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   LSG Hessen, 23.03.2012 - L 9 U 27/11   

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LSG Hessen, 23.03.2012 - L 9 U 27/11 (https://dejure.org/2012,4139)
LSG Hessen, Entscheidung vom 23.03.2012 - L 9 U 27/11 (https://dejure.org/2012,4139)
LSG Hessen, Entscheidung vom 23. März 2012 - L 9 U 27/11 (https://dejure.org/2012,4139)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 05.02.2008 - B 2 U 8/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Gutachten - Beweis - Beweisverwertungsverbot -

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2012 - L 9 U 27/11
    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. Februar 2008 (B 2 U 8/07 R) stellte der Kläger durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. Juli 2008 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X mit dem Ziel, die Bescheide vom 11. Januar 2007 und 19. April 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Äußerung des Dr. QQ.

    Ob zugleich § 200 Abs. 2 HS 2 SGB VII über seinen verfahrensrechtlichen Gehalt den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung für den Einzelnen abbildet, weil das Widerspruchsrecht gem. § 76 Abs. 2 SGB X dessen zentrale Gewährleistung darstellt und damit ein Verstoß dagegen zugleich eine Grundrechtsverletzung mit der Folge eines Beweisverwertungsverbots bedeutet (so noch BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 - B 2 U 8/07 R, s. aber BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 5/10 R - juris), kann für das Bestehen eines Löschungsanspruchs nach § 84 SGB X demgemäß dahinstehen.

    Zur Frage, wie weit dieser Begriff geht, hat das BSG in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2008 aus dem allgemeinen Sprachverständnis, der Entstehungsgeschichte, sowie Sinn und Zweck der Vorschrift abgeleitet, dass hierunter nicht jede Äußerung oder Stellungnahme eines Sachverständigen zu einzelnen Aspekten des Verfahrensgegenstandes zu verstehen sei, sondern vielmehr eine eigenständigen Bewertung der verfahrensentscheidenden Tatsachenfragen vorausgesetzt wird.Der Begriffist demnach eng auszulegen, so dass sich die Norm ausschließlich auf Gutachten im klassischen Wortsinn bezieht, d.h. die umfassende wissenschaftliche Bearbeitung einer im konkreten Fall relevanten fachlichen Fragestellung durch den Sachverständigen (BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 - B 2 U 8/07 R - juris Rdnr. 16, 19, 26 bzw. BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 - B 2 U 10/07 R - juris Rdnr. 16, 19, 26).

    Gutachten nichtmedizinischer Disziplinen werden von § 200 Abs. 2 SGB VII zwar nicht erfasst, wie sich nach systematischer Auslegung aus dem Regelungskontext zu § 200 Abs. 1 SGB VII und dem Verweis auf § 76 SGB X als die Übermittlungsbefugnisse bei sensitiven Daten im Sinne des § 203 StGB einschränkende Norm ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 - B 2 U 8/07 R - juris Rdnr. 16 ff sowie BT-Drucks. 13/4853 S. 22).

    Als denkbare Varianten, dass eine Weitergabe von Daten an eine natürliche oder juristische Person nicht als Übermittlung i.S.v § 67 Abs. 6 Nr. 3a SGB X anzusehen ist, kommt daher einmal in Betracht, dass diese Teil der verantwortlichen Stelle i.S.v. § 67 Abs. 9 SGB X (s. auch § 3 Abs. 7 BDSG) ist, was voraussetzt, dass diese entweder - im Falle einer juristischen Person - im Rahmen einer Organisationseinheit an der funktionalen Durchführung einer Aufgabe des SGB beteiligt ist (Stähler in Krahmer, Sozialdatenschutz nach SGB I und X, 3. Aufl. 2011; Rombach in Hauck/Noftz, Rdnr. 26; Bieresborn in von Wulffen, § 67 Rdnr. 32), oder - im Falle einer natürlichen Person - diese als Arbeitnehmerin oder im Rahmen einer Dienstvereinbarung höherer Art (BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 - B 2 U 8/07 R - SGb 2009, 40 - 49) in den Organisationapparat eingegliedert ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - L 8 U 5734/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Anspruch auf Löschung von

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2012 - L 9 U 27/11
    Der Löschungsanspruch erfasst damit die Unkenntlichmachung unzulässig erhobener Sozialdaten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2011 - L 8 U 5734/10 - juris), wozu auch die Entfernung von schriftlichen Datenträgern aus Verwaltungsakten sowie deren anschließende Vernichtung oder Rücksendung an den Betroffenen zählt (LSG Bayern, Urteil vom 31. März 2011 - L 15 SB 80/06 - juris).

    Damit sind auch im Sinne der Verarbeitung nach § 67 Abs. 6 SGB X die aus der unzulässigen Übermittlung und der daraus folgenden Nutzung der Sozialdaten (§ 67 Abs. 7 SGB X) durch den Beratungsarzt stammende Datenspeicherungen, nämlich die Archivierung der beratungsärztlichen Stellungnahmen in der Akte vom Löschungsanspruch erfasst, da sich aus dem gespeicherten Schriftstück unzulässig genutzte Sozialdaten, nämlich die gutachtliche Auswertung und das gutachtliche Ergebnis, ergeben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2011 - L 8 U 5734/10; die Frage, ob das Leistungsbegehren auf Löschung eines "Gutachtens" hinreichend bestimmt ist noch offen lassend: BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 17/09 R -, juris).

    Keine Gutachten sind lediglich medizinische Stellungnahmen sowie Schriftsätze des Unfallversicherungsträgers, selbst wenn diese den Inhalt beratungsärztlicher Äußerungen wiederholen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2011 - L 8 U 5734/10 - juris Rdnr. 42).

    Hinsichtlich der notwendigen Abgrenzung zwischen einer nur medizinischen bzw. beratungsfachärztlichen Stellungnahme, welche zwar von § 76 SGB X, nicht aber von § 200 Abs. 2 SGB VII erfasst wird, und einem Gutachten im Sinne der letztgenannten Vorschrift besteht allenfalls dergestalt Einigkeit, dass ein Gutachten nur dann vorliegt, wenn vornehmlich eine eigenständige Bewertung der verfahrensentscheidenden Tatsachen zum Beispiel des umstrittenen Ursachenzusammenhangs erfolgt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2011 - L 8 U 5734/10 - juris Rdnr. 44 f), während es sich bei einer schriftlichen Äußerung des Sachverständigen, die sich im Wesentlichen mit einem eingeholten (Vor-)gutachten auseinandersetzt, insbesondere im Hinblick auf dessen Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Beurteilungsgrundlage nur um eine beratende Stellungnahme handelt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2010 - L 17 U 191/09 - juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2007 - L 17 U 125/04

    Anerkennung von Berufskrankheiten (Erkrankung durch Quecksilber oder seine

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2012 - L 9 U 27/11
    Zudem würde ansonsten dem Betroffenen das Risiko aufgebürdet werden, dass der beauftragte Arzt - ohne hierfür einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben - ein selbständiges Gutachten erstellt, welches geeignet wäre, seitens des Unfallversicherungsträgers zu Lasten des Betroffenen verwertet zu werden, zumal dies Umgehungsmöglichkeiten eröffnen würde (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2007 - L 17 U 125/04 - juris Rdnr. 36).

    42 Aus dem systematischen Zusammenhang des § 200 Abs. 2 SGB VII i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X folgt schließlich, dass § 200 Abs. 2 SGB VII nur bei der Einholung von Gutachten bei externen Sachverständigen Anwendung findet, weil eine Übermittlung als Sonderform des Verarbeitens von Daten nur vorliegt, wenn Daten an eine dritte Person (sog. Dritter) außerhalb der verantwortlichen Stelle (§ 67 Abs. 6 Nr. 3a i.V.m. Abs. 10 Satz 2 SGB X) weiter gegeben werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2009 - L 17 U 216/08 - juris sowie Urteil vom 20. Juni 2007 - L 17 U 125/04).

    Andernfalls handelt es sich nur um eine bloße Nutzung von Daten, die gem. § 67 Abs. 7 i.V.m. § 67 b und c SGB X keines besonderen Übermittlungstatbestands bedarf, sondern abgesehen von einer Einwilligung des Betroffenen auch zur Erfüllung von Zwecken des SGB zulässig ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2007 - L 17 U 125/04 - juris Rdnr. 34).

  • BSG, 20.07.2010 - B 2 U 17/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren -

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2012 - L 9 U 27/11
    Damit sind auch im Sinne der Verarbeitung nach § 67 Abs. 6 SGB X die aus der unzulässigen Übermittlung und der daraus folgenden Nutzung der Sozialdaten (§ 67 Abs. 7 SGB X) durch den Beratungsarzt stammende Datenspeicherungen, nämlich die Archivierung der beratungsärztlichen Stellungnahmen in der Akte vom Löschungsanspruch erfasst, da sich aus dem gespeicherten Schriftstück unzulässig genutzte Sozialdaten, nämlich die gutachtliche Auswertung und das gutachtliche Ergebnis, ergeben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2011 - L 8 U 5734/10; die Frage, ob das Leistungsbegehren auf Löschung eines "Gutachtens" hinreichend bestimmt ist noch offen lassend: BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 17/09 R -, juris).

    Daher kommt auch der Verstoß gegen eine (nur) verwaltungsverfahrensrechtliche Norm wie § 200 Abs. 2 SGB VII ( BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 17/09 R -, juris) als Grund für ein Speicherverbot in Frage.

    Auch dies ist - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - mit der Widerspruchserhebung gegen den die Anerkennung einer Berufskrankheit ablehnenden Bescheid vom 11. Januar 2007 und damit unverzüglich geschehen (s. BSG , Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 17/09 R -, juris).

  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 5/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Sozialdatenschutz - sozialgerichtliches

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2012 - L 9 U 27/11
    Ob zugleich § 200 Abs. 2 HS 2 SGB VII über seinen verfahrensrechtlichen Gehalt den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung für den Einzelnen abbildet, weil das Widerspruchsrecht gem. § 76 Abs. 2 SGB X dessen zentrale Gewährleistung darstellt und damit ein Verstoß dagegen zugleich eine Grundrechtsverletzung mit der Folge eines Beweisverwertungsverbots bedeutet (so noch BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 - B 2 U 8/07 R, s. aber BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 5/10 R - juris), kann für das Bestehen eines Löschungsanspruchs nach § 84 SGB X demgemäß dahinstehen.

    Das Vorliegen eines atypischen Falles, der nur die Benennung eines Gutachters erlaubt hätte, ist vorliegend nicht ersichtlich und wurde seitens der Beteiligten auch nicht behauptet (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 5/10 R - juris).

  • BSG, 21.03.2006 - B 2 U 24/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer isolierten Leistungsklage -

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2012 - L 9 U 27/11
    Zwar ist die Entfernung eines Gutachtens keine Sozialleistung im Sinne des § 11 SGB I, jedoch kann auch dies im Wege einer gebotenen extensiven Auslegung des § 44 SGB X verlangt werden, wenn zum einen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Versagung von Sozialleistungen auf dem eingeholten Gutachten beruht und zum anderen über die Entfernung aus der Verwaltungsakte eine Entscheidung der Beklagten zwingend erforderlich ist (BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 24/04 R, SozR 4-1300 § 84 Nr. 1 Rn 25 = NZS 2007, 166 f. juris Rdnr. 25).

    Über den geltend gemachten Löschungsanspruch nach § 84 SGB X ist durch Verwaltungsakt zu entscheiden (BSG, Urteil vom 21. März 2006, SozR 4-1300 § 84 Nr. 1), was hier bereits durch Bescheid vom 11. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2007 geschehen ist.

  • BGH, 14.11.2000 - X ZR 203/98

    Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter bei fehlerhaftem

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2012 - L 9 U 27/11
    Diese bedarf demnach weiterer Konkretisierung in Form von Aufträgen (§ 662 BGB) sowie im Falle der Gutachtenerstellung von Werkverträgen (§ 631 BGB; s. BGH NJW 2001, 514), womit der Vertragstext vom 3. Februar 2004 lediglich den Charakter einer Rahmenvereinbarung mit konkreter Bestimmung der Vergütungshöhe erhält.
  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57

    Sozialpflicht und Tätigkeiten innerhalb von Religionsgemeinschaften

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2012 - L 9 U 27/11
    Die auch vom BSG gewählte Begrifflichkeit der Vereinbarung "Dienste höherer Art" dient demgemäß vornehmlich dazu, bei der arbeits- und sozialversicherungsrechtlich erforderlichen Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen, die zwar in einen Arbeitsprozess eingegliedert sind, aber nur eingeschränkt Weisungen unterliegen, ausnahmsweise als abhängig Beschäftigte anzusehen, weil sich bei ihnen die Weisungsgebundenheit zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verdichtet (BSGE 45, 199, 200; BSGE 16, 289, 293).
  • BSG, 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74

    Arbeitslosenversicherungspflicht der Bezirksstellenleiter der Staatlichen

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2012 - L 9 U 27/11
    Die auch vom BSG gewählte Begrifflichkeit der Vereinbarung "Dienste höherer Art" dient demgemäß vornehmlich dazu, bei der arbeits- und sozialversicherungsrechtlich erforderlichen Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen, die zwar in einen Arbeitsprozess eingegliedert sind, aber nur eingeschränkt Weisungen unterliegen, ausnahmsweise als abhängig Beschäftigte anzusehen, weil sich bei ihnen die Weisungsgebundenheit zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verdichtet (BSGE 45, 199, 200; BSGE 16, 289, 293).
  • BSG, 05.02.2008 - B 2 U 10/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Nichtbeachtung eines

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2012 - L 9 U 27/11
    Zur Frage, wie weit dieser Begriff geht, hat das BSG in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2008 aus dem allgemeinen Sprachverständnis, der Entstehungsgeschichte, sowie Sinn und Zweck der Vorschrift abgeleitet, dass hierunter nicht jede Äußerung oder Stellungnahme eines Sachverständigen zu einzelnen Aspekten des Verfahrensgegenstandes zu verstehen sei, sondern vielmehr eine eigenständigen Bewertung der verfahrensentscheidenden Tatsachenfragen vorausgesetzt wird.Der Begriffist demnach eng auszulegen, so dass sich die Norm ausschließlich auf Gutachten im klassischen Wortsinn bezieht, d.h. die umfassende wissenschaftliche Bearbeitung einer im konkreten Fall relevanten fachlichen Fragestellung durch den Sachverständigen (BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 - B 2 U 8/07 R - juris Rdnr. 16, 19, 26 bzw. BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 - B 2 U 10/07 R - juris Rdnr. 16, 19, 26).
  • KG, 04.06.2009 - 20 U 49/07

    Arztvertrag: Schadensersatzpflicht des Arztes bei Kündigung des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2012 - L 11 AS 504/11

    Einschaltung von Prozessbevollmächtigten durch Jobcenter; Akteneinsicht;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2009 - L 17 U 216/08

    Voraussetzung für die Entfernung einer ärtzlichen Stellungnahme aus den

  • LSG Thüringen, 22.01.2009 - L 1 U 1089/06

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

  • OLG Düsseldorf, 20.08.1996 - 20 U 139/95
  • SG Karlsruhe, 12.03.2008 - S 4 U 1615/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität -

  • SG Nürnberg, 16.02.2011 - S 15 U 34/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Sozialdatenschutz - Löschungsanspruch -

  • SG Würzburg, 14.01.2009 - S 11 U 114/08

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Sozialdatenschutz - Löschungsanspruch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2010 - L 17 U 191/09

    § 200 Abs. 2 SGB VII - Begriff des Gutachtens - Abgrenzung zur beratenden

  • BSG, 26.01.1988 - 2 RU 5/87

    Beitragserstattungsanspruch - Anwendbarkeit der Verfallklausel - Rechtswidrigkeit

  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R

    Überprüfungsverfahren eines Rentenantrags nach zwischenzeitlicher Rechtsänderung

  • LSG Bayern, 31.03.2011 - L 15 SB 80/06

    Schwerbehinderter, Verwaltungsakte, Löschung, Entfernung, Datenspeicherung,

  • LSG Berlin, 12.02.2003 - L 10 AL 87/02

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi); Erkrankung des

  • LSG Berlin, 17.12.2003 - L 11 B 28/03

    Berichtigung von Angaben in einem ärztlichen Gutachten; Mutwilligkeit der

  • LSG Hessen, 30.09.2011 - L 9 U 46/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Zugunstenverfahren gem § 44 SGB 10 -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2003 - L 8 AL 233/03
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - L 17 U 46/07

    Anspruch auf Entfernung eines orthopädischen Gutachtens aus den Akten des

  • SG Trier, 03.09.2004 - S 6 U 19/04

    Löschung und Sperrung von Sozialdaten

  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 25/17 R

    Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen

    Hierbei wird zu beachten sein, dass es sich bei personenbezogenen Daten, die zuvor von der Beklagten verarbeitet wurden, um Sozialdaten gemäß § 67 SGB X iVm § 35 SGB I handelt und die Übertragung auf Prof. Dr. E., sofern dieser nicht der Beklagten als verantwortlicher Stelle zB als deren Auftragsdatenverarbeiter (§ 80 SGB X idF vom 18.5.2001 - BGBl I 904) zuzurechnen ist (vgl BSG Urteil vom 5.2.2008 - B 2 U 8/07 R - BSGE 100, 25 = SozR 4-2700 § 200 Nr. 1, RdNr 41; Hessisches LSG Urteil vom 23.3.2012 - L 9 U 27/11 - juris RdNr 42 ff) , eine Übermittlung bedeutete, die eines gesonderten Legitimationstatbestandes bedurfte (§ 67d SGB X idF vom 18.5.2001 - BGBl I 904) .
  • VGH Hessen, 16.09.2014 - 10 A 500/13

    Zum Datenschutz im Sozialgesetzbuch

    Bei Vorliegen seiner Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung dem Betroffenen auch einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Löschung seiner Daten (so auch BSG, Urteil vom 20. Juli 2012, a.a.O.; Bay. LSG, Urteil vom 31. März 2011 - L 15 SB 80/06 - Hess. LSG, Urteil vom 23. März 2012 - L 9 U 27/11 -, jeweils Juris-Ausdruck; v. Wulfen, SGB X, 4. Aufl. 2001, § 84, Rn. 84; zu der Parallelvorschrift in § 20 Abs. 2 BDSG offenbar auch Mallmann, in: Simitis, BDSG, 7. Aufl. 2011, § 20, Rn. 35).

    Das Hessische Landessozialgericht nimmt dabei ausdrücklich an, der Löschungsanspruch nach § 84 SGB X erfasse die Unkenntlichmachung "unzulässig erhobener Sozialdaten" (Hess. LSG, Urteil vom 23. März 2012 - L 9 U 27/11 -, Juris-Ausdruck, Rn. 28).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 - L 8 U 1012/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Sozialdatenschutz - Löschungsanspruch gem § 84

    Der Kläger hat sich auf eine Entscheidung des Hessischen LSG - L 9 U 27/11 - berufen.

    Ein solches Verwertungsverbot (zu den Anforderungen an ein Beweisverwertungsverbot vgl. BSG 18.01.2011 - B 2 U 5/10 R -, SozR 4-2700 § 200 Nr. 3 = juris RdNr. 33 ff) resultiert vorliegend nicht aus einem Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII, weshalb offen gelassen werden kann (dazu vgl. BSG 11.04.2013 - B 2 U 34/11 R, juris RdNr. 20 m.w.N.), ob § 200 Abs. 2 SGB VII überhaupt ein solches Verwertungsverbot ausspricht (ablehnend jedenfalls für den Fall, dass die Verletzung des Auswahlrechts nicht rechtzeitig gerügt wurde: BSG 27.10.2010 - B 2 U 17/09 R - juris RdNr. 37; ebenso Hessisches LSG 18.08.2009 - L 3 U 133/07, juris RdNr. 32; dagegen bejahend Hessisches LSG 23.03.2012 - L 9 U 27/11, juris; SG Karlsruhe 12.03.2008 - S 4 U 1615/07, juris RdNr. 35).

    Hinsichtlich der inneren Faktoren besteht Einigkeit in der Rechtsprechung dahingehend, dass ein Gutachten nur dann vorliegt, wenn vornehmlich eine eigenständige Bewertung der verfahrensentscheidenden Tatsachen, zum Beispiel des umstrittenen Ursachenzusammenhangs, erfolgt (BSG 05.02.2008 - B 2 U 8/07 R, BSGE 100, 25-43 = juris; BSG 05.02.2008 - B 2 U 10/07 R, juris RdNr. 26; BSG 05.02.2009 - B 2 U 8/07 R, BSGE 100, 25-43 = SozR 4-2700 § 200 Nr. 1 = juris RdNr. 26; so auch aus der Rechtsprechung der Instanzgerichte z.B. Senatsurteil 28.10.2011 - L 8 U 5734/10, juris Rdnr. 44 f; Bayerisches LSG 13.06.2013 - L 17 U 239/11, juris RdNr. 27; Hessisches LSG 23.03.2012 - L 9 U 27/11, juris RdNr. 34; LSG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2012 - L 17 U 177/10, juris RdNr. 52; LSG Nordrhein-Westfalen 17.03.2010 - L 17 U 191/09 - juris RdNr. 22; LSG Nordrhein-Westfalen 18.02.2009 - L 17 U 216/08, juris RdNr. 19; LSG Rheinland-Pfalz 30.01.2009 - L 2 U 198/04, juris RdNr. 12), während es sich bei einer schriftlichen Äußerung eines Arztes, die sich im Wesentlichen mit einem eingeholten (Vor-)gutachten auseinandersetzt, insbesondere im Hinblick auf dessen Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Beurteilungsgrundlage, nur um eine beratende Stellungnahme handelt (BSG 05.02.2008, a.a.O.; Hessisches LSG a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen 17.03.2010 - L 17 U 191/09, juris).

    Der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (12.03.2012, L 9 U 27/11, juris), auf die sich der Kläger beruft, folgt der Senat nicht (Urteil vom 25.10.2013 - L 8 U 541/13 -).

  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 26/17 R

    Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen

    Hierbei wird zu beachten sein, dass es sich bei personenbezogenen Daten, die zuvor von der Beklagten verarbeitet wurden, um Sozialdaten gemäß § 67 SGB X iVm § 35 SGB I handelt und die Übertragung auf Prof. Dr. E., sofern dieser nicht der Beklagten als verantwortlicher Stelle zB als deren Auftragsdatenverarbeiter (§ 80 SGB X idF vom 18.5.2001 - BGBl I 904) zuzurechnen ist (vgl BSG Urteil vom 5.2.2008 - B 2 U 8/07 R - BSGE 100, 25 = SozR 4-2700 § 200 Nr. 1, RdNr 41; Hessisches LSG Urteil vom 23.3.2012 - L 9 U 27/11 - juris RdNr 42 ff) , eine Übermittlung bedeutete, die eines gesonderten Legitimationstatbestandes bedurfte (§ 67d SGB X idF vom 18.5.2001 - BGBl I 904) .
  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2013 - L 8 U 541/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Sozialdatenschutz - Anwendbarkeit des § 220 Abs

    Ein solches Verwertungsverbot (zu den Anforderungen an ein Beweisverwertungsverbot vgl. BSG 18.01.2011 - B 2 U 5/10 R, SozR 4-2700 § 200 Nr. 3 = juris RdNr. 33 ff) resultiert vorliegend nicht aus einem Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII, weshalb offen gelassen werden kann (dazu vgl. BSG 11.04.2013 - B 2 U 34/11 R, juris RdNr. 20 m.w.N.), ob § 200 Abs. 2 SGB VII überhaupt ein solches Verwertungsverbot ausspricht (ablehnend jedenfalls für den Fall, dass die Verletzung des Auswahlrechts nicht rechtzeitig gerügt wurde: BSG 27.10.2010 - B 2 U 17/09 R - juris RdNr. 37; ebenso Hessisches LSG 18.08.2009 - L 3 U 133/07, juris RdNr. 32; dagegen bejahend Hessisches LSG 23.03.2012 - L 9 U 27/11, juris; SG Karlsruhe 12.03.2008 - S 4 U 1615/07, juris RdNr. 35).

    Hinsichtlich der inneren Faktoren besteht Einigkeit in der Rechtsprechung dahingehend, dass ein Gutachten nur dann vorliegt, wenn vornehmlich eine eigenständige Bewertung der verfahrensentscheidenden Tatsachen, zum Beispiel des umstrittenen Ursachenzusammenhangs, erfolgt (BSG 05.02.2008 - B 2 U 8/07 R, BSGE 100, 25-43 = juris; BSG 05.02.2008 - B 2 U 10/07 R, juris RdNr. 26; BSG 05.02.2009 - B 2 U 8/07 R, BSGE 100, 25-43 = SozR 4-2700 § 200 Nr. 1 = juris RdNr. 26; so auch aus der Rechtsprechung der Instanzgerichte z.B. Senatsurteil 28.10.2011 - L 8 U 5734/10, juris Rdnr. 44 f; Bayerisches LSG 13.06.2013 - L 17 U 239/11, juris RdNr. 27; Hessisches LSG 23.03.2012 - L 9 U 27/11, juris RdNr. 34; LSG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2012 - L 17 U 177/10, juris RdNr. 52; LSG Nordrhein-Westfalen 17.03.2010 - L 17 U 191/09 - juris RdNr. 22; LSG Nordrhein-Westfalen 18.02.2009 - L 17 U 216/08, juris RdNr. 19; LSG Rheinland-Pfalz 30.01.2009 - L 2 U 198/04, juris RdNr. 12), während es sich bei einer schriftlichen Äußerung eines Arztes, die sich im Wesentlichen mit einem eingeholten (Vor-)gutachten auseinandersetzt, insbesondere im Hinblick auf dessen Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Beurteilungsgrundlage, nur um eine beratende Stellungnahme handelt (BSG 05.02.2008, a.a.O.; Hessisches LSG a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen 17.03.2010 - L 17 U 191/09, juris).

    Der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (12.03.2012, L 9 U 27/11, juris) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

  • LSG Bayern, 13.06.2013 - L 17 U 239/11

    Ein Beratungsarzt des Unfallversicherungsträgers ist bei Vorliegen eines

    Soweit der Kläger demgegenüber unter Berufung auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12.03.2012, L 9 U 27/11 vorträgt, dass die Verträge keine Dienstverträge höherer Art darstellen würden, da S. und L. in keiner Weise in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen seien, überzeugt das nicht.
  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 U 1669/13
    Ein solches Verwertungsverbot (zu den Anforderungen an ein Beweisverwertungsverbot vgl. BSG 18.01.2011 - B 2 U 5/10 R, SozR 4-2700 § 200 Nr. 3 = juris RdNr. 33 ff) resultiert vorliegend nicht aus einem Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII, weshalb offen gelassen werden kann (dazu vgl. BSG 11.04.2013 - B 2 U 34/11 R, juris RdNr. 20 m.w.N.) ob § 200 Abs. 2 SGB VII überhaupt ein solches Ver-wertungsverbot ausspricht (ablehnend jedenfalls für den Fall, dass die Verletzung des Auswahlrechts nicht rechtzeitig gerügt wurde: BSG 27.10.2010 - B 2 U 17/09 R - juris RdNr. 37; ebenso Hessisches LSG 18.08.2009 - L 3 U 133/07, juris RdNr. 32; dagegen bejahend Hessisches LSG 23.03.2012 - L 9 U 27/11, juris; SG Karlsruhe 12.03.2008 - S 4 U 1615/07, juris RdNr. 35).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 U 1668/13
    Ein solches Verwertungsverbot (zu den Anforderungen an ein Beweisverwertungsverbot vgl. BSG 18.01.2011 - B 2 U 5/10 R, SozR 4-2700 § 200 Nr. 3 = juris RdNr. 33 ff) resultiert vorliegend nicht aus einem Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII, weshalb offen gelassen werden kann (dazu vgl. BSG 11.04.2013 - B 2 U 34/11 R, juris RdNr. 20 m.w.N.) ob § 200 Abs. 2 SGB VII überhaupt ein solches Ver-wertungsverbot ausspricht (ablehnend jedenfalls für den Fall, dass die Verletzung des Auswahlrechts nicht rechtzeitig gerügt wurde: BSG 27.10.2010 - B 2 U 17/09 R - juris RdNr. 37; ebenso Hessisches LSG 18.08.2009 - L 3 U 133/07, juris RdNr. 32; dagegen bejahend Hessisches LSG 23.03.2012 - L 9 U 27/11, juris; SG Karlsruhe 12.03.2008 - S 4 U 1615/07, juris RdNr. 35).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2013 - L 9 U 2034/07
    Ein Gutachten in diesem Sinne liegt vor, wenn ein solches angefordert oder ausweislich seiner Selbstbezeichnung "Gutachten" erstellt und übersandt oder abgerechnet wurde (BSG, Urteil vom 05.02.2008, a.a.O.), aber auch, wenn vornehmlich eine eigenständige Bewertung der verfahrensentscheidenden Tatsachen zum Beispiel des umstrittenen Ursachenzusammenhangs erfolgt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2011 - L 8 U 5734/10 - LSG Hessen, Urteil vom 23.03.2012 - L 9 U 27/11 - (jeweils juris)).
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