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LSG Hessen, 23.07.2003 - L 3 U 1145/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Unfallversicherung
- openjur.de
- Justiz Hessen
Anl 1 Nr 3101 Alt 4 BKVO, Anl 1 Nr 3101 Alt 4 BKV
Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - haftungsbegründende Kausalität - Infektionskrankheit - erhöhtes Infektionsrisiko - Hepatitis-B-Erkrankung - Indienaufenthalt - Messebauleiter - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Main, 28.07.2000 - S 18 U 2138/96
- LSG Hessen, 23.07.2003 - L 3 U 1145/00
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BSG, 19.03.1986 - 9a RVi 2/84
Impfopferversorgung - Kriegsopferversorgung - Impfung - Schädigungsfolge - …
Auszug aus LSG Hessen, 23.07.2003 - L 3 U 1145/00
Der ursächliche Zusammenhang ist jedoch nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSGE 60, 58, 59). - BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77
Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache - …
Auszug aus LSG Hessen, 23.07.2003 - L 3 U 1145/00
Es muss ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass alle Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSGE 45, 285, 287; 61, 127, 128). - BSG, 30.05.1988 - 2 RU 33/87
Erhöhte Ansteckungsgefahr - Kausalzusammenhang - Infektionskrankheit als …
Auszug aus LSG Hessen, 23.07.2003 - L 3 U 1145/00
Ohne den Nachweis eines unmittelbaren oder mittelbaren beruflichen Kontakts mit mindestens einer an Hepatitis-C erkrankten Person während der Ansteckungszeit kann eine besondere, über das normale Maß hinausgehende Hepatitis-C-Gefährdung aber nur dann angenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass jedenfalls regelmäßig ein gewisser Prozentsatz der betreuten Patienten unerkannt an Hepatitis-C erkrankt ist und es sich deshalb um eine besonders Hepatitis-gefährdete Einrichtung handelt (BSG, Urteil vom 30. Mai 1988 -- 2 RU 33/87 --).
- LSG Hessen, 18.03.1998 - L 3 U 94/95
Berufskrankheit - haftungsbegründende Kausalität - Infektionskrankheit - …
Auszug aus LSG Hessen, 23.07.2003 - L 3 U 1145/00
Sie setzt jedoch den Nachweis voraus, dass der Versicherte im konkreten Einzelfall bei der beruflichen Tätigkeit während der vermutlichen Ansteckungszeit tatsächlich -- das heißt durch einen Patienten, einen Mitarbeiter oder auf sonstige Weise -- einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt war (Urteile des BSG vom 28. September 1972 -- 7 RU 34/72 --; Urteil des Senats vom 18. März 1998 -- L 3 U 94/95 --). - BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86
Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an …
Auszug aus LSG Hessen, 23.07.2003 - L 3 U 1145/00
Es muss ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass alle Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSGE 45, 285, 287; 61, 127, 128). - BSG, 28.09.1972 - 7 RU 34/72
Auszug aus LSG Hessen, 23.07.2003 - L 3 U 1145/00
Sie setzt jedoch den Nachweis voraus, dass der Versicherte im konkreten Einzelfall bei der beruflichen Tätigkeit während der vermutlichen Ansteckungszeit tatsächlich -- das heißt durch einen Patienten, einen Mitarbeiter oder auf sonstige Weise -- einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt war (Urteile des BSG vom 28. September 1972 -- 7 RU 34/72 --; Urteil des Senats vom 18. März 1998 -- L 3 U 94/95 --).
- LSG Hessen, 25.04.2006 - L 3 U 488/03
Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 - …
Der bei Feststellung der Infektionserkrankung erhobene Befund muss für eine Neuansteckung während der Berufstätigkeit sprechen (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juli 2003 - L 3 U 1145/00).Der bei der Feststellung der Infektionserkrankung erhobene Befund muss für eine Neuansteckung während der Berufstätigkeit sprechen (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Juli 2003, Az.: L 3 U 1145/00; Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, Anm. 7 zu M 3101).
Selbst wenn entsprechend den Angaben des Klägers und des Internisten Dr. V. vom 31. Mai 1999 davon ausgegangen würde, dass aufgrund von teilweise ungeschützt ohne Schutzhandschuhe durchgeführten Kiefergelenksbehandlungen und Mundinnendrainagen eine besondere Gefährdung durch die Tätigkeit des Klägers nachgewiesen wäre, wäre der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Gefährdung im Beruf und Auftreten der ersten Symptome bzw. der Diagnosestellung beim Kläger nicht gewahrt, da der bei der Feststellung der Infektionserkrankung erhobene Befund nicht für eine Neuansteckung während der Berufstätigkeit sprach (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Juli 2003, a.a.O.).
- LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - betrieblich veranlasste Impfung …
Lässt sich die Infektion hinsichtlich des Zeitpunktes und der direkten Infektionsquelle nicht feststellen, ist nicht von einem Arbeitsunfall auszugehen, sondern von einer BK (BSG, Urteil vom 18. November 1997, Az.: 2 RU 15/97; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Januar 2003, Az.: L 2 U 180/01; vgl. auch HLSG, Urteil vom 23. Juli 2003, Az.: L 3 U 1145/00). - LSG Sachsen, 22.11.2007 - L 2 U 204/05
Anspruch auf Feststellung einer Hepatitis-B-Erkrankung eines Versicherten als …
Denn zum einen ist ungewiss und nicht mehr aufzuklären, ob einer der Vietnamesen Hepatitis-B-Träger war, zum anderen, ob der Versicherte selbst gerade zu diesem Zeitpunkt eine Verletzung aufgewiesen hat, so dass ein parenterale Übertragung überhaupt denkbar erscheint (so auch für den Fall eines sich beruflich in Indien aufhaltenden und dort einem Inder Erste Hilfe leistenden Messebauleiters: HessLSG, Urteil vom 23. Juli 2002 - L 3 U 1145/00, zitiert nach Juris).