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   LSG Hessen, 27.03.2017 - L 9 AS 331/15   

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https://dejure.org/2017,16182
LSG Hessen, 27.03.2017 - L 9 AS 331/15 (https://dejure.org/2017,16182)
LSG Hessen, Entscheidung vom 27.03.2017 - L 9 AS 331/15 (https://dejure.org/2017,16182)
LSG Hessen, Entscheidung vom 27. März 2017 - L 9 AS 331/15 (https://dejure.org/2017,16182)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 28 Abs. 2 GG, SGB II § 6a, SGB II § 40a, SGB II § 79 Abs. 1, SGB X § 102 Abs. 1, SGB X § 103 Abs. 1, SGB X § 104 Abs. 1, § 54 Abs. 5 SGG
    § 103 Abs. 1 SGB X bietet keine Anspruchsgrundlage für ein Erstattungsbegehren des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Bewilligung einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R -). Ein ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung; Rentenbewilligung; rückwirkend; Kenntnis; Rückwirkungsverbot; Grundrechtsfähigkeit; kommunaler Träger; kommunale Selbstverwaltung; echte Rückwirkung; Vertrauen

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erstattungsbegehren des Grundsicherungsträgers bei nachträglicher Gewährung einer Altersrente

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erstattungsbegehren des Grundsicherungsträgers bei nachträglicher Gewährung einer Altersrente

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (53)

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R

    Rangfolge der Erstattungsansprüche der BA und des Grundsicherungsträgers

    Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2017 - L 9 AS 331/15
    § 103 Abs. 1 SGB X bietet keine Anspruchsgrundlage für ein Erstattungsbegehren des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Bewilligung einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R -).

    Mit Schreiben vom 16. September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R) einen Erstattungsanspruch an den Kläger als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den §§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht für gegeben sehe.

    Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt im Sinne von § 103 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB X dabei nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsanspruch (durch eine "Wegfallregelung" oder "-bestimmung": vgl. BSG SozR 1300 § 103 Nr. 5 S 24 f) zum Wegfall kommt (vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R - und - B 13 R 9/12 R - m. w. N. aus der Rspr. des BSG).

    Anlass für die Einführung der Vorschrift waren die beiden bereits tatbestandlich genannten Urteile des BSG vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R) und die sich hieraus ergebende geänderte Rechtsauffassung einiger Rentenversicherungsträger, die nach Verkündung der Urteile gegen sie gerichtete Erstattungsansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in allen Fällen der rückwirkenden Rentengewährung, also auch in Fällen der rückwirkenden Gewährung einer Altersrente, abgelehnt haben.

    Für den hier zugrunde liegenden Fall der rückwirkenden Gewährung einer Altersrente waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X, insbesondere das von der Rechtsprechung entwickelte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal einer rechtmäßigen Leistungserbringung durch den nachrangig verpflichteten Leistungsträger (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R - m. w. N.), erfüllt.

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2017 - L 9 AS 331/15
    Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfGE 101, 239 [BVerfG 23.11.1999 - 1 BvF 1/94] ).

    Das BVerfG unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 [BVerfG 08.06.1977 - 2 BvR 1042/75] ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ; jeweils m. w. N.), und solchen mit unechter Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), die grundsätzlich zulässig sind (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - vgl. BVerfGE 132, 302 [BVerfG 10.10.2012 - 1 BvL 6/07] ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 101, 239 [BVerfG 23.11.1999 - 1 BvF 1/94] ; 123, 186 ).

    Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (BVerfGE 101, 239 [BVerfG 23.11.1999 - 1 BvF 1/94] ; 123, 186 ; 132, 302 ), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a. a. O.).

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

    Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2017 - L 9 AS 331/15
    Im Grundsatz des Vertrauensschutzes findet das Rückwirkungsverbot nämlich nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 88, 384 ).

    Eine belastende Rückwirkung ist daher gerechtfertigt, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 2 BvL 14/98 - mit Hinweis auf BVerfGE 72, 302 [BVerfG 12.06.1986 - 2 BvL 5/80] ; 88, 384 ).

    Vertrauensschutz kommt darüber hinaus auch dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage unklar und verworren war, so dass eine Klärung erwartet werden musste (zu allem BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a. a. O. mit Hinweis auf BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2020 - L 12 R 143/19
    Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung des § 40a SGB II zu Gunsten der Leistungsträger nach dem SGB II klarstellen, dass diesen bei rückwirkender Bewilligung einer Rente unabhängig davon, ob es sich um eine Erwerbsminderungs- oder eine Altersrente handelt, ein Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger zusteht (vgl. dazu auch Hessisches LSG, Urteil vom 27.3.2017 - L 9 AS 331/15 - juris, Rn. 22, sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.12.2015 - L 16 R 134/13 - juris, Rn. 27).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2021 - L 7 R 187/16

    Verwaltungsaktqualität einer Mitteilung über die Abrechnung einer Nachzahlung

    Sie ist daher mit dem aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz folgenden grundsätzlichen Verbot einer echten Rückwirkung vereinbar (vgl. Juris Praxiskommentar a.a.O. Rz. 13 mit weiteren Nachweisen für die Rechtsprechung, vgl. auch Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. März 2017, L 9 AS 331/15; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2019 - L 22 R 173/16).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2021 - L 9 R 349/15
    Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung des § 40a SGB II zu Gunsten der Leistungsträger nach dem SGB II klarstellen, dass diesen bei rückwirkender Bewilligung einer Rente unabhängig davon, ob es sich um eine Erwerbsminderungs- oder eine Altersrente handelt, ein Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger zusteht (vgl. dazu auch Hessisches LSG, Urteil vom 27.03.2017 - L 9 AS 331/15 -, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2015 - L 16 R 134/13 -, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2018 - L 18 AS 2413/15
    So-weit damit zu Lasten des Klägers eine grundsätzlich verfassungsrechtlich verbotene "echte" Rückwirkung verbunden sein sollte (vgl. zu dem auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruhenden Verbot rückwirkender be-lastender Gesetze: LSG Darmstadt, Urteil vom 27. März 2017 l 9 AS 331/15 -, juris Rn. 42 ff.), wäre diese hier ausnahmsweise gerechtfertigt, weil sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 2 BvL 14/98 mit Hinweis auf BVerfGE 72, 302 (326); 88, 384 (404)).
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