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   LSG Hessen, 27.03.2014 - L 8 KR 27/13 B ER   

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https://dejure.org/2014,9720
LSG Hessen, 27.03.2014 - L 8 KR 27/13 B ER (https://dejure.org/2014,9720)
LSG Hessen, Entscheidung vom 27.03.2014 - L 8 KR 27/13 B ER (https://dejure.org/2014,9720)
LSG Hessen, Entscheidung vom 27. März 2014 - L 8 KR 27/13 B ER (https://dejure.org/2014,9720)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R
    Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2014 - L 8 KR 27/13
    Daraus habe das Bundessozialgericht hergeleitet, dass die Krankenkasse nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V verpflichtet sei, zumindest mit solchen geeigneten und abschlussbereiten Krankentransportunternehmen und -einrichtungen Entgeltvereinbarungen zu treffen, deren Preisangebote nicht über den Sätzen in bestehenden Vereinbarungen lägen (Bundessozialgericht SozR 4-2500 § 133 Nr. 3).

    Dabei bildeten die Gebührensätze des öffentlichen Rettungswesens keinen tauglichen Maßstab für die Bemessung der üblichen oder angemessenen Vergütung privater Krankentransportunternehmer nach § 133 Abs. 1 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 20. November 2008 - B 3 KR 25/07 R - SozR 4-2500 § 133 Nr. 3).

    Ein Auswahlermessen oder eine am Bedarf orientierte Zulassungskompetenz bestehe insoweit nicht (vgl BSG: Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -, BSGE 77, 119, 122 ff = SozR 3-2500 § 133 Nr. 1 S 4 ff; Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R - juris Rdn. 34 ff) .

  • BSG, 13.12.2011 - B 1 KR 9/11 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Recht der Leistungserbringer auf

    Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2014 - L 8 KR 27/13
    31 Kommt nach § 133 Abs. 1 iVm Abs. 3 SGB V ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Krankenkassen und einem Personenbeförderungsunternehmen über Transportentgelte zustande, erwirbt das Personenbeförderungsunternehmen mit Blick auf den einzelnen Personenbeförderungsfall in Erfüllung seiner rahmenvertraglich begründeten Leistungspflicht einen rahmenvertraglich näher ausgestalteten Anspruch auf die Vergütung gegen die Krankenkasse (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - B 1 KR 9/11 R -, juris).

    Die Höchstpreisregelung in § 133 Abs. 1 S 4 SGB V berechtigt die Krankenkassen nicht dazu, eingegangene rahmenvertragliche Vergütungsverpflichtungen einseitig einem Vorbehalt günstigerer Vertragsangebote Dritter zu unterwerfen (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - B 1 KR 9/11 R -, juris).

  • BSG, 29.11.1995 - 3 RK 32/94

    Krankenversicherung - Vergütung - Krankentransportleistung - privater Unternehmer

    Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2014 - L 8 KR 27/13
    Ein Auswahlermessen oder eine am Bedarf orientierte Zulassungskompetenz bestehe insoweit nicht (vgl BSG: Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -, BSGE 77, 119, 122 ff = SozR 3-2500 § 133 Nr. 1 S 4 ff; Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R - juris Rdn. 34 ff) .
  • SG Frankfurt/Main, 15.07.2015 - S 25 KR 262/12

    Krankenversicherung - Fahrkosten - Auswirkungen der Höchstpreisregelung für

    Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2014 - L 8 KR 27/13
    Hierauf erhob die Antragstellerin Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main (S 25 KR 262/12) und beantragte am 15. Mai 2012 bei diesem Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Krankenfahrten der Antragstellerin gemäß den Vereinbarungen vom 4. November 2004 beziehungsweise 1. April 2007 weiter zu genehmigen und die vertraglich vereinbarte Vergütung auszuzahlen.
  • BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 26/08 R

    Abschluß von Verträgen über das Entgelt für Krankentransporte

    Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2014 - L 8 KR 27/13
    Auch habe das BSG im Urteil vom 10. März 2010 (B 3 KR 26/08 R) entschieden, dass auch im Bereich der Hilfsmittel eine Pflicht der Krankenkassen zum Abschluss von Versorgungsverträgen bestehe.
  • LSG Hessen, 23.03.2017 - L 8 KR 260/15

    Krankenversicherung

    Dagegen hat die Klägerin Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht (Az. L 8 KR 27/13 B ER) eingelegt.

    Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2015 die Klage abgewiesen unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses des Senats vom 27. März 2014 (Az. L 8 KR 27/13 B ER).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte des Verfahrens L 8 KR 27/13 B ER verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen ist.

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. März 2014 (Az. L 8 KR 27/13 B ER) ausgeführt hat, hat die Beklagte die Vereinbarung 2007 form- und fristgerecht gekündigt.

    Denn - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. März 2014, Az. L 8 KR 27/13 B ER ausgeführt hat - umfasst seit 1. Januar 1992 der sachliche Anwendungsbereich des PBefG gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989, BGBl. I 1547, zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten) nicht mehr die Beförderung mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist.

    Wie bereits im dem Beschluss des Senats vom 27. März 2014 (Az. L 8 KR 27/13 B ER) ausgeführt, ist § 133 Abs. 1 SGB V zu entnehmen, dass das wesentliche Regelungsziel darin besteht, den Anstieg der Preise u.a. für Krankenfahrten zu begrenzen (so auch Schneider in jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 133 Rdnr. 5).

    Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss vom 27. März 2014 (Az. L 8 KR 27/13 B ER).

  • SG Dresden, 18.10.2017 - S 15 KR 547/14

    Verpflichtung der Krankenkasse auf Abschluss einer Entgeltvereinbarung unter

    Für den - hier vorliegenden - "nicht qualifizierten" Krankentransport sind Taxi- und Mietwagenunternehmen geeignet, die nach dem PBefG zugelassen sind (BSG, Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94; BSG; Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R; Hessisches LSG, Beschluss vom 27.03.2014 - L 8 KR 27/13 B ER -, juris).

    Deswegen besteht ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrags, soweit die üblichen Preise nicht überboten werden (BSG, Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 - BSGE 77, 119; BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07; LSG Thüringen, Urteil vom 22.01.2004 - L 6 B 34/03 KR; LSG Hessen, Beschluss vom 27.03.2014 - L 8 KR 27/13 B ER - juris Rn. 35).

    Andererseits ermächtigt die Regelung aber auch nicht dazu, Rahmenvereinbarungen dadurch zu brechen, dass bereits vereinbarte Preise nicht mehr zur Anwendung kommen, weil sie der Krankenkasse nunmehr aufgrund neuerer Entwicklungen zu hoch erscheinen (LSG Hessen, Beschluss vom 27.03.2014 - L 8 KR 27/13 B ER - juris Rn. 32).

    Insofern rechtfertigt dies weder eine auch Gebiete mit schlechten Verkehrsanbindungen und hierdurch bedingt längeren Fahrten einzubeziehende Mischkalkulation noch die Ansetzung höherer Entgelte (für diesen Fall: Hessisches LSG, Beschluss vom 27.03.2014 - L 8 KR 27/13 B ER - juris Rn. 35).

  • SG Frankfurt/Main, 15.07.2015 - S 25 KR 262/12
    Das Hessische Landessozialgericht führt hierzu in seinem Beschluss vom 27. März 2014 (L 8 KR 27/13 B ER - Juris) auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der erkennenden Kammer vom 28. Mai 2012 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 25 KR 293/12 ER) ergänzend aus:.
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