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   LSG Hessen, 16.06.2015 - L 2 AS 625/14 B   

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https://dejure.org/2015,21400
LSG Hessen, 16.06.2015 - L 2 AS 625/14 B (https://dejure.org/2015,21400)
LSG Hessen, Entscheidung vom 16.06.2015 - L 2 AS 625/14 B (https://dejure.org/2015,21400)
LSG Hessen, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - L 2 AS 625/14 B (https://dejure.org/2015,21400)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 47 Abs. 1 RVG, § 14 Abs. 1 RVG
    Das Gericht ist bei der endgültigen Festsetzung der aus der Staatskasse aufzubringenden Vergütung eines Rechtsanwalts nicht an die Höhe eines auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 RVG gewährten Vorschusses gebunden, der endgültig festgesetzte Betrag darf vielmehr auch hinter ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtlicher Spielraum bei der endgültigen Festsetzung der aus der Staatskasse aufzubringenden Vergütung eines Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 47 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 1
    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kostenrecht - Vergütung; beigeordneter Rechtsanwalt; endgültige Festsetzung; keine Bindung an die Höhe des gewährten Vorschusses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Hessen, 16.06.2015 - L 2 AS 625/14
    Dementsprechend - und angesichts der erheblichen Unschärfen, die notwendig mit der Anwendung der Kriterien des § 14 RVG einhergehen - ist dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Gebühr ein Spielraum einzuräumen und die verlangte Gebühr erst bei Überschreiten einer Toleranzgrenze von 20 % nicht mehr maßgeblich (vgl. für viele BSG, Urtl. v. 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30; BGH, Urtl. v. 30. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420).

    Um andererseits eine gewisse Transparenz und Vergleichbarkeit der Beurteilung zu ermöglichen, ist bei der Bestimmung der Gebühr grundsätzlich von der sogenannten Mittelgebühr auszugehen, mit der die Tätigkeit eines Rechtanwaltes in einem Durchschnittsfall angemessen abgegolten wird; sie greift also ein, wenn die Tätigkeit bezogen auf die maßgeblichen und in § 14 RVG beispielhaft aufgeführten Kriterien als durchschnittlich anzusehen ist (vgl. zu den Prüfungsschritten nach § 14 RVG für den Bereich des SGB II ausführlich BSG, Urt. v. 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30).

    Der Umfang der Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme des Anwalts bestimmt, ihre Schwierigkeit ist anhand der Intensität und der Komplexität der Tätigkeit zu bewerten (vgl. nochmals für viele BSG, Urt. v. 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30; aus der Senatsrspr. z.B. Beschl. v. 6. Juni 2014 - L 2 SF 14/13 E).

    Demgegenüber war auf die eingeschränkten finanziellen Verhältnisse der Kläger des Ausgangsverfahrens Rücksicht zu nehmen, wobei hier - anders als beim Streit um aktuell benötigte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - keine Kompensation dieser Kriterien (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R; OLG Thüringen, Beschluss vom 2. Februar 2005, 9 Verg 6/04, JurBüro 2005, 303, 305 f.) eintreten konnte.

  • OVG Niedersachsen, 27.06.1991 - 11 A 68/88
    Auszug aus LSG Hessen, 16.06.2015 - L 2 AS 625/14
    Daher kommt - regelmäßig sogar bei sehr langer Dauer des gerichtlichen Verfahrens - ein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsanwalts darauf, einen einmal erhaltenen Vorschuss nicht zurückzahlen zu müssen, nicht in Betracht (vgl. ebs. OVG Lüneburg, JurBüro 1991, 1348 und Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 47 RVG Rn. 8 sowie die bereits vom SG zitierten Nachweise).
  • OLG Jena, 02.02.2005 - 9 Verg 6/04

    Rahmensatzgebühr

    Auszug aus LSG Hessen, 16.06.2015 - L 2 AS 625/14
    Demgegenüber war auf die eingeschränkten finanziellen Verhältnisse der Kläger des Ausgangsverfahrens Rücksicht zu nehmen, wobei hier - anders als beim Streit um aktuell benötigte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - keine Kompensation dieser Kriterien (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R; OLG Thüringen, Beschluss vom 2. Februar 2005, 9 Verg 6/04, JurBüro 2005, 303, 305 f.) eintreten konnte.
  • LSG Bayern, 21.03.2011 - L 15 SF 204/09

    Rechtsanwaltshonorar, Beiordnung, Prozesskostenhilfe, Terminsgebühr,

    Auszug aus LSG Hessen, 16.06.2015 - L 2 AS 625/14
    Die Regelung ist nur im Rechtsstreit unmittelbar zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten anwendbar, nicht dagegen im Verhältnis des im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts und der Staatskasse (vgl. nur Bay. LSG, Beschl. v. 1. März 2011 - L 15 SF 204/09 B E m.w.N.).
  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 261/05

    Billigkeit der Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus LSG Hessen, 16.06.2015 - L 2 AS 625/14
    Dementsprechend - und angesichts der erheblichen Unschärfen, die notwendig mit der Anwendung der Kriterien des § 14 RVG einhergehen - ist dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Gebühr ein Spielraum einzuräumen und die verlangte Gebühr erst bei Überschreiten einer Toleranzgrenze von 20 % nicht mehr maßgeblich (vgl. für viele BSG, Urtl. v. 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30; BGH, Urtl. v. 30. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420).
  • LSG Hessen, 13.05.2019 - L 2 AS 241/18

    Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen Verfahren

    Im vorliegenden, wie in den allermeisten Fällen der Streitigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, gehen jedoch schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit einher, so dass eine Kompensation dieser Kriterien eintritt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R, juris; OLG Thüringen, Beschluss vom 2. Februar 2005, 9 Verg. 6/04, JurBüro 2005, 303, 305 f.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 16. Juni 2015, L 2 AS 625/14 B, juris).
  • LSG Hessen, 17.06.2019 - L 2 AS 241/18

    Kosten PKH RVG

    Im vorliegenden, wie in den allermeisten Fällen der Streitigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, gehen jedoch schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit einher, so dass eine Kompensation dieser Kriterien eintritt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R, juris; OLG Thüringen, Beschluss vom 2. Februar 2005, 9 Verg. 6/04, JurBüro 2005, 303, 305 f.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 16. Juni 2015, L 2 AS 625/14 B , juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.05.2023 - L 4 AS 448/20

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Rechtsanwaltsvergütung

    Die allein auf der Grundlage von § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zu diskutierende Frage nach der Kostenerstattung selbst warf keine Probleme auf, die - im Vergleich zu anderen sozialgerichtlichen Verfahren - nach Umfang und Schwierigkeit auch nur annähernd als durchschnittlich angesehen werden könnten (im Ergebnis ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 16. Juni 2015, L 2 AS 625/14 B, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2017 - L 6 AS 2347/16
    Die Gesetzesformulierung ergibt vielmehr überzeugend nur eine Beschränkung dahin, dass die Gebühr, für die ein Vorschuss verlangt wird, dem Grunde nach - nicht der Höhe nach im Sinne der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Einzelnen - entstanden sein muss (vgl. auch LSG Hessen Beschluss vom 16.06.2015 - L 2 AS 625/14 B, juis Rn. 37).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.02.2019 - L 5 AS 837/18
    Es kann dahinstehen, ob bei der Bemessung eines Vorschusses grundsätzlich auch schon absehbare künftige anwaltliche Tätigkeiten Berücksichtigung finden können (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 16. Juni 2015 - L 2 AS 625/14 B -, juris Rn. 38).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2016 - L 7/14 AS 63/14
    Diese ist im Rahmen des § 47 RVG nämlich regelmäßig als angemessen anzusehen (Hessisches LSG vom 16.6.2015 - L 2 AS 625/14 B, juris Rn. 38; Bayerisches LSG vom 18.1.2010 - L 13 SF 288/09 E, juris Rn. 13 mwN).
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