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   LSG Hessen, 19.05.2011 - L 8 KR 223/09   

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https://dejure.org/2011,59523
LSG Hessen, 19.05.2011 - L 8 KR 223/09 (https://dejure.org/2011,59523)
LSG Hessen, Entscheidung vom 19.05.2011 - L 8 KR 223/09 (https://dejure.org/2011,59523)
LSG Hessen, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - L 8 KR 223/09 (https://dejure.org/2011,59523)
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  • LSG Hessen, 03.03.2005 - L 1 KR 380/03

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütungsvereinbarung -

    Auszug aus LSG Hessen, 19.05.2011 - L 8 KR 223/09
    Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Vergütungsvereinbarung, die für die Routineabrechnung mit zahlreichen Pflegediensten vorgesehen sei, nach ihrem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang auszulegen sei (Hinweis auf Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2006, Az. L 1 KR 7/05; Urteil vom 3. März 2005, Az.: L 1 KR 380/03).
  • LSG Hessen, 29.06.2006 - L 1 KR 7/05

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Pflegedienst - Auslegung -

    Auszug aus LSG Hessen, 19.05.2011 - L 8 KR 223/09
    Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Vergütungsvereinbarung, die für die Routineabrechnung mit zahlreichen Pflegediensten vorgesehen sei, nach ihrem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang auszulegen sei (Hinweis auf Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2006, Az. L 1 KR 7/05; Urteil vom 3. März 2005, Az.: L 1 KR 380/03).
  • LSG Schleswig-Holstein, 29.09.1998 - L 1 KR 35/97
    Auszug aus LSG Hessen, 19.05.2011 - L 8 KR 223/09
    Dies würde bedeuten, die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung allein von den subjektiven Vorstellungen und Wünschen der Versicherten abhängig zu machen und würde den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung unübersichtlich ausweiten (so auch bereits Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. September 1998, Az. L 1 KR 35/97, veröff. in Juris).
  • SG Wiesbaden, 18.09.2007 - S 2 KR 170/07

    Krankenversicherung - Vertrag über häusliche Krankenpflege - Schiedsspruch -

    Auszug aus LSG Hessen, 19.05.2011 - L 8 KR 223/09
    Denn bei der Auslegung der Verträge sei sowohl das Interesse der Leistungserbringer, seine Leistung wirtschaftlich zu erbringen, also kostendeckend zu arbeiten und einen Gewinn zu erwirtschaften zu berücksichtigen wie auch das Interesse der Krankenkasse, Leistungen ihrer Versicherten möglichst preisgünstig einzukaufen (Hinweis auf Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 28. September 2007, Az.: S 2 KR 170/07).
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