Rechtsprechung
LSG Hessen, 18.03.2011 - L 7 AL 21/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzarbeitergeld ist für Beschäftigte eines gewerblichen Arbeitnehmerüberlassungsbetriebes nicht zu zahlen; Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- hessen.de (Pressemitteilung)
Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsunternehmen // Lohnrisiko bei Nichtbeschäftigung hat Leiharbeitsfirma zu tragen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsunternehmen
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Leiharbeiter bekommen kein Kurzarbeitergeld - Lohnrisiko bei mangelnder Auftragslage trägt die Leiharbeitsfirma
- haufe.de (Kurzinformation)
LSG-Urteil: Kein Kurzarbeitergeld in Leiharbeitsfirma bei Streik
- anwalt24.de (Kurzinformation)
KEIN KURZARBEITERGELD FÜR VERLEIHFIRMEN
- hessen.de (Pressemitteilung)
Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsunternehmen // Lohnrisiko bei Nichtbeschäftigung hat Leiharbeitsfirma zu tragen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Leiharbeitsunternehmen erhalten kein Kurzarbeitergeld - Lohnrisiko trägt Leiharbeitsfirma
- hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Termintipp // Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsunternehmen wegen mittelbarer Streikfolgen?
- hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Termintipp // Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsunternehmen wegen mittelbarer Streikfolgen?
Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Main, 09.11.2007 - S 14 AL 4684/03
- LSG Hessen, 18.03.2011 - L 7 AL 21/08
Papierfundstellen
- NZS 2011, 678
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 3/08 R
Kurzarbeitergeldanspruch - Leiharbeitnehmer - vorübergehender Arbeitsausfall …
Auszug aus LSG Hessen, 18.03.2011 - L 7 AL 21/08
Die Rechtsprechung des BSG (zuletzt: 21.7.2009 - B 7 AL 3/08 R) wird auf diese Fallkonstellationen entsprechend angewandt.Von der Beklagten benannte Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2007 und des BSG vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 3/08 R beträfen eine andere hier nicht einschlägige Sachverhaltskonstellation.
Gegenstand des Verfahrens, welches die Klägerin als Prozessstandschafterin für ihre betroffenen Leiharbeitnehmer führt (vgl. BSG, 21.7.2009 - B 7 AL 3/08 R - mwN), ist der Bescheid vom 2. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2003, gegen den die Klägerin sich mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, § 56 SGG) wehrt.
Lehnt die Bundesagentur für Arbeit im zweistufigen Verwaltungsverfahren für die Gewährung von Leistungen bei Kurzarbeit - wie hier - bereits auf eine Anzeige des Arbeitsausfalls die Zahlung von Kug ab, ist Rechtsschutz grundsätzlich durch die verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage zu suchen, die darauf abzielt, die Verurteilung der Beklagten zur Leistung zu erreichen (BSG, 21.7.2009, aaO).
22 Die Voraussetzungen für die Zahlung von Kug liegen unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG (zuletzt: Urteil, 21.7.2009 - B 7 AL 3/08 R) und des BAG (Urteil vom 1.2.1973 - 5 AZR 382/72, Urteil vom 22.12.1980 - 1 ABR 2/79, allgemein zur Betriebs- und Wirtschaftsrisikolehre: Luke in NZA 2004, 244 mwN) für den geltend gemachten Zeitraum nicht vor.
- BAG, 01.02.1973 - 5 AZR 382/72
Betriebsrisiko - Personal-Leasing-Unternehmen - Lohnrisiko - Streik - …
Auszug aus LSG Hessen, 18.03.2011 - L 7 AL 21/08
So habe das Bundesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 1. Februar 1973 - 5 AZR 382/72 - festgestellt, dass es mit Wesen und Struktur eines Personalleasingunternehmens unvereinbar sei, dem arbeitswilligen Leiharbeitnehmer im Falle eines durch einen Arbeitskampf bedingten Arbeitsausfalls im Betrieb des Entleihers das Lohnrisiko aufzubürden.22 Die Voraussetzungen für die Zahlung von Kug liegen unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG (zuletzt: Urteil, 21.7.2009 - B 7 AL 3/08 R) und des BAG (Urteil vom 1.2.1973 - 5 AZR 382/72, Urteil vom 22.12.1980 - 1 ABR 2/79, allgemein zur Betriebs- und Wirtschaftsrisikolehre: Luke in NZA 2004, 244 mwN) für den geltend gemachten Zeitraum nicht vor.
- BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79
Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks
Auszug aus LSG Hessen, 18.03.2011 - L 7 AL 21/08
22 Die Voraussetzungen für die Zahlung von Kug liegen unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG (zuletzt: Urteil, 21.7.2009 - B 7 AL 3/08 R) und des BAG (Urteil vom 1.2.1973 - 5 AZR 382/72, Urteil vom 22.12.1980 - 1 ABR 2/79, allgemein zur Betriebs- und Wirtschaftsrisikolehre: Luke in NZA 2004, 244 mwN) für den geltend gemachten Zeitraum nicht vor.Denn grundsätzlich hat nach der Rechtsprechung des BAG auch in diesem Fall der Arbeitgeber das Entgelt- und Beschäftigungsrisiko zu tragen, soweit die Grundsätze der Kampfparität nichts anderes gebieten (BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79; allgemein zur Betriebs- und Wirtschaftsrisikolehre: Luke in NZA 2004, 244 mwN).
- BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 48/96
Unabwendbares Ereignis oder wirtschaftliche Ursache als Voraussetzung für die …
Auszug aus LSG Hessen, 18.03.2011 - L 7 AL 21/08
Vielmehr ist auch hier wertend die Risikoverteilung zu berücksichtigen, die grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der "Vermeidbarkeit" nach § 170 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 SGB III entwickelt ist (vgl. BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 48/96). - LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2006 - L 12 AL 168/05
Arbeitslosenversicherung
Auszug aus LSG Hessen, 18.03.2011 - L 7 AL 21/08
Zur Begründung hat es sich vorrangig auf die Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil, 30. August 2006 - L 12 AL 168/05) im Berufungsverfahren gegen das oben angegebene Urteil des SG Düsseldorf gestützt. - BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R
Kurzarbeitergeld - Betrieb - Betriebsabteilung - Arbeitsausfall - wirtschaftliche …
Auszug aus LSG Hessen, 18.03.2011 - L 7 AL 21/08
Zwar schließt § 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB III den Anspruch auf Kug bei einem betriebs- und branchenüblichen Arbeitsausfall nur aus, wenn er überwiegende Ursache ist, so dass nach dem sozialrechtlichen Kausalitätsbegriff der wesentlichen Bedingung (BSG SozR 3-4100 § 64 Nr. 4 S. 29) der Ausschluss nicht greift, wenn der Arbeitsausfall trotz betriebs- oder branchenüblicher wirtschaftlicher Faktoren in erster Linie doch als unabwendbares Ereignis anzusehen ist.