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   LSG Hessen, 26.01.2006 - L 8/14 KR 1261/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,17413
LSG Hessen, 26.01.2006 - L 8/14 KR 1261/02 (https://dejure.org/2006,17413)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26.01.2006 - L 8/14 KR 1261/02 (https://dejure.org/2006,17413)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - L 8/14 KR 1261/02 (https://dejure.org/2006,17413)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 13 Abs 3 S 1 SGB 5, § 20 Abs 1 SGB 5, § 23 Abs 1 SGB 5, § 32 Abs 1 SGB 5, § 43 Nr 1 SGB 5
    Gerätegestütztes Wirbelsäulentraining - ergänzende Leistung zur Rehabilitation - Abgrenzung von Heilmitteln und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation - Ermessensausübung bei der Bewilligung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenübernahme für ein gerätegestütztes Wirbelsäulenfunktionstraining durch eine gesetzliche Krankenkasse; Voraussetzung der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V); Pflicht zur vorherigen Äußerung des Leistungsbegehrens gegenüber der ...

  • Wolters Kluwer

    (Gerätegestütztes Wirbelsäulentraining - ergänzende Leistung zur Rehabilitation - Abgrenzung von Heilmitteln und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation - Ermessensausübung bei der Bewilligung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, gerätegestütztes Denner- oder Kiesertraining, Ermessensausübung der Krankenkasse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 71/00 B

    Ärztliches Verschulden bei Prüfung der Wirtschaftlichkeit, Beschränkungen bei

    Auszug aus LSG Hessen, 26.01.2006 - L 8/14 KR 1261/02
    Die Anwendung von Geräten im Rahmen einer krankengymnastischen Aufbauübung, die auch bei reinen (sportbetonten) Trainingsmaßnahmen benutzt zu werden pflegen, stand bereits nach der damaligen Rechtslage der Leistungspflicht für Krankengymnastik nicht von vorneherein entgegen, sofern der Bezug zur Aufgabenstellung der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten blieb (BSG, Beschluss vom 14. März 2001, B 6 KA 71/00 B).
  • LSG Berlin, 22.09.1998 - L 9 KR 30/98
    Auszug aus LSG Hessen, 26.01.2006 - L 8/14 KR 1261/02
    Bei laufenden oder sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Leistungen wird allerdings die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse im Allgemeinen als Zäsur angesehen und die Kostenerstattung nur für diejenigen Leistungen ausgeschlossen, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung auf eigene Rechnung geschafft wurden; für spätere Leistungen wird der erforderliche Kausalzusammenhang dagegen bejaht (vgl. BSG, SozR 3-2500, § 13 Nr. 22; Urteil des LSG Berlin vom 22. September 1998 - L 9 KR 30/98; Urteil des LSG Niedersachsen vom 20. Januar 1999 - L 4 KR 171/98), wenn die nachträglich getroffene Entscheidung der Krankenkasse noch geeignet war, das weitere Leistungsgeschehen zu beeinflussen.
  • LSG Niedersachsen, 20.01.1999 - L 4 KR 171/98
    Auszug aus LSG Hessen, 26.01.2006 - L 8/14 KR 1261/02
    Bei laufenden oder sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Leistungen wird allerdings die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse im Allgemeinen als Zäsur angesehen und die Kostenerstattung nur für diejenigen Leistungen ausgeschlossen, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung auf eigene Rechnung geschafft wurden; für spätere Leistungen wird der erforderliche Kausalzusammenhang dagegen bejaht (vgl. BSG, SozR 3-2500, § 13 Nr. 22; Urteil des LSG Berlin vom 22. September 1998 - L 9 KR 30/98; Urteil des LSG Niedersachsen vom 20. Januar 1999 - L 4 KR 171/98), wenn die nachträglich getroffene Entscheidung der Krankenkasse noch geeignet war, das weitere Leistungsgeschehen zu beeinflussen.
  • BSG, 29.06.1978 - 5 RKn 35/76

    Mutter-Kind-Kursus

    Auszug aus LSG Hessen, 26.01.2006 - L 8/14 KR 1261/02
    Es kommt jede Maßnahme in Betracht, die sich im Einzelfall als zur Erreichung oder Sicherung des Rehabilitationserfolges als erforderlich erweist (BSGE 46, 299, 301).
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