Rechtsprechung
LSG Hessen, 20.11.2014 - L 5 R 129/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Versagung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat - Verkehrsunfall - Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (14)
- hessen.de (Pressemitteilung)
Bei Straftat keine Rente // Keine Erwerbsminderungsrente nach Unfallfahrt ohne Fahrerlaubnis
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Keine Erwerbsminderungsrente nach Unfallfahrt ohne Fahrerlaubnis
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Fahren ohne Fahrerlaubis: Nach Unfall keine Erwerbsminderungsrente
- lto.de (Kurzinformation)
Erwerbsminderungsrente - Kein Anspruch bei Straftat
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Bei Straftat keine Rente
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Keine Erwerbsminderungsrente nach Unfallfahrt ohne Fahrerlaubnis
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Keine Rente bei Straftat!
- anwaltauskunft.de (Kurzinformation)
Unfallfahrt ohne Fahrerlaubnis: Rente kann entfallen
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Auslösende Straftat beeinflusst Erwerbsminderungsrente
- anwalt.de (Kurzinformation)
Fahren ohne Fahrerlaubnis: keine Rente nach Verkehrsunfall
- hessen.de (Pressemitteilung)
Bei Straftat keine Rente // Keine Erwerbsminderungsrente nach Unfallfahrt ohne Fahrerlaubnis
- anwalt.de (Kurzinformation)
Fahren ohne Fahrerlaubnis kann schlimme rentenversicherungsrechtliche Folgen haben
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach Unfallfahrt ohne Fahrerlaubnis
- juraforum.de (Kurzinformation)
Keine Erwerbsminderungsrente bei einer Straftat
Verfahrensgang
- SG Gießen, 26.02.2014 - S 4 R 158/12
- LSG Hessen, 20.11.2014 - L 5 R 129/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 18.03.2008 - B 2 U 1/07 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Leistungsversagung - Leistungsentziehung - …
Auszug aus LSG Hessen, 20.11.2014 - L 5 R 129/14
Letztlich ziele § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ähnlich wie § 101 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sowie die vergleichbaren Vorschriften in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ) auf die Versagung von sozialem Schutz bzw. sozialer Sicherheit ab, weil der Betreffende durch sein strafrechtlich als Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen zu bewertendes Verhalten sozialethische Mindeststandards verletzt hat (vgl. BSG vom 18. März 2011 - B 2 U 1/07 R = BSGE 100, 124 = SozR 4-2700 § 101 Nr. 1 mit Hinweis auf Hänlein, Moral Hazard und Sozialversicherung - Versicherungsverhalten und Versicherungsfall im Sozialversicherungsrecht, Zeitschrift für Versicherungswissenschaft 2002, 579 ff.).Indem eine Versagung von sozialem Schutz bzw. sozialer Sicherheit nur in den Fällen in Betracht kommen kann, in denen der der Betreffende durch sein strafrechtlich als Verbrechen oder als vorsätzliches Vergehen zu bewertendes Verhalten grundlegende sozialethische Mindeststandards verletzt, hat der Gesetzgeber andererseits zum Ausdruck gebracht, dass nicht jedes gänzlich unbedeutende Eigenverschulden auf Seiten des Versicherten bereits eine Leistungsversagung zur Folge haben soll (vgl. BSG vom 18. März 2008 - B 2 U 1/07 R = BSGE 100, 124 = SozR 4-2700 § 101 Nr. 1).
- BSG, 24.08.1966 - 2 RU 176/65
Unfallrente - Unfallursache - Strafbare Handlung - Kausalzusammenhang mit Unfall
Auszug aus LSG Hessen, 20.11.2014 - L 5 R 129/14
Es sei nicht ausreichend, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung lediglich bei Gelegenheit der strafbaren Handlung eingetreten sei (Hinweis auf BSG vom 24. August 1966 - 2 RU 176/65 = BSGE 25, 161, 163 = SozR Nr. 1 zu § 557 RVO a.F.). - BSG, 16.12.2004 - B 9 VS 1/04 R
Wehrdienstbeschädigung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - …
Auszug aus LSG Hessen, 20.11.2014 - L 5 R 129/14
Auch wenn das Sozialrecht grundsätzlich keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen und daher auch keine "Nebenstrafe" auszusprechen hat, widerspräche es andererseits aber doch der Einheit der Rechtsordnung, wenn ein strafbares Verhalten leistungsrechtlich "belohnt" werden würde (vgl. BSG vom 16. Dezember 2004 - B 9 VS 1/04 R = BSGE 94, 133 = SozR 4-3200 § 81 Nr. 2).