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   LSG Hessen, 15.03.2006 - L 4 KA 8/05   

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https://dejure.org/2006,14497
LSG Hessen, 15.03.2006 - L 4 KA 8/05 (https://dejure.org/2006,14497)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15.03.2006 - L 4 KA 8/05 (https://dejure.org/2006,14497)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15. März 2006 - L 4 KA 8/05 (https://dejure.org/2006,14497)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 31 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 SGB 10, § 45 Abs 4 SGB 10, § 45 Abs 2 S 1 BMV-Ä, § 34 Abs 4 S 1 EKV-Ä
    (Kassenärztliche Vereinigung - Erweiterte Honorarverteilung Hessen keine Sozialleistung zur Alterssicherung - Vorschriften über sachlich-rechnerische Berichtigung verdrängen Regelung nach § 45 SGB 10 - Vertrauensschutz bei individuell fehlerhafter Anwendung von ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückerstattung doppelt geleisteter Zahlungen aus der Erweiterten Honorarverteilung; Regelung der wirtschaftlichen Sicherung der invaliden und alten Kassenärzte durch besondere Honorarverteilungsgrundsätze; Vorläufiger Charakter der Honorarausschüttungen; Berücksichtigung ...

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung eines Urteilstenors ohne vorherige Anhörung der Beteiligten bei offenbarer Abweichung der Erklärung vom Willen des erkennenden Senats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtscharakter der Erweiterten Honorarverteilung Hessen, Vertrauensschutz bei Rückforderung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus LSG Hessen, 15.03.2006 - L 4 KA 8/05
    Sachlich-rechnerische Richtigstellungen sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12. Dezember 2001, Az.: B 6 KA 3/01 R) innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Erlass des Abrechnungsbescheides zulässig.

    Entsprechend ist auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12. Dezember 2001, Az.: B 6 KA 3/01 R) diese Vorschrift Rechtsgrundlage sowohl für die Bescheidaufhebung als auch die Rückforderung.

  • BSG, 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - rückwirkende Korrektur - individuell

    Auszug aus LSG Hessen, 15.03.2006 - L 4 KA 8/05
    Sie stellen, wie in der Rechtsprechung des BSG geklärt ist, von den Vorschriften des SGB X abweichende Regelungen im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I dar, die aufgrund von Normen des SGB V erlassen worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2004, Az.: B 6 KA 34/03 R m.w.N.).

    Das Bundessozialgericht (Urteil vom 30. Juni 2004, Az.: B 6 KA 34/03 R) hat deshalb für eine Reihe von Fallgestaltungen die Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelungen des § 45 SGB X für notwendig erklärt, insbesondere gilt dies bei einer individuell fehlerhaften Rechtsanwendung der Kassenärztlichen Vereinigung.

  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

    Auszug aus LSG Hessen, 15.03.2006 - L 4 KA 8/05
    Die Honorarausschüttung hat insoweit einen vorläufigen Charakter (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2001, Az.: B 6 KA 16/00 R).

    Im Interesse einer gleichmäßigen Honorarverteilung ist die Beklagte verpflichtet, allen Vertragsärzten das Honorar zu gewähren, das ihnen unter Berücksichtigung der erbrachten und abgerechneten Leistungen sowie der zur Verfügung stehenden Gesamtvergütung nach Maßgabe der rechtlichen Vorschriften der Honorarverteilung zusteht (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2001, Az.: B 6 KA 16/00 R).

  • LSG Hessen, 14.12.2005 - L 4 KA 41/05

    Rechtsbeziehung zwischen Vertragsarzt und Kassenärztlicher Vereinigung -

    Auszug aus LSG Hessen, 15.03.2006 - L 4 KA 8/05
    Wie der Senat schon zuvor entschieden hat (Urteil vom 14. Dezember 2005, Az.: L 4 KA 41/05), sind Ansprüche ausgeschiedener Vertragsärzte aus der Teilnahme an der EHV als Honoraransprüche, nicht als Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I zu sehen.
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus LSG Hessen, 15.03.2006 - L 4 KA 8/05
    Der Berechnungsbogen dient der Feststellung der Höhe der Zahlungen für die EHV, er regelt somit einen Einzelfall im Sinne des § 31 SGB X. Die Berechnung ist zwar nicht im Einzelnen ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind aber die Anforderungen an Honorarbescheide nicht zu überspannen, für eine ausreichende Begründung im Sinne des § 35 SGB X reicht es, wenn - wie hier - die maßgeblichen Faktoren der Rechnung dargestellt sind (BSG, Urteil vom 8. Dezember 2004, Az.: B 6 KA 44/03 R).
  • LSG Hessen, 26.06.2013 - L 4 KA 4/12

    Erstattungsanspruch der Kassenärztlichen Vereinigung wegen überzahlter

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 15. März 2006 (L 4 KA 8/05) als Rechtsgrundlage für eine Rückforderung einer Forderung aus der erweiterten Honorarverteilung die Vorschriften der sachlich-rechnerischen Richtigstellung herangezogen und ausgeführt hat, diese würden die §§ 45 ff. SGB X verdrängen, lag ein dem streitgegenständlichen nicht vergleichbarer Sachverhalt dem Urteil zugrunde: In der dem Urteil vom 15. März 2006 zugrunde liegenden Konstellation wurden die Quartalskontoauszüge hinsichtlich der Auszahlung des EHV-Honorars als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X qualifiziert, die den EHV-Grundbescheid hinsichtlich der Feststellung Höhe der EHV-Zahlungen in dem jeweiligen Quartal ergänzten und konkretisierten, und später durch den Rückforderungsbescheid im Wege der Honorarberichtigung korrigiert wurden.
  • LSG Hessen, 30.10.2013 - L 4 KA 65/11

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung

    Zwar träten dort keine Fehler auf, die im Zusammenhang mit dem Leistungsspektrum und Leistungsumfang eines individuellen Vertragsarztes entstehen könnten, die übrigen Besonderheiten der Honorarverteilung, insbesondere soweit sie im Zusammenhang mit der Ungewissheit über die Höhe der Gesamtvergütung der Ermittlung der Durchschnittshonorare stünden, würden weiter gelten und rechtfertigen auch hier die Abweichung von den allgemeinen Regelungen der §§ 45 ff. SGB X (Hinweis auf: LSG Hessen, Urteil vom 15. März 2006 - L 4 KA 8/05 -).

    Soweit der Senat mit Urteil vom 15. März 2006 (L 4 KA 8/05) entschieden hat, dass die erweiterte Honorarverteilung nach ihrem Rechtscharakter Honorarverteilung bleibt, die untrennbar mit der allgemeinen Honorarverteilung (der aktiven Vertragsärzte) verbunden ist, weshalb die Berichtigung und Rückforderung der erweiterten Honorarverteilungsforderung sich nicht nach §§ 45 ff SGB X richtet, steht das der Anwendbarkeit von § 45 SGB X im vorliegenden Fall nicht entgegen.

  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 769/16

    Ansprüche aus der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung

    Somit ist sowohl die Quotierung der Punktwerte der aktiven Ärzte zur Finanzierung der EHV als auch die Berechnung der individuellen Höhe der ausgeschütteten EHV-Beträge untrennbar mit der allgemeinen Honorarverteilung verbunden (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 15.03.2006 - L 4 KA 8/05 - juris Rdnr. 20).
  • SG Marburg, 24.08.2020 - S 12 KA 290/20

    Vertragsarztrecht

    Die "weitere Teilnahme" der inaktiven Vertragsärzte an der EHV ähnelt zwar einer Sozialleistung zur Alterssicherung (vgl. BSG, Urt. v. 19.02.2014 - B 6 KA 8/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 80, juris Rdnr. 43; BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, juris Rdnr. 38), in ihrem Rechtscharakter bleibt sie jedoch Honorarverteilung und stellt deshalb keine Sozialleistungen dar, die dem Vertragsarzt zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte zukommt (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 13.07.2011 - L 4 KA 52/10 - unveröff.; LSG Hessen, Urt. v. 15.03.2006 - L 4 KA 8/05 -, juris Rdnr. 20 ; SG Marburg, Gerichtsb. v. 01.02.2016 - S 12 KA 508/14 -, Berufung anhängig: LSG Hessen - L 4 KA 16/16 - SG Marburg, Beschl. v. 20.12.2013 - S 12 KA 578/13 ER -).
  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 760/16
    Somit ist sowohl die Quotierung der Punktwerte der aktiven Ärzte zur Finanzierung der EHV als auch die Berechnung der individuellen Höhe der ausgeschütteten EHV-Beträge untrennbar mit der allgemeinen Honorarverteilung verbunden (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 15.03.2006 - L 4 KA 8/05 - juris Rdnr. 20).
  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 771/16

    Ansprüche aus der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung

    Somit ist sowohl die Quotierung der Punktwerte der aktiven Ärzte zur Finanzierung der EHV als auch die Berechnung der individuellen Höhe der ausgeschütteten EHV-Beträge untrennbar mit der allgemeinen Honorarverteilung verbunden (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 15.03.2006 - L 4 KA 8/05 - juris Rdnr. 20).
  • LSG Hessen, 10.04.2019 - L 4 KA 29/17

    Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung in

    In einem weiteren Urteil des Senats vom 15. März 2006 - L 4 KA 8/05 - werde ausgeführt dass die so genannte weitere Teilnahme zwar einer Sozialleistung ähnele, in ihrem Rechtscharakter jedoch Honorarverteilung bleibe.
  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 775/16

    Parallelverfahren zu SG Marburg, Urt. v. 31.05.2017 - S 12 KA 648/16 -.

    Somit ist sowohl die Quotierung der Punktwerte der aktiven Ärzte zur Finanzierung der EHV als auch die Berechnung der individuellen Höhe der ausgeschütteten EHV-Beträge untrennbar mit der allgemeinen Honorarverteilung verbunden (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 15.03.2006 - L 4 KA 8/05 - juris Rdnr. 20).
  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 770/16

    Ansprüche aus der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung

    Somit ist sowohl die Quotierung der Punktwerte der aktiven Ärzte zur Finanzierung der EHV als auch die Berechnung der individuellen Höhe der ausgeschütteten EHV-Beträge untrennbar mit der allgemeinen Honorarverteilung verbunden (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 15.03.2006 - L 4 KA 8/05 - juris Rdnr. 20).
  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 648/16

    Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung bestandskräftiger Bescheide über Leistungen

    Somit ist sowohl die Quotierung der Punktwerte der aktiven Ärzte zur Finanzierung der EHV als auch die Berechnung der individuellen Höhe der ausgeschütteten EHV-Beträge untrennbar mit der allgemeinen Honorarverteilung verbunden (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 15.03.2006 - L 4 KA 8/05 - juris Rdnr. 20).
  • SG Marburg, 05.10.2011 - S 12 KA 270/11

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Teilnahme an der erweiterten

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