnung erfolgt ist (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.01.2018 - L 20 AL 224/17 B; abweichend LSG Hessen Beschlüsse vom 17.06.2019 - L 2 AS 241/18 B und vom 10.07.2015 - L 2 SF 11/15 E).
  • LSG Thüringen, 27.10.2020 - L 1 SF 285/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr -

    Nach dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2015 (L 2 SF 11/15 B) seien Tätigkeiten vor dem 24. März 2016 nicht zu berücksichtigen.

    Es kann daher nach der Einfügung von § 48 Abs. 4 RVG mit seinem heutigen Inhalt nur der Teil des Verfahrens zur Ausfüllung der Kriterien aus § 14 Abs. 1 RVG herangezogen werden, für den (PKH bewilligt und) der betroffene Anwalt beigeordnet war (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. Juli 2015 - L 2 SF 11/15 E, Rn. 23, 24, nach juris).

  • SG Dortmund, 16.11.2015 - S 32 SF 135/15

    Festsetzung der Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in einem

    Durch das Tenorieren eines Zeitpunktes für das Wirksamwerden der im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgten Beiordnung wird auch nichts "anderes bestimmt" i. S. v. § 48 Abs. 4 Satz 1 (a. E.) RVG (a. A. offenbar Hessisches LSG, Beschluss vom 10.07.2015 - L 2 SF 11/15 E - juris (Rn. 24)).
  • LSG Hessen, 02.10.2015 - L 2 SF 82/14

    Festsetzung einer PKH-Vergütung

    Dabei kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur der Teil des Ausgangsverfahrens zur Ausfüllung der Kriterien aus § 14 Abs. 1 RVG herangezogen werden, für den (Prozesskostenhilfe bewilligt und) der betroffene Anwalt beigeordnet war (vgl. so sogar für die neue Fassung des RVG trotz der Einfügung von § 48 Abs. 4 RVG mit seinem heutigen Inhalt: Senat, Beschluss vom 10. Juli 2015 - L 2 SF 11/15 E): So sah (und sieht) § 48 Abs. 1 RVG ausdrücklich vor, dass sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, bestimmt.

    Im konkreten Fall können daher im Rahmen der Ausfüllung der Kriterien nach § 14 Abs. 1 RVG nur Umstände herangezogen werden, die in dem Zeitraum, für den der Erinnerungsführer beigeordnet war, also in der Zeit ab dem 4. Juni 2014, von Bedeutung waren - was insbesondere für den vergütungsrechtlich relevanten Umfang der Tätigkeit von Bedeutung ist (vgl. hierzu und zu möglichen, aber nicht durchgreifenden Einwänden gegen diese Auffassung nochmals Senat, Beschluss vom 10. Juli 2015 - L 2 SF 11/15 E).

  • LSG Sachsen, 25.07.2017 - L 8 AL 69/16
    Eine inhaltliche Überprüfung und Korrektur dieser Entscheidung durch den für die Kostenfestsetzung zuständigen Spruchkörper ist damit nicht möglich (so auch Hessisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 10.07.2015 - L 2 SF 11/15 E - juris RdNr. 23; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.03.2017 - L 4 AS 141/16 B - nicht veröffentlicht).

    Die zeitliche Zäsur durch die Bestimmung eines Beiordnungszeitpunktes erfasst auch sämtliche davorliegende Tätigkeiten im PKH-Bewilligungsverfahren (Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, RdNr. 103; offengelassen Hessisches LSG, Beschluss vom 10.07.2015 - L 2 SF 11/15 E - juris RdNr. 26).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.03.2017 - L 4 AS 141/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr -

    Denn - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und des SG - sind zur Überzeugung des Senats für die Bestimmung der Verfahrensgebühr nur die anwaltlichen Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin zugrunde zu legen, die diese ab dem Wirksamwerden der PKH-Bewilligungsentscheidung entfaltet hat (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 10. Juli 2015 - L 2 SF 11/15 E; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 17. Juli 2008 - L 1 B 127/08 SK, juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.02.2017 - L 4 AS 140/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr -

    Denn - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und des SG - sind zur Überzeugung des Senats für die Bestimmung der Verfahrensgebühr nur die anwaltlichen Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin zugrunde zu legen, die diese ab dem Wirksamwerden der PKH-Bewilligungsentscheidung entfaltet hat (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 10. Juli 2015 - L 2 SF 11/15 E; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 17. Juli 2008 - L 1 B 127/08 SK, juris).
  • LSG Bayern, 05.02.2021 - L 12 SF 172/18

    Wegen Rechtsanwaltsvergütung gem. § 45 ff. RVG

    Eine inhaltliche Überprüfung und Korrektur dieser Entscheidung durch den für die Kostenfestsetzung zuständigen Spruchkörper ist damit nicht möglich (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.7.2015, L 2 SF 11/15 E, juris Rn. 23; so auch Beschluss des Senats vom 3.5.2018, L 12 SF 233/15).
  • SG Wiesbaden, 17.04.2018 - S 12 SF 199/16
    Der vom Gericht festgesetzte Bewilligungszeitpunkt ist damit für die Kostenfestsetzung maßgeblich (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 10.07.2015, Az.: L 2 SF 11/15 E - juris Rd.Nr. 23 ).
  • LSG Hessen, 28.10.2015 - L 8 KR 315/15

    Wirkzeitraum der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - L 5 AS 465/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

  • LSG Bayern, 11.08.2023 - L 12 SF 140/20

    Sozialgerichtsverfahren: Einfluss der Bewilligung von PKH ab einem ganz konkreten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.05.2016 - L 7 AS 191/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.04.2016 - L 7 AS 5/15
  • SG Münster, 19.09.2023 - S 8 SF 60/23
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