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   LSG Hessen, 26.02.2020 - L 4 AY 14/19 B ER   

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LSG Hessen, 26.02.2020 - L 4 AY 14/19 B ER (https://dejure.org/2020,8208)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26.02.2020 - L 4 AY 14/19 B ER (https://dejure.org/2020,8208)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - L 4 AY 14/19 B ER (https://dejure.org/2020,8208)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Leistungsabsenkung und zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Leistungen nach § 2 AsylbLG ; Rechtmäßigkeit einer Einschränkung des Leistungsanspruchs; Erforderlichkeit einer verfassungskonformen Korrektur der ...

  • rechtsportal.de

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Leistungsabsenkung und zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Leistungen nach § 2 AsylbLG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.2020 - L 4 AY 14/19
    § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG ist im Lichte der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - und vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - verfassungskonform auszulegen.

    Die Leistungshöhe ist allerdings auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - verfassungskonform auszulegen (dazu cc).

    Eine Korrektur dieses Zwischenergebnisses auf Tatbestandsseite ist am Maßstab des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - verfassungsrechtlich jedenfalls im vorliegenden Fall nicht geboten.

    (a) Auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 132 ff., sind zwar gesetzlich vorgesehene Unterdeckungen des zur Existenzsicherung Benötigten nicht von vornherein ausgeschlossen.

    Umso tragfähigerer Erkenntnisse bedarf es dann, um die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit dieser Anspruchseinschränkungen zu belegen (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -Rn.134), etwa in Gestalt von differenzierten Daten und/oder Studien, ob und in welchem Maße Anspruchseinschränkungen überhaupt bewirken, dass die Betroffenen ihren Mitwirkungspflichten nachkommen (vgl. die Prüfung in BVerfG a.a.O. Rn. 167 und 169).

    "Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) liegt die verfassungsrechtliche Prüfung der Leistungsminderungen nach § 31 a in Verbindung mit §§ 31 und 31b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zugrunde.

    (b) Scheitert mithin die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer bedarfsunabhängigen Leistungsabsenkung, so müsste die Rechtsfolge des § 1a Abs. 1 AsylbLG den Anforderungen an bedarfsbezogene Differenzierungen aus BVerfGE 132, 134 und BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, genügen.

    Aus dem Grundrecht auf die Unantastbarkeit der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG folgt, dass sich der verfassungsrechtlich in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als einheitliche Gewährleistung auch auf Mittel zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben erstreckt (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 157).

    Der Gesetzgeber kann auch weder für einen internen Ausgleich noch zur Rechtfertigung einer Leistungsminderung auf die Summen verweisen, die in der pauschalen Berechnung der Grundsicherungsleistungen für die soziokulturellen Bedarfe veranschlagt werden, denn die physische und soziokulturelle Existenz werden durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG einheitlich geschützt (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 119).

    Der nach dem Wortlaut bestehende vollständige Ausschluss von Leistungen des notwendigen persönlichen Bedarfs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG aus der Härtefallregelung im Sinne einer Nichtdeckung der Bedarfe des soziokulturellen Existenzminimums wurde bereits vor dem Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - als verfassungswidrig kritisiert (Brings/Oehl, ZAR 2016, 22; Kanalan, ZfSH/SGB 2018, 247; jüngst zusf. Mülder, SGb 2020, 30 ) bzw. die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung gesehen (zur Vorgängerregelung BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - Rn. 35; Senatsbeschluss vom 31. Mai 2019 - L 4 AY 7/19 B ER - juris Rn. 39; wohl auch Cantzler, AsylbLG, § 1a Rn. 54).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.2020 - L 4 AY 14/19
    § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG ist im Lichte der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - und vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - verfassungskonform auszulegen.

    Dieses legitime Regelungsziel wird allerdings dadurch begrenzt, dass das Sozialstaatsprinzip staatliche Vor- und Fürsorge auch für jene verlangt, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind; diese Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist auch zur Erreichung anderweitiger Ziele nicht zu relativieren (BVerfG a.a.O., Rn. 120; vgl. auch BVerfGE 132, 134 ).

    Im Bereich der Migration muss sich der Gesetzgeber zudem bewusst sein, dass das Recht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG jeder Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zukommt, die sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes "aufhält" (BVerfGE 132, 134 ) oder in Deutschland "lebt" (BVerfGE 40, 121 ).

    Weder im Gesetzentwurf der Novellierung aus dem Jahr 2015, mit dem die Vorgaben aus BVerfGE 132, 134 umgesetzt werden sollten (BT-Drs. 18/2592) noch in den Entwürfen bis zu den letzten Änderungen mit Wirkung vom 21. August 2019 und 1. September 2019 (BT-Drs. 19/10047, BT-Drs. 19/10052) finden sich Hinweise auf entsprechende empirische Erkenntnisse.

    (b) Scheitert mithin die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer bedarfsunabhängigen Leistungsabsenkung, so müsste die Rechtsfolge des § 1a Abs. 1 AsylbLG den Anforderungen an bedarfsbezogene Differenzierungen aus BVerfGE 132, 134 und BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, genügen.

    Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren; eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann (BVerfGE 132, 134 ).

    Lassen sich tatsächlich spezifische Minderbedarfe bei einem nur kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt feststellen, und will der Gesetzgeber die existenznotwendigen Leistungen für eine Personengruppe deshalb gesondert bestimmen, muss er sicherstellen, dass die gesetzliche Umschreibung dieser Gruppe hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen erfasst, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhalten; dies lässt sich zu Beginn des Aufenthalts nur anhand einer Prognose beurteilen (BVerfGE 132, 134 ).

    Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als einheitliche Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    Dass dem Gesetzgeber in der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse in soziokultureller Hinsicht ein weiterer Spielraum zukommt als in der Bewertung dessen, was Menschen zur Sicherung ihrer physischen Existenz benötigen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ), trägt der höheren Wandelbarkeit der soziokulturellen Lebensbedingungen Rechnung, relativiert aber nicht den einheitlichen Schutz.

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.2020 - L 4 AY 14/19
    Der Begriff des Rechtsmissbrauchs enthält eine objektive - den Missbrauchstatbestand - und eine subjektive Komponente - das Verschulden - (zum Folgenden ausf: BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 32 ff.).

    In objektiver Hinsicht setzt der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 33).

    Vielmehr setzt der Vorwurf sowohl Vorsatz bezüglich der tatsächlichen Umstände als auch der Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts voraus (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 39).

    Allerdings reicht grundsätzlich eine typisierende, also generell-abstrakte Betrachtungsweise hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes aus (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn.42), es ist also kein Kausalzusammenhang im eigentlichen Sinn erforderlich.

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.2020 - L 4 AY 14/19
    Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass auch der soziale Rechtsstaat darauf angewiesen ist, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt (BVerfG a.a.O. Rn. 124; BVerfGE 142, 353 ), trägt in noch zu bestimmenden Grenzen aber auch die Rechtsmissbrauchsvermeidung.

    Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als einheitliche Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, dürfen im Ergebnis nicht verfehlt werden (BVerfGE 142, 353 m.w.N.).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.2020 - L 4 AY 14/19
    Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als einheitliche Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    Dass dem Gesetzgeber in der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse in soziokultureller Hinsicht ein weiterer Spielraum zukommt als in der Bewertung dessen, was Menschen zur Sicherung ihrer physischen Existenz benötigen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ), trägt der höheren Wandelbarkeit der soziokulturellen Lebensbedingungen Rechnung, relativiert aber nicht den einheitlichen Schutz.

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.2020 - L 4 AY 14/19
    Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als einheitliche Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).
  • BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" bei Verstoß

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.2020 - L 4 AY 14/19
    Der nach dem Wortlaut bestehende vollständige Ausschluss von Leistungen des notwendigen persönlichen Bedarfs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG aus der Härtefallregelung im Sinne einer Nichtdeckung der Bedarfe des soziokulturellen Existenzminimums wurde bereits vor dem Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - als verfassungswidrig kritisiert (Brings/Oehl, ZAR 2016, 22; Kanalan, ZfSH/SGB 2018, 247; jüngst zusf. Mülder, SGb 2020, 30 ) bzw. die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung gesehen (zur Vorgängerregelung BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - Rn. 35; Senatsbeschluss vom 31. Mai 2019 - L 4 AY 7/19 B ER - juris Rn. 39; wohl auch Cantzler, AsylbLG, § 1a Rn. 54).
  • BSG, 30.03.2017 - B 2 U 10/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragsforderung -

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.2020 - L 4 AY 14/19
    Der nach dem Wortlaut bestehende vollständige Ausschluss von Leistungen des notwendigen persönlichen Bedarfs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG aus der Härtefallregelung im Sinne einer Nichtdeckung der Bedarfe des soziokulturellen Existenzminimums wurde bereits vor dem Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - als verfassungswidrig kritisiert (Brings/Oehl, ZAR 2016, 22; Kanalan, ZfSH/SGB 2018, 247; jüngst zusf. Mülder, SGb 2020, 30 ) bzw. die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung gesehen (zur Vorgängerregelung BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - Rn. 35; Senatsbeschluss vom 31. Mai 2019 - L 4 AY 7/19 B ER - juris Rn. 39; wohl auch Cantzler, AsylbLG, § 1a Rn. 54).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.2020 - L 4 AY 14/19
    Im Bereich der Migration muss sich der Gesetzgeber zudem bewusst sein, dass das Recht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG jeder Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zukommt, die sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes "aufhält" (BVerfGE 132, 134 ) oder in Deutschland "lebt" (BVerfGE 40, 121 ).
  • BSG, 27.02.2019 - B 7 AY 1/17 R

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.2020 - L 4 AY 14/19
    Für das Vertretenmüssen ist hinreichend, dass das Ergebnis der Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind (vgl. Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 1a AsylbLG Rn. 85 m.w.N.); umgekehrt muss sich ein Betroffener Mitursachen außerhalb seiner Verantwortungssphäre nicht zurechnen lassen; das Fehlverhalten muss also monokausal sein (vgl. zu einer älteren Gesetzesfassung BSG, Urteil vom 27. Februar 2019 - B 7 AY 1/17 R -, juris Rn. 27).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.12.2019 - L 8 AY 36/19

    Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG verfassungskonform

  • BVerfG, 04.12.2019 - 1 BvL 4/16

    Vorlagen zum Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger und Auszubildender von

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • LSG Hessen, 31.05.2019 - L 4 AY 7/19

    1. Bei einer Leistungsabsenkung ist eine hinreichende Bestimmtheit nur gegeben,

  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

  • LSG Hessen, 06.01.2014 - L 4 AY 19/13
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - 7 B 1293/10

    Anspruch auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids einer Bauvoranfrage für eine

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2007 - L 9 AS 387/07
  • LSG Hessen, 01.07.2020 - L 4 SO 120/18

    Sozialhilfe (SGB XII)

    Selbst wenn man den legitimen Zweck und eine Eignung unterstellen würde, ist nicht erkennbar, dass § 23 Abs. 3 SGB XII die Anforderungen aus BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 134, 167, 169, 199 f. an tragfähige Erkenntnisse zur Prüfung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer solchen Sanktion zur Durchsetzung einer Selbsthilfeobliegenheit erfüllt (vgl. zum Parallelproblem bei § 1a AsylbLG: Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 - L 4 AY 14/19 B ER -, juris Rn. 39 ff.).

    Der Unterschied zu Leistungen nach dem Dritten Kapitel besteht mithin darin, dass die bedürftige Person von dem pauschalierten Leistungsmodell des Dritten Kapitels auf die Anmeldung des individuellen Bedarfs insbesondere im Bereich der soziokulturellen Existenz verwiesen wird und im Falle der fehlenden Darlegung des Bedarfes auch nicht von der Pauschalierung profitieren kann (vgl. zur Parallelproblematik bei § 1a AsylbLG auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 - L 4 AY 14/19 B ER).

  • LSG Hessen, 09.12.2021 - L 4 SO 218/21

    Sozialhilfe, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

    Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Februar 2020, L 4 AY 14/19 B ER - juris -).
  • LSG Hessen, 29.06.2020 - L 4 SO 91/20
    Die in § 23 Abs. 3 SGB XII geregelte Leistungsabsenkung besteht deshalb darin, dass die bedürftige Person von dem pauschalierten Leistungsmodell des Dritten Kapitels auf die Anmeldung des individuellen Bedarfs insbesondere im Bereich der soziokulturellen Existenz verwiesen wird und im Falle der fehlenden Darlegung des Bedarfes auch nicht von der Pauschalierung profitieren kann (vgl. zur Parallelproblematik bei § 1a AsylbLG auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 - L 4 AY 14/19 B ER).
  • SG Marburg, 28.08.2020 - S 9 AY 20/20

    Asylbewerberleistungsrecht, Sozialhilferecht

    Der Antrag der Antragstellerin ist aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Widerspruchseinlegung am 28.04.2020 und der insgesamt auf die Abwehr der Leistungsabsenkung und die Durchsetzung des Anspruchs auf Leistungen nach § 2 AsylbLG gerichteten Begründung einer solchen Auslegung zugänglich (vgl. zum ganzen Hess. LSG, Beschluss vom 26.02.2020 - L 4 AY 14/19 B ER -, Juris Rn. 4 f.).

    Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht besteht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 12c ff.; Hess. LSG, Beschluss vom 26.02.2020 - L 4 AY 14/19 B ER -, Juris Rn. 8).

    Daher führt nur ein Verhalten, das unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar, also sozialwidrig ist, zum Ausschluss der Analog-Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, Juris Rn. 33; Urteil vom 02.02.2010 - B 8 AY 1/08 R -, Juris Rn. 12; Hess. LSG, Beschluss vom 02.06.2020 - L 4 AY 7/20 B ER -, Juris Rn. 21; Beschluss vom 26.02.2020 - L 4 AY 14/19 B ER -, Juris Rn. 17).

  • LSG Hessen, 18.04.2018 - L 4 SO 120/18
    Selbst wenn man den legitimen Zweck und eine Eignung unterstellen würde, ist nicht erkennbar, dass § 23 Abs. 3 SGB XII die Anforderungen aus BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 134, 167, 169, 199 f. an tragfähige Erkenntnisse zur Prüfung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer solchen Sanktion zur Durchsetzung einer Selbsthilfeobliegenheit erfüllt (vgl. zum Parallelproblem bei § 1a AsylbLG: Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 L 4 AY 14/19 B ER -, juris Rn. 39 ff.).

    Der Unterschied zu Leistungen nach dem Dritten Kapitel besteht mithin darin, dass die bedürftige Person von dem pauschalierten Leistungsmodell des Dritten Kapitels auf die Anmeldung des individuellen Bedarfs insbesondere im Bereich der soziokulturellen Existenz verwiesen wird und im Falle der fehlenden Darlegung des Bedarfes auch nicht von der Pauschalierung profitieren kann (vgl. zur Parallelproblematik bei § 1a AsylbLG auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 - L 4 AY 14/19 B ER).

  • LSG Hessen, 24.01.2022 - L 4 SO 262/21

    Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten nach dem SGB XII im Wege des

    Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Februar 2020, L 4 AY 14/19 B ER - juris -).
  • LSG Hessen, 31.03.2020 - L 4 AY 4/20

    Die Anwendung der Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 i.V.m. § 1a Abs. 1

    Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass auch der soziale Rechtsstaat darauf angewiesen ist, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt (BVerfG a.a.O. Rn. 124; BVerfGE 142, 353 ), trägt grundsätzlich auch das Ziel der Rechtsmissbrauchsvermeidung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 - L 4 AY 14/19 B ER -, juris).
  • LSG Bayern, 05.08.2020 - L 8 AY 28/19

    Leistungen, Bescheid, Bewilligung, Einkommen, Widerspruchsbescheid,

    In diesem Rahmen bewegt sich aber der hiesige Anwendungsfall des § 1a Abs. 3 und 5 AsylbLG (vgl. HessLSG, Beschluss vom 26.02.2020 - L 4 AY 14/19 B ER - juris).
  • LSG Hessen, 23.06.2022 - L 4 AY 13/22

    Asylbewerberleistungsrecht

    Umgekehrt ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend, da es in dieser Konstellation keine Leistungsbewilligung in beanspruchter Höhe gibt, die wiederaufleben könnte Statthaft ist daher allein eine Kombination beider Anträge (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 - L 4 AY 14/19 B ER -, Rn. 4, juris).

    Schließlich ist die der gesetzlichen Anordnung des regelmäßigen Sofortvollzugs zu entnehmende Wertung zu beachten (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 - L 4 AY 14/19 B ER -, Rn. 8).

  • LSG Bayern, 11.05.2022 - L 8 AY 27/22

    Asylbewerberleitungsrecht: Fortgesetzte Anspruchseinschränkung bei Verstoß gegen

    Die dortige Einzelfallregelung zur Berücksichtigung besonderer Umstände muss jeden Bedarfsfall des § 3 Abs. 1 AsylbLG und nicht nur des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG erfassen (Hessisches LSG vom 26.02.2020 - L 4 AY 14/19 B ER - juris Rn. 38 ff.).
  • SG Marburg, 13.04.2021 - S 9 AY 1/21

    Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG verfassungsrechtlich bedenklich

  • LSG Bayern, 06.09.2022 - L 8 AY 73/22

    Asylbewerberleistungsrecht: Einstweiliger Rechtsschutz gegen

  • LSG Hessen, 31.10.2022 - L 4 SO 133/22

    Sozialhilfe

  • SG Darmstadt, 07.09.2022 - S 17 SO 118/22
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