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   LSG Hessen, 26.10.1994 - L 3/8 KR 539/87   

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https://dejure.org/1994,11014
LSG Hessen, 26.10.1994 - L 3/8 KR 539/87 (https://dejure.org/1994,11014)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26.10.1994 - L 3/8 KR 539/87 (https://dejure.org/1994,11014)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26. Oktober 1994 - L 3/8 KR 539/87 (https://dejure.org/1994,11014)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 165 Abs 1 Nr 1 RVO, § 1227 Abs 1 S 1 Nr 1 RVO, § 168 Abs 1 S 1 AFG, Art 1 § 1 Abs 1 AÜG, Art 1 § 9 Nr 1 AÜG
    Sozialversicherungspflicht - Metzger - Ausbeiner - Abgrenzung - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - selbständige Tätigkeit - unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Sozialversicherungspflicht - Metzger - Ausbeiner - Abgrenzung - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - selbständige Tätigkeit - unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung)

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Zur Sozialversicherungspflicht von Ausbeinern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 27.05.1986 - 2 RU 62/84
    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.1994 - L 3/8 KR 539/87
    Das Bundessozialgericht (BSG) stellte im Wege der Sprungrevision mit Urteil vom 27. Mai 1986, Az.: 2 RU 62/84, unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und der streitigen Bescheide fest, daß die vom Kläger eingesetzten Metzger nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die frühere Klageakte des SG, Az.: S-9/Kr - 104/83, die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte, Az.: L-8/Kr - 538/87, das Verfahren gegen die HA.-GmbH betreffend, die Akte des SG das Unfallversicherungsstreitverfahren betreffend, Az.: S-8/U - 185/82, die hierzu vorliegende Revisionsakte des BSG, Az.: 2 RU 62/84, und die Verwaltungsakte des Landesarbeitsamtes Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Neben dem Kläger, der mit dieser Arbeitnehmerüberlassung weitgehend risikolose (dazu Urteil des BSG vom 27. Mai 1986 - 2 RU 62/84) Provisionseinnahmen erzielte, waren die Entleihfirmen an derartigen Geschäftspraktiken interessiert, um Lohnnebenkosten - darunter auch Sozialversicherungsbeiträge - einzusparen sowie eine arbeitsrechtliche Bindung gegenüber den Leiharbeitnehmern zu vermeiden, und nicht zuletzt die betroffenen Arbeitnehmer selbst waren daran interessiert, da sie gegenüber den abhängig beschäftigten Metzgern deutlich höhere Bruttoverdienste erzielen konnten.

    Der Senat ist insbesondere nicht von der Entscheidung des BSG vom 27. Mai 1986 - 2 RU 62/84 - abgewichen, da diese Entscheidung die gesetzliche Unfallversicherung betraf (ebenso Urteil des BSG vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 10/90), auf tatsächlichen Feststellungen beruhte, die den vom Senat getroffenen nicht in allen wesentlichen Punkten entsprachen und insbesondere die Frage der Arbeitnehmerüberlassung bzw. der Arbeitsvermittlung als für das Problem der Unternehmereigenschaft des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 658 Abs. 2 RVO) unbedeutend ausgeklammert hatte.

  • BSG, 25.10.1990 - 12 RK 10/90

    Notwendige Beiladung bei Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.1994 - L 3/8 KR 539/87
    Die einvernehmlich praktizierte steuerliche Abwicklung (Auszahlung der Bruttoverdienste plus Mehrwertsteuer abzüglich der Provision an die Ausbeiner) ebenso wie die gewerberechtliche Seite (jeder Ausbeiner besaß einen Gewerbeschein) sollten wie auch die der Realität nicht entsprechenden "Scheinwerkverträge" dazu dienen, einen faktisch nicht bestehenden "Selbständigenstatus" der Ausbeiner zu dokumentieren und können als Umgehungstatbestände nicht herangezogen werden, um das gewünschte Scheinergebnis zu begründen (Urteil des BSG vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 10/90; Urteil des Bayerischen LSG in: Die Beiträge 1991, 148, 154).

    Denn der Arbeitgeber hat durch seine schuldhafte Pflichtverletzung die der Einzugsstelle obliegende Beweisführung zur Versicherungspflicht vereitelt (BSG, a.a.O.; Urteil des BSG vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 10/90).

    Der Senat ist insbesondere nicht von der Entscheidung des BSG vom 27. Mai 1986 - 2 RU 62/84 - abgewichen, da diese Entscheidung die gesetzliche Unfallversicherung betraf (ebenso Urteil des BSG vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 10/90), auf tatsächlichen Feststellungen beruhte, die den vom Senat getroffenen nicht in allen wesentlichen Punkten entsprachen und insbesondere die Frage der Arbeitnehmerüberlassung bzw. der Arbeitsvermittlung als für das Problem der Unternehmereigenschaft des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 658 Abs. 2 RVO) unbedeutend ausgeklammert hatte.

  • BSG, 17.12.1985 - 12 RK 30/83

    Rentenversicherungsbeitrag - Feststellung der Beitragspflicht - Beitragshöhe -

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.1994 - L 3/8 KR 539/87
    Nur dadurch werden rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt und die individuelle Zurechnung von Rentenanwartschaften zum einzelnen Versicherten ermöglicht (BSGE 37, 144 bis 116; 45, 206, 207; 59, 235, 238).

    Die Beweislast für eine demgemäße, personenbezogene Feststellung trägt die Beklagte (BSGE 41, 297, 299; 59, 235, 239).

  • BSG, 29.07.1970 - 7 RAr 44/68

    Bindung der Rechtsnachfolger der Parteien durch ein rechtskräftiges Urteil -

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.1994 - L 3/8 KR 539/87
    Denn Arbeitsvermittler ist in der Regel nur, wer - vergleichbar einem Makler - tätig wird mit der Zielrichtung, zwischen einem arbeitsuchenden Arbeitnehmer und einem einen Arbeitsplatz anbietenden Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis zustande zu bringen (BSGE 31, 235, 242; BVerfGE 21, 261, 266).

    Die vom Kläger überlassenen Ausbeiner wurden in Übereinstimmung mit der langjährigen Rechtsprechung des BSG und nahezu aller Landessozialgerichte nicht als selbständige Unternehmer sondern als abhängige und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer tätig, wobei sie wesentlich in die Betriebe der Entleiherfirmen eingegliedert (zur Einordnungstheorie des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung, a.a.O.) waren bzw. der Schwerpunkt ihres Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zu diesen Firmen und nicht in ihrer Beziehung zum Kläger als Verleiher lag (zur vom BSG vertretenen Schwerpunkttheorie beispielsweise BSGE 31, 235, 242).

  • BSG, 29.04.1976 - 3 RK 66/75

    Beitragspflicht zur Krankenversicherung und Rentenversicherung für Aushilfskräfte

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.1994 - L 3/8 KR 539/87
    Die Beweislast für eine demgemäße, personenbezogene Feststellung trägt die Beklagte (BSGE 41, 297, 299; 59, 235, 239).
  • BSG, 01.12.1977 - 12 RK 13/77
    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.1994 - L 3/8 KR 539/87
    Nur dadurch werden rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt und die individuelle Zurechnung von Rentenanwartschaften zum einzelnen Versicherten ermöglicht (BSGE 37, 144 bis 116; 45, 206, 207; 59, 235, 238).
  • BSG, 28.02.1974 - 7 RKg 4/71

    Haushaltsgesetz - Eingriff in subjektive Rechte - Sachliches Bepackungsverbot -

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.1994 - L 3/8 KR 539/87
    Nur dadurch werden rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt und die individuelle Zurechnung von Rentenanwartschaften zum einzelnen Versicherten ermöglicht (BSGE 37, 144 bis 116; 45, 206, 207; 59, 235, 238).
  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 84/65

    Arbeitsvermittlungsmonopol

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.1994 - L 3/8 KR 539/87
    Denn Arbeitsvermittler ist in der Regel nur, wer - vergleichbar einem Makler - tätig wird mit der Zielrichtung, zwischen einem arbeitsuchenden Arbeitnehmer und einem einen Arbeitsplatz anbietenden Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis zustande zu bringen (BSGE 31, 235, 242; BVerfGE 21, 261, 266).
  • BSG, 28.01.1960 - 3 RK 49/56
    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.1994 - L 3/8 KR 539/87
    Letztlich unterschied sich deren wirtschaftliche und berufliche Stellung von der eines angestellten Metzgergesellen nur unwesentlich und alle von den "Geschäftspartnern" unternommenen Anstrengungen vermögen nichts daran zu ändern, daß öffentlich-rechtliche Pflichten, wozu auch die Beitragspflicht zur Sozialversicherung gehört, durch privatrechtliche Verträge nicht beseitigt werden können (ebenso die erstinstanzliche Entscheidung unter zutreffendem Hinweis auf BSGE 11, 257, 262; 13, 130, 134).
  • BSG, 22.05.1984 - 10 RAr 10/83

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Insolvenz des illegalen Verleihers -

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.1994 - L 3/8 KR 539/87
    In Rechtsprechung (BSGE 56, 287, 288, 289; 61, 209, 212, Urteil des Senats vom 28. September 1972 in: Breithaupt 1973, S. 440) und Literatur (Spiolek, Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung, Betriebsberater 1991, 1038; Schüren, Diebold, Sozialversicherung bei Arbeitnehmerüberlassung, NZS 94, 241 ff., 296 ff.; Becker/Wulfgramm, a.a.O., Anm. 6 a, 75 zu Art. 1 § 1 sowie Anm. 5 zu Art. 1 § 13 AÜG; Kautza, Der Verleiher als Arbeitgeber und Beitragsschuldner unter besonderer Berücksichtigung des Konkursausfallgeldes, in: BKK 1980, 138) war indessen vor der Neuregelung des Art. 1 § 10 Abs. 3 AÜG ab 1. August 1986 anerkannt, daß das gemäß Art. 1 § 9 Nr. 1 AÜG mangels Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung unwirksame Leiharbeitsverhältnis bei praktischem Vollzug - beispielsweise durch Zahlung des Lohnes im Verhältnis des Verleihers zum Leiharbeitnehmer - als faktisches Arbeitsverhältnis anzusehen war und der illegale Verleiher hinsichtlich der tatsächlich gezahlten Löhne als Arbeitgeber galt mit der Folge, daß ihn insoweit auch die beitragsrechtlichen Pflichten trafen.
  • BSG, 15.10.1970 - 12 RJ 412/67
  • BSG, 18.03.1987 - 9b RU 16/85

    Illegaler Entleiher - Rückständiger Beitrag - Ilegaler Verleiher

  • BSG, 28.10.1960 - 3 RK 13/56

    Arbeitnehmereigenschaft - Versicherungsvertreter

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