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   LSG Hessen, 26.01.1996 - L 10 Ar 371/94   

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LSG Hessen, 26.01.1996 - L 10 Ar 371/94 (https://dejure.org/1996,10812)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26.01.1996 - L 10 Ar 371/94 (https://dejure.org/1996,10812)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26. Januar 1996 - L 10 Ar 371/94 (https://dejure.org/1996,10812)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 86/88

    Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

    Auszug aus LSG Hessen, 26.01.1996 - L 10 Ar 371/94
    Bei der erhobenen Klage handelt es sich um eine reine Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG, da die Leistungsbewilligung auch für die Zeit ab dem 25. Juni 1993 bereits erfolgt war und im Falle der erfolgreichen Anfechtung eines Aufhebungsbescheides der ursprüngliche Bewilligungsbescheid in vollem Umfang wieder in Kraft tritt (vgl. etwa Urteil des BSG vom 29. November 1989 - 7 RAr 86/88).
  • BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 23/78

    Anlaß für die Entstehung einer Sperrzeit - Nach der Entstehung des Anspruchs -

    Auszug aus LSG Hessen, 26.01.1996 - L 10 Ar 371/94
    Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gilt dies nach § 134 Abs. 4 Satz 1 AFG entsprechend (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 8).
  • BSG, 21.07.1981 - 7 RAr 2/80

    Sperrzeit - Eintritt - Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Hessen, 26.01.1996 - L 10 Ar 371/94
    Im Hinblick auf die drohende Rechtsfolge einer Leistungssperre muss indes auch das Arbeitsangebot soweit konkretisiert sein, dass sich der Arbeitsuchende über die zulässigen Ablehnungsgründe schlüssig werden kann (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 15).
  • BSG, 10.12.1981 - 7 RAr 24/81

    Sperrzeit - Arbeitsablehnung - Rechtsfolgenbelehrung - Arbeitsangebot

    Auszug aus LSG Hessen, 26.01.1996 - L 10 Ar 371/94
    Für eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 119 Abs. 3 in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG ist nach der Rechtsprechung des BSG die verständliche Aussage erforderlich, dass der dem Arbeitslosen zustehende Anspruch auf Leistungen von dem Tage nach der Arbeitsablehnung an ganz erlischt, wenn der Arbeitslose das Arbeitsangebot ohne wichtigen Grund ablehnt, er dadurch den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen verursacht, sofern die Voraussetzungen für eine Herabsetzung auf vier Wochen nach § 119 Abs. 2 AFG nicht vorliegen, und der Erfolg des Erlöschens deshalb eintritt, weil der Arbeitslose seit Entstehung des gegenwärtigen Anspruchs bereits eine Sperrzeit veranlasst und hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten hat (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 18).
  • BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 91/88

    Belehrungs- und Beratungspflicht bei der Rückzahlung von Umschulungskosten

    Auszug aus LSG Hessen, 26.01.1996 - L 10 Ar 371/94
    Eine solche Verpflichtung dürfte schon aufgrund der der Beklagten dem Kläger gegenüber obliegenden allgemeinen Fürsorgepflicht (s. dazu eingehend BSG SozR 3-4100 § 46 Nr. 1) anzunehmen sein.
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