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   LSG Hessen, 20.09.2017 - L 6 SF 10/16 EK U   

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https://dejure.org/2017,49804
LSG Hessen, 20.09.2017 - L 6 SF 10/16 EK U (https://dejure.org/2017,49804)
LSG Hessen, Entscheidung vom 20.09.2017 - L 6 SF 10/16 EK U (https://dejure.org/2017,49804)
LSG Hessen, Entscheidung vom 20. September 2017 - L 6 SF 10/16 EK U (https://dejure.org/2017,49804)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 198; SGG § 114
    Entschädigungsklage; Gerichtsverfahren; Aussetzung

  • rechtsportal.de

    GVG § 198 ; SGG § 114
    Anspruch auf Entschädigung für die überlange Dauer des Gerichtsverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2017 - L 6 SF 10/16
    Es ist zu diesem Zweck aufgrund der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 03. September 2014 B 10 ÜG 12/13 R Rn. 53) derzeit von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte muss einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc.) so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht.

    Wie die Analyse seiner Urteile zeigt, beanstandet der Gerichtshof regelmäßig nicht die Dauer solcher Verfahren, die nicht besonders eilbedürftig sind und die je Instanz nicht länger als zwei Jahre und insgesamt nicht länger als fünf Jahre dauern (so auch BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R Rn. 54).

    Das prozessuale Verhalten der Klägerin ist ins Verhältnis zu setzen und kann insbesondere während Phasen der Inaktivität des Gerichts im Rahmen der Verfahrensführung eine sachliche Rechtfertigung der Verzögerung begründen (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R, Rn.57).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn.54; Müller, SGb, 2010, 336), war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verurteilen.

  • BVerfG, 14.12.2010 - 1 BvR 404/10

    Überlange Verfahrensdauer in sozialgerichtlicher Berufungsinstanz verletzt

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2017 - L 6 SF 10/16
    Auf der anderen Seite kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, aus jüngerer Zeit z.B. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - zitiert nach juris m.w.N. in Rn.11).

    Überlastungstypische Verfahrensweisen können ebensowenig gegen eine Unangemessenheit angeführt werden wie die durchschnittliche Verfahrensdauer einer überlasteten Gerichtsbarkeit (vgl. zur Sozialgerichtsbarkeit, BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - a.a.O.).

    Ungeachtet dessen haben die Gerichte aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - a.a.O.).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2017 - L 6 SF 10/16
    Für eine unverzügliche Erhebung reicht es aus, wenn die Rüge spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGRG am 3. Dezember 2011, also bis zum 3. März 2012, erfolgt ist (BSG, Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 9/13 R).

    Dabei kann es nur um atypische Einzelfälle gehen (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 9/13 R, Rn.51, Roderfeld, a.a.O., § 198 Rn.82).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn.54; Müller, SGb, 2010, 336), war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verurteilen.

  • BGH, 14.11.2013 - III ZR 376/12

    Unangemessene Verfahrensdauer - Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2017 - L 6 SF 10/16
    § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ist nach Entstehungsgeschichte und Zielsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie des EGMR zu Art. 6, 13 EMRK auszulegen (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 - juris Rn. 29; Schenke, NVwZ 2012, 257, 258).

    Die Prüfung der Unangemessenheit hat demnach in zwei Schritten zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 Rn.30; Ott in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.O. § 198 GVG Rn. 97 ff.; ähnlich Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, Ergänzung zu § 202 SGG, Rn. 32, beide m.w.N.): Zunächst ist das Verfahren nach Feststellung der Schwierigkeit und Bedeutung daraufhin zu untersuchen, ob in den einzelnen Verfahrensabschnitten eine angemessene Sachbehandlung im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes stattgefunden hat, und ist im Wege der Abwägung der o.g. Faktoren festzustellen, ob der Entschädigungskläger diese Dauer aufgrund einer Zurechnung der Verfahrensdauer, insbesondere wegen des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten, im jeweiligen Abschnitt hinzunehmen hat oder aber diese dem Staat als unzureichende Verfahrensförderung zuzurechnen ist.

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2017 - L 6 SF 10/16
    Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder einem Spruchkörper bzw. Richter zugewiesen sind, ist insoweit schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK nicht verlangt (BFH, Zwischenurteil vom 7. November 2013 - X K 13/12).

    Dies jedenfalls dort, wo derartige Konkretisierungen aufgrund vorgefundener Übereinstimmungen sowohl in der Struktur zahlreicher sozialgerichtlicher Verfahren als auch ihrer Bearbeitung durch die Gerichte vertretbar sind (vgl. dazu BFH, Zwischenurteil vom 7. November 2013 - X K 13/12 Rn.64).

  • OLG Hamm, 17.09.2007 - 8 U 187/06

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft gem. § 13 Abs. 1c des

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2017 - L 6 SF 10/16
    Die Klägerin begehrt eine Entschädigung für die Dauer des erstinstanzlichen Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (S 8 U 187/06, fortgeführt unter S 8 U 161/12).

    Klageeingang ohne Antrag und Begründung (Az. S 8 U 187/06).

  • EGMR, 02.06.2009 - 36853/05

    G.M. gegen Deutschland

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2017 - L 6 SF 10/16
    Insoweit beeinflusst die absolute Verfahrensdauer die Würdigung der Verfahrensförderung in einzelnen Abschnitten des Gerichtsverfahrens: Einerseits kann bei ungewöhnlich langen Laufzeiten im Einzelfall eine Vermutung für die Unangemessenheit ohne weitere Würdigung des Verhaltens der Beteiligten oder der Verfahrensförderung durch das Gericht sprechen (EGMR, Urteil vom 5. Oktober 2006 - 66491/01); andererseits kann eine (relative) Verzögerung in einem bestimmten Verfahrensstadium vertretbar sein, wenn die Gesamtverfahrensdauer nicht als unangemessen erachtet werden kann (EGMR, Urteil vom 2. Juni 2009 - 36853/05 Rn. 45 m.w.N.).
  • EGMR, 05.10.2006 - 66491/01

    Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2017 - L 6 SF 10/16
    Insoweit beeinflusst die absolute Verfahrensdauer die Würdigung der Verfahrensförderung in einzelnen Abschnitten des Gerichtsverfahrens: Einerseits kann bei ungewöhnlich langen Laufzeiten im Einzelfall eine Vermutung für die Unangemessenheit ohne weitere Würdigung des Verhaltens der Beteiligten oder der Verfahrensförderung durch das Gericht sprechen (EGMR, Urteil vom 5. Oktober 2006 - 66491/01); andererseits kann eine (relative) Verzögerung in einem bestimmten Verfahrensstadium vertretbar sein, wenn die Gesamtverfahrensdauer nicht als unangemessen erachtet werden kann (EGMR, Urteil vom 2. Juni 2009 - 36853/05 Rn. 45 m.w.N.).
  • BSG, 20.07.2010 - B 2 U 17/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren -

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2017 - L 6 SF 10/16
    Bei den Löschungsanträgen der Klägerin, so der 3. Senat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20. Juli 2010 (B 2 U 17/09 R), handele es sich nicht um Rechtsverhältnisse, von denen die Entscheidung in der Hauptsache abhänge.
  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2017 - L 6 SF 10/16
    Obwohl die maßgebliche Gesamtabwägung nach den Vorgaben des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG in jedem Einzelfall durchzuführen ist und der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte (Fristen) für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen hat (BT-Drucks. 17/3802 S. 18; BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL und B 10 ÜG 2/12 KL), lässt es sich zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Rechtsanwendung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit andererseits nicht vermeiden, in Entschädigungssachen zeitraumbezogene Konkretisierungen vorzunehmen.
  • OLG Frankfurt, 08.05.2013 - 4 EntV 18/12

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer: angemessener Zeitraum für die

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 2/12 KL

    Elterngeld sowie Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

  • BGH, 13.04.2017 - III ZR 277/16

    Entschädigungsanspruch wegen sachlich nicht gerechtfertigter

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

  • BVerfG, 27.09.2011 - 1 BvR 232/11

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art

  • BGH, 13.03.2014 - III ZR 91/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Begriff des

  • EGMR, 27.06.2000 - 32842/96

    NUUTINEN v. FINLAND

  • LSG Bayern, 23.01.2018 - L 3 U 29/15

    Schwere eines Arbeitsunfalls

  • LSG Hessen, 29.05.2019 - L 6 SF 54/17
    Es ist zu diesem Zweck aufgrund der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 12/13 R Rn. 53) derzeit von folgenden Grundsätzen auszugehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteil vom 20. September 2017, L 6 SF 10/16 EK U): Die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte muss einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc.) so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht.
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