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   LSG Hessen, 23.03.2017 - L 8 KR 260/15   

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https://dejure.org/2017,43202
LSG Hessen, 23.03.2017 - L 8 KR 260/15 (https://dejure.org/2017,43202)
LSG Hessen, Entscheidung vom 23.03.2017 - L 8 KR 260/15 (https://dejure.org/2017,43202)
LSG Hessen, Entscheidung vom 23. März 2017 - L 8 KR 260/15 (https://dejure.org/2017,43202)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankenversicherung

  • rechtsportal.de

    Kündigung eines Vertrages über die Vergütung von Liegend-Krankentransporten und Tragestuhl-Transporten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 54 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Beziehungen zu Leistungserbringern und Arzneimittelherstellern | Möglichkeit der Kündigung einer Krankentransportvereinbarung durch Krankenkasse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Hessen, 27.03.2014 - L 8 KR 27/13
    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2017 - L 8 KR 260/15
    Dagegen hat die Klägerin Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht (Az. L 8 KR 27/13 B ER) eingelegt.

    Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2015 die Klage abgewiesen unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses des Senats vom 27. März 2014 (Az. L 8 KR 27/13 B ER).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte des Verfahrens L 8 KR 27/13 B ER verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen ist.

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. März 2014 (Az. L 8 KR 27/13 B ER) ausgeführt hat, hat die Beklagte die Vereinbarung 2007 form- und fristgerecht gekündigt.

    Denn - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. März 2014, Az. L 8 KR 27/13 B ER ausgeführt hat - umfasst seit 1. Januar 1992 der sachliche Anwendungsbereich des PBefG gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989, BGBl. I 1547, zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten) nicht mehr die Beförderung mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist.

    Wie bereits im dem Beschluss des Senats vom 27. März 2014 (Az. L 8 KR 27/13 B ER) ausgeführt, ist § 133 Abs. 1 SGB V zu entnehmen, dass das wesentliche Regelungsziel darin besteht, den Anstieg der Preise u.a. für Krankenfahrten zu begrenzen (so auch Schneider in jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 133 Rdnr. 5).

    Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss vom 27. März 2014 (Az. L 8 KR 27/13 B ER).

  • BSG, 29.11.1995 - 3 RK 32/94

    Abschluß von Verträgen über das Entgelt für Krankentransporte

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2017 - L 8 KR 260/15
    Die Beklagte habe zudem kein Kündigungsrecht, da sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG, Urteile vom 29. November 1995, Az. 3 RK 32/94 und vom 20. November 2008, Az. B 3 KR 25/07 R und vom 10. März 2010, Az. B 3 KR 26/08 R) als qualifiziertes Krankentransportunternehmen einen Anspruch auf Vertragsabschluss habe.

    Der aus § 133 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB V i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG folgende Kontrahierungszwang der Krankenkassen, mit allen geeigneten und leistungsbereiten Unternehmen Verträge über die Vergütung zu schließen und ihnen damit die Teilnahme an der Versorgung der Versicherten zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 29. November 1995, Az. 3 RK 32/94 und vom 20. November 2008, Az. B 3 KR 25/07 R) verpflichtet diese nicht, an bestehenden Vergütungsvereinbarungen festzuhalten, trotz bestehenden Kündigungsrechts.

    Danach (Urteile vom 29. November 1995, Az. 3 RK 32/94 und vom 20. November 2008, Az. B 3 KR 32/07 R, Rdnr. 34 ff.) ist eine Rechtskontrolle dahingehend zu führen, ob die Krankenkasse die Grenzen des ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums missbrauchen und den Leistungserbringern Konditionen aufzwingen, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundene Träger unvereinbar ist.

  • BSG, 13.12.2011 - B 1 KR 9/11 R

    Krankenversicherung - Fahrkosten - Auswirkungen der Höchstpreisregelung für

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2017 - L 8 KR 260/15
    Insoweit handelt es sich um Leistungen "im Rahmen des PBefG" (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2011, B 1 KR 9/11 R, Rdnr. 19).

    Zwar ist mit dem Abschluss der Vereinbarung 2007 zwischen der Klägerin und der Beklagten nach § 133 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB V ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2011, a.a.O., Rdnr. 20) zustande gekommen, der nach dem Grundsatz pacta sunt servanda (BSG, a.a.O. Rdnr. 33 m.w.N.) einzuhalten ist mit der Folge, dass auf Grund einer solchen Vergütungsvereinbarung eine Krankenkasse nicht einseitig von dem ebenfalls vertraglich gebundenen Leistungsträger die Erbringung der vertraglichen Leistung zu einer niedrigeren Vergütung verlangen kann (dazu BSG, Urteil vom 13. Dezember 2011, a.a.O.).

    Zwar berechtigt diese Regelung die Krankenkassen nicht dazu, vertraglich vereinbarte Vergütungsregelungen während der ungekündigten Laufzeit außer Kraft zu setzen (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2011, a.a.O. Rdnr. 32).

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R

    Krankenversicherung - Vergütung - Krankentransportleistung - privater Unternehmer

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2017 - L 8 KR 260/15
    Die Beklagte habe zudem kein Kündigungsrecht, da sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG, Urteile vom 29. November 1995, Az. 3 RK 32/94 und vom 20. November 2008, Az. B 3 KR 25/07 R und vom 10. März 2010, Az. B 3 KR 26/08 R) als qualifiziertes Krankentransportunternehmen einen Anspruch auf Vertragsabschluss habe.

    Der aus § 133 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB V i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG folgende Kontrahierungszwang der Krankenkassen, mit allen geeigneten und leistungsbereiten Unternehmen Verträge über die Vergütung zu schließen und ihnen damit die Teilnahme an der Versorgung der Versicherten zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 29. November 1995, Az. 3 RK 32/94 und vom 20. November 2008, Az. B 3 KR 25/07 R) verpflichtet diese nicht, an bestehenden Vergütungsvereinbarungen festzuhalten, trotz bestehenden Kündigungsrechts.

  • BSG, 12.06.2008 - B 3 KR 32/07 B
    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2017 - L 8 KR 260/15
    Danach (Urteile vom 29. November 1995, Az. 3 RK 32/94 und vom 20. November 2008, Az. B 3 KR 32/07 R, Rdnr. 34 ff.) ist eine Rechtskontrolle dahingehend zu führen, ob die Krankenkasse die Grenzen des ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums missbrauchen und den Leistungserbringern Konditionen aufzwingen, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundene Träger unvereinbar ist.
  • VG Schleswig, 20.10.2006 - 3 B 120/06
    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2017 - L 8 KR 260/15
    Das vertraglich ermittelte Entgelt kann im Rahmen der Rechtskontrolle dahingehend überprüft werden, ob die Krankenkasse durch ihre Machtposition die Ordnung am Marktes gestört hat (zur Störung der Ordnung des Verkehrsmarktes nach § 51 Abs. 2 PBefG bei der Festsetzung von Beförderungsentgelten: VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Oktober 2006, Az. 3 B 120/06).
  • LSG Schleswig-Holstein, 06.03.2015 - L 5 KR 206/14

    Krankenversicherung - Festsetzung von Entgelten für Krankentransport- und

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2017 - L 8 KR 260/15
    Dies werde besonders deutlich im Vergleich zur Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein (Az. L 5 KR 206/14 B ER), das einem Unternehmen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ein Pauschalentgelt für einen Krankentransportwageneinsatz in Höhe von 63, 00 EUR zzgl.
  • BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 26/08 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Recht der Leistungserbringer auf

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2017 - L 8 KR 260/15
    Die Beklagte habe zudem kein Kündigungsrecht, da sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG, Urteile vom 29. November 1995, Az. 3 RK 32/94 und vom 20. November 2008, Az. B 3 KR 25/07 R und vom 10. März 2010, Az. B 3 KR 26/08 R) als qualifiziertes Krankentransportunternehmen einen Anspruch auf Vertragsabschluss habe.
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