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   LSG Hessen, 21.08.2020 - L 6 AS 383/20 B ER   

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LSG Hessen, 21.08.2020 - L 6 AS 383/20 B ER (https://dejure.org/2020,24720)
LSG Hessen, Entscheidung vom 21.08.2020 - L 6 AS 383/20 B ER (https://dejure.org/2020,24720)
LSG Hessen, Entscheidung vom 21. August 2020 - L 6 AS 383/20 B ER (https://dejure.org/2020,24720)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Hessen, 21.08.2020 - L 6 AS 383/20
    Dabei sind grundrechtliche Belange der Antragstellerin, soweit diese durch die Entscheidung berührt werden, umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, info also 2005, 166).

    Namentlich haben sie haben eine Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistung der Menschenwürde zu verhindern, auch wenn diese nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237 = info also 2005, 166; BVerfG, Kammerbeschl. v. 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09, BVerfGK 15, 133 = juris, Rn. 11; dem folgend u.a. erk. Senat, Beschl. v. 11. Dezember 2019, L 6 AS 528/19 B ER, juris, Rn. 32).

  • EuGH, 12.03.2014 - C-456/12

    Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht

    Auszug aus LSG Hessen, 21.08.2020 - L 6 AS 383/20
    Zwar trifft es zu, dass die europarechtlichen Verbürgungen unter einem Vorbehalt des Missbrauchs stehen (vgl. allg. EuGH, Urt. v. 14. Dezember 2000, C-110/99, RS Emsland-Stärke, Slg. 2000, I-11459, Rn. 51; EuGH, Urt. v. 22. Dezember 2010, C-303/08, RS Bozkurt, Slg. 2010, I-13445, Rn. 47 sowie EuGH, Urt. v. 12. März 2014, C-456/12, RS O., juris, Rn. 58).

    Die Annahme eines Missbrauchs setzt nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH, Urt. v. 16. Oktober 2012, C-364/10, RS Ungarn/Slowakei, juris, Rn. 58; EuGH, Urt. v. 12. März 2014, C-456/12, RS O., juris, Rn. 58).

  • LSG Hessen, 11.12.2019 - L 6 AS 528/19

    Geringer ergänzender Sozialleistungsbezug begründet keinen Missbrauch des

    Auszug aus LSG Hessen, 21.08.2020 - L 6 AS 383/20
    Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert neben-, vielmehr in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. für die st. Rspr. des Hess. LSG: erk. Senat, Beschl. v. 11. Dezember 2019, L 6 AS 528/19 B ER, juris, Rn. 31; Hess. LSG, Beschl. v. 29. Juni 2005, L 7 AS 1/05 ER, info also 2005, 169 und Hess. LSG, Beschl. v. 7. September 2012, L 9 AS 410/12 B ER; außerdem Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 27 ff.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist.

    Namentlich haben sie haben eine Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistung der Menschenwürde zu verhindern, auch wenn diese nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237 = info also 2005, 166; BVerfG, Kammerbeschl. v. 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09, BVerfGK 15, 133 = juris, Rn. 11; dem folgend u.a. erk. Senat, Beschl. v. 11. Dezember 2019, L 6 AS 528/19 B ER, juris, Rn. 32).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-413/01

    Ninni-Orasche

    Auszug aus LSG Hessen, 21.08.2020 - L 6 AS 383/20
    Auch wenn man davon ausgeht, dass insofern - ähnlich der entsprechenden Grenzen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit - eine Erwerbstätigkeit, die nicht als "tatsächlich und echt" und damit umgekehrt als nur "völlig untergeordnet und unwesentlich" eingeordnet werden könnte, nicht zu einer Freizügigkeitsberechtigung führen kann, würde dies im konkreten Fall einer Freizügigkeitsberechtigung nicht entgegenstehen können (vgl. zu den genannten Voraussetzungen für die Begründung der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus der st. Rspr. des EuGH grundlegend: EuGH, Urt. v. 6. November 2003, C-413/01, RS Ninni-Orasche, Slg. 2003, I-13187; näher dazu Schreiber, SGb 2019, 698/700 f.).

    Davon kann nach Auffassung des Senats vorliegend nicht ausgegangen werden: Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass der Europäische Gerichtshof den Missbrauchstatbestand im Zusammenhang mit der (Arbeitnehmer ) Freizügigkeit, soweit ersichtlich, nur zur Anwendung gebracht hat, wenn die Aufnahme einer freizügigkeitsrechtlich begünstigten Tätigkeit im Zielstaat erkennbar darauf zielte, sich Zugang zu Leistungen mit einem deutlich anderen Förderziel - konkret: Studienbeihilfen - zu verschaffen und eine mehr als ganz kurzzeitige Integration unmittelbar in das Erwerbsleben daher von vornherein nicht angestrebt war (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Juni 1988, C-39/86, RS Lair, juris; EuGH, Urt. v. 6. November 2003, C-413/01, RS Ninni-Orasche, Slg. 2003, I-13187).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2012 - L 12 AS 531/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Hessen, 21.08.2020 - L 6 AS 383/20
    Auch wenn die Prostitution in der Bundesrepublik Deutschland nicht verboten sei, ergebe sich nicht schon allein aus deren Ausübung die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Hinweis auf LSG NRW, Beschluss vom 20. August 2012, L 12 AS 531/12 B ER).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2013 - L 14 AS 3133/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ausländer - Aufenthaltsrecht - selbständige

    Auszug aus LSG Hessen, 21.08.2020 - L 6 AS 383/20
    Ein entsprechender Verstoß, so er vorläge, würde die Ausübung der Tätigkeit nicht als solche illegal werden lassen (vgl. so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. Januar 2013, L 14 AS 3133/12 B ER, juris).
  • VGH Hessen, 05.03.2019 - 9 B 56/19
    Auszug aus LSG Hessen, 21.08.2020 - L 6 AS 383/20
    Insbesondere kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Tätigkeit nur aufgenommen hätte, um einen Aufenthalt im Bundesgebiet und den Erhalt von Sozialleistungen zu ermöglichen (vgl. zur Annahme eines Missbrauchs unter entsprechenden Umständen - für die Arbeitnehmerfreizügigkeit - Hess. VGH, Beschl. v. 5. März 2019, 9 B 56/19 und Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 2 FreizügG/EU Rn. 56).
  • BVerwG, 24.10.2002 - 1 C 31.02

    Aufenthaltsrecht; Ausweisung; Freizügigkeit; Dienstleistungsfreiheit;

    Auszug aus LSG Hessen, 21.08.2020 - L 6 AS 383/20
    Jedenfalls nach der Legalisierung der Prostitution, die - spätestens - mit dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchutzG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) verbunden war, kann dies nicht mehr fraglich sein; im Übrigen hatte der Europäische Gerichtshof die Frage auch für den Fall bejaht, dass die Prostitution als rechts- und sittenwidrig angesehen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 20. November 2001, C-268/99, juris; daran anschließend BVerwG, Beschl. v. 24. Oktober 2002, 1 C 31.02, juris).
  • EuGH, 16.10.2012 - C-364/10

    Die Slowakei hat dadurch, dass sie dem Präsidenten Ungarns die Einreise in ihr

    Auszug aus LSG Hessen, 21.08.2020 - L 6 AS 383/20
    Die Annahme eines Missbrauchs setzt nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH, Urt. v. 16. Oktober 2012, C-364/10, RS Ungarn/Slowakei, juris, Rn. 58; EuGH, Urt. v. 12. März 2014, C-456/12, RS O., juris, Rn. 58).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

    Auszug aus LSG Hessen, 21.08.2020 - L 6 AS 383/20
    Zwar trifft es zu, dass die europarechtlichen Verbürgungen unter einem Vorbehalt des Missbrauchs stehen (vgl. allg. EuGH, Urt. v. 14. Dezember 2000, C-110/99, RS Emsland-Stärke, Slg. 2000, I-11459, Rn. 51; EuGH, Urt. v. 22. Dezember 2010, C-303/08, RS Bozkurt, Slg. 2010, I-13445, Rn. 47 sowie EuGH, Urt. v. 12. März 2014, C-456/12, RS O., juris, Rn. 58).
  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

  • EuGH, 25.07.1991 - C-221/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • LSG Hessen, 29.06.2005 - L 7 AS 1/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Prüfung der Hilfebedürftigkeit - eheähnliche

  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 120/09

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung eines Spezialrollstuhls als

  • LSG Hessen, 31.05.2021 - L 6 SF 1/21

    Sozialdatenschutz, SGB II, allgemeines Prozessrecht

    Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) (Hessisches LSG, Beschluss vom 21. August 2020 - L 6 AS 383/20 B ER -, Rn. 210 - 211, juris).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist (Hessisches LSG, Beschluss vom 21. August 2020 - L 6 AS 383/20 B ER -, Rn. 22, juris).

    Namentlich haben sie haben eine Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistung der Menschenwürde zu verhindern, auch wenn diese nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237 = info also 2005, 166; BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09, BVerfGK 15, 133 = juris, Rn. 11; dem folgend u.a. erk. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019, L 6 AS 528/19 B ER, Rn. 32, juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 21. August 2020 - L 6 AS 383/20 B ER -, Rn. 22, juris).

  • SG Berlin, 15.06.2022 - S 134 AS 8396/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Ferner unterliegt es - spätestens nach der Legalisierung der Prostitution durch das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchutzG vom 21.10.2016, BGBl. I S. 2372) - keinem Zweifel, dass auch die selbständige Tätigkeit als Prostituierte dem Grunde nach eine selbständige Tätigkeit im Sinne § 2 Abs. 2 FreizügG/EU sein kann, die ein Aufenthaltsrecht vermittelt (so zutreffend das Hessisches Landessozialgericht v. 21.08.2020 - L 6 AS 383/20 B ER, juris Rn. 28 mit weiteren Nachweisen).

    Es ist insofern hinreichend, wenn die Tätigkeit über Jahre ausschließlich im Inland ausgeübt wird und sich die Betroffene im Inland angesiedelt hat (so zutreffend Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 21.08.2020 - L 6 AS 383/20 B ER, juris Rn. 29 mit weiteren Nachweisen).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2023 - L 12 AS 245/21
    Die Tätigkeit als Prostituierte unterfällt grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU (vgl. dazu Hessisches LSG Beschluss vom 21.08.2020, L 6 AS 383/20 B ER, Rn. 27 ff., juris; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.01.2013, L 14 AS 3133/12 B ER, Rn. 10 f., juris; SG Berlin Urteil vom 15.06.2022, S 134 AS 8396/20, Rn. 29 ff., juris).
  • LSG Hessen, 05.03.2021 - L 6 P 4/21

    Pflegeversicherung - sozialgerichtliches Verfahren

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu - für viele - erk. Senat, Beschluss vom 21. August 2020 - L 6 AS 383/20 B ER -, juris, Rn. 21 ff.) ist ein solcher Nachteil (nur) anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund).
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