Rechtsprechung
LSG Hessen, 27.03.2017 - L 9 AS 331/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Justiz Hessen
Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 28 Abs. 2 GG, SGB II § 6a, SGB II § 40a, SGB II § 79 Abs. 1, SGB X § 102 Abs. 1, SGB X § 103 Abs. 1, SGB X § 104 Abs. 1, § 54 Abs. 5 SGG
§ 103 Abs. 1 SGB X bietet keine Anspruchsgrundlage für ein Erstattungsbegehren des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Bewilligung einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R -). Ein ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erstattung; Rentenbewilligung; rückwirkend; Kenntnis; Rückwirkungsverbot; Grundrechtsfähigkeit; kommunaler Träger; kommunale Selbstverwaltung; echte Rückwirkung; Vertrauen
- rechtsportal.de
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Erstattungsbegehren des Grundsicherungsträgers bei nachträglicher Gewährung einer Altersrente
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Erstattungsbegehren des Grundsicherungsträgers bei nachträglicher Gewährung einer Altersrente
Verfahrensgang
- SG Gießen, 30.03.2015 - S 29 AS 871/13
- LSG Hessen, 27.03.2017 - L 9 AS 331/15
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (53)
- BSG, 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R
Rangfolge der Erstattungsansprüche der BA und des Grundsicherungsträgers …
Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2017 - L 9 AS 331/15
§ 103 Abs. 1 SGB X bietet keine Anspruchsgrundlage für ein Erstattungsbegehren des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Bewilligung einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R -).Mit Schreiben vom 16. September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R) einen Erstattungsanspruch an den Kläger als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den §§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht für gegeben sehe.
Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt im Sinne von § 103 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB X dabei nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsanspruch (…durch eine "Wegfallregelung" oder "-bestimmung": vgl. BSG SozR 1300 § 103 Nr. 5 S 24 f) zum Wegfall kommt (vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R - und - B 13 R 9/12 R - m. w. N. aus der Rspr. des BSG).
Anlass für die Einführung der Vorschrift waren die beiden bereits tatbestandlich genannten Urteile des BSG vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R) und die sich hieraus ergebende geänderte Rechtsauffassung einiger Rentenversicherungsträger, die nach Verkündung der Urteile gegen sie gerichtete Erstattungsansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in allen Fällen der rückwirkenden Rentengewährung, also auch in Fällen der rückwirkenden Gewährung einer Altersrente, abgelehnt haben.
Für den hier zugrunde liegenden Fall der rückwirkenden Gewährung einer Altersrente waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X, insbesondere das von der Rechtsprechung entwickelte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal einer rechtmäßigen Leistungserbringung durch den nachrangig verpflichteten Leistungsträger (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R - m. w. N.), erfüllt.
- BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94
Stichtagsregelung
Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2017 - L 9 AS 331/15
Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfGE 101, 239 [BVerfG 23.11.1999 - 1 BvF 1/94] ).Das BVerfG unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 [BVerfG 08.06.1977 - 2 BvR 1042/75] ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ; jeweils m. w. N.), und solchen mit unechter Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), die grundsätzlich zulässig sind (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - vgl. BVerfGE 132, 302 [BVerfG 10.10.2012 - 1 BvL 6/07] ; 135, 1 ).
Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 101, 239 [BVerfG 23.11.1999 - 1 BvF 1/94] ; 123, 186 ).
Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (BVerfGE 101, 239 [BVerfG 23.11.1999 - 1 BvF 1/94] ; 123, 186 ; 132, 302 ), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (BVerfG…, Beschluss vom 12. November 2015, a. a. O.).
- BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91
Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR …
Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2017 - L 9 AS 331/15
Im Grundsatz des Vertrauensschutzes findet das Rückwirkungsverbot nämlich nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 88, 384 ).Eine belastende Rückwirkung ist daher gerechtfertigt, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 2 BvL 14/98 - mit Hinweis auf BVerfGE 72, 302 [BVerfG 12.06.1986 - 2 BvL 5/80] ; 88, 384 ).
Vertrauensschutz kommt darüber hinaus auch dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage unklar und verworren war, so dass eine Klärung erwartet werden musste (zu allem BVerfG…, Beschluss vom 12. November 2015, a. a. O. mit Hinweis auf BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ).
- BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97
Schiffbauverträge
Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2017 - L 9 AS 331/15
Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 [BVerfG 08.06.1977 - 2 BvR 1042/75] ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ).Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (zu allem BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - mit Hinweis auf BVerfGE 30, 272 [BVerfG 10.03.1971 - 2 BvL 3/68] ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 114, 258 ; 127, 1 ).
Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 [BVerfG 03.12.1997 - 2 BvR 882/97] m.w.N.), müssen von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ihre auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 [BVerfG 22.03.1983 - 2 BvR 475/78] ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ; 127, 1 ).
- BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78
Rechtshilfevertrag
Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2017 - L 9 AS 331/15
Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 [BVerfG 08.06.1977 - 2 BvR 1042/75] ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ).Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (zu allem BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - mit Hinweis auf BVerfGE 30, 272 [BVerfG 10.03.1971 - 2 BvL 3/68] ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 114, 258 ; 127, 1 ).
Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 [BVerfG 03.12.1997 - 2 BvR 882/97] m.w.N.), müssen von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ihre auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 [BVerfG 22.03.1983 - 2 BvR 475/78] ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ; 127, 1 ).
- BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07
Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung
Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2017 - L 9 AS 331/15
Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (zu allem BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - mit Hinweis auf BVerfGE 30, 272 [BVerfG 10.03.1971 - 2 BvL 3/68] ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 114, 258 ; 127, 1 ).Das BVerfG unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 [BVerfG 08.06.1977 - 2 BvR 1042/75] ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ; jeweils m. w. N.), und solchen mit unechter Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), die grundsätzlich zulässig sind (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - vgl. BVerfGE 132, 302 [BVerfG 10.10.2012 - 1 BvL 6/07] ; 135, 1 ).
Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (BVerfGE 101, 239 [BVerfG 23.11.1999 - 1 BvF 1/94] ; 123, 186 ; 132, 302 ), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (BVerfG…, Beschluss vom 12. November 2015, a. a. O.).
- BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08
§ 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots …
Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2017 - L 9 AS 331/15
Das BVerfG unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 [BVerfG 08.06.1977 - 2 BvR 1042/75] ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ; jeweils m. w. N.), und solchen mit unechter Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), die grundsätzlich zulässig sind (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - vgl. BVerfGE 132, 302 [BVerfG 10.10.2012 - 1 BvL 6/07] ; 135, 1 ).Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist insoweit gegeben, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durfte, sondern mit deren Änderung rechnen musste (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 95, 64 ; 122, 374 ).
Vertrauensschutz kommt darüber hinaus auch dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage unklar und verworren war, so dass eine Klärung erwartet werden musste (zu allem BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a. a. O. mit Hinweis auf BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ).
- BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von …
Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2017 - L 9 AS 331/15
Das BVerfG unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 [BVerfG 08.06.1977 - 2 BvR 1042/75] ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ; jeweils m. w. N.), und solchen mit unechter Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), die grundsätzlich zulässig sind (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - vgl. BVerfGE 132, 302 [BVerfG 10.10.2012 - 1 BvL 6/07] ; 135, 1 ).Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (BVerfGE 101, 239 [BVerfG 23.11.1999 - 1 BvF 1/94] ; 123, 186 ; 132, 302 ), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a. a. O.).
Vertrauensschutz kommt darüber hinaus auch dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage unklar und verworren war, so dass eine Klärung erwartet werden musste (zu allem BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a. a. O. mit Hinweis auf BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ).
- BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
Einkommensteuerrecht
Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2017 - L 9 AS 331/15
Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 [BVerfG 08.06.1977 - 2 BvR 1042/75] ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ).Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (zu allem BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - mit Hinweis auf BVerfGE 30, 272 [BVerfG 10.03.1971 - 2 BvL 3/68] ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 114, 258 ; 127, 1 ).
Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 [BVerfG 03.12.1997 - 2 BvR 882/97] m.w.N.), müssen von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ihre auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 [BVerfG 22.03.1983 - 2 BvR 475/78] ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ; 127, 1 ).
- BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74
Rückwirkende Verordnungen
Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2017 - L 9 AS 331/15
Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 45, 142 [BVerfG 08.06.1977 - 2 BvR 1042/75] ).Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 [BVerfG 08.06.1977 - 2 BvR 1042/75] ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ).
Das BVerfG unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 [BVerfG 08.06.1977 - 2 BvR 1042/75] ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ; jeweils m. w. N.), und solchen mit unechter Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), die grundsätzlich zulässig sind (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - vgl. BVerfGE 132, 302 [BVerfG 10.10.2012 - 1 BvL 6/07] ; 135, 1 ).
- BSG, 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R
Erstattungsrechtsstreit - Jobcenter - Grundsicherungsträger - …
- BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
Rückwirkende Steuern
- BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08
Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform …
- BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04
Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer
- BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
Bundesentschädigungsgesetz
- BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02
Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des …
- BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08
Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer …
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02
Spekulationsfrist
- BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92
Mietpreisbindung
- BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86
Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten
- BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
Freie Mitarbeiter
- BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60
Universitäre Selbstverwaltung
- BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91
Akademie-Auflösung
- BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96
Fernmeldegeheimnis
- BVerfG, 23.07.2002 - 2 BvL 14/98
Richtervorlage zur Heilung fehlerhafter Zweckverbände in Sachsen-Anhalt …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - VerfGH 11/95
Verfassungsbeschwerden gegen Flüchtlingsaufnahmegesetz teilweise erfolgreich
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.12.1995 - VerfGH 5/94
Verfassungsbeschwerde der Stadt Essen wegen Flüchtlingsaufnahme
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 16.03.2001 - VGH B 8/00
Prozessstandschaftliche Klage- und Beschwerdebefugnis des Gemeinderates - keine …
- BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82
Emeritierungsalter
- BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68
2. Rundfunkentscheidung
- BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61
Breitenborn-Gelnhausen
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.12.1998 - LVG 10/97
Verfassungsmäßigkeit derÜbertragung von Aufgaben auf Gemeinden in Hinblick auf …
- BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04
Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie
- BVerfG, 12.06.1986 - 2 BvL 5/80
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.09.1992 - VerfGH 3/91
Aufnahme weiterer ausländischer Flüchtlinge durch die Gemeinden - Einbeziehung …
- BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68
Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen …
- BVerwG, 27.10.2010 - 8 C 43.09
Kommunale Selbstverwaltung; kommunale Finanzhoheit; Gestaltungsspielraum; …
- BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11
Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich
- BVerfG, 03.11.2015 - 1 BvR 1766/15
In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können …
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.09.2015 - L 16 R 39/15
Rente wegen voller Erwerbsminderung - Arbeitslosengeld II - Erstattungsanspruch …
- OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12
Gebot der Berücksichtigung des gemeindlichen Finanzbedarfs im Verfahren der …
- BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93
Sozialpfandbriefe
- BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63
Verschollenheitsrente
- BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77
Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05
Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem …
- VerfGH Berlin, 29.08.1995 - VerfGH 34/95
Wegen Versäumung der Jahresfrist unzulässige gesetzesunmittelbare …
- BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12
Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage; …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen - VerfGH 15/95 (anhängig)
Verfassungsbeschwerdeschrift - Flüchtlingsaufnahmegesetz; Kostenerstattung; …
- BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63
Sozialversicherungsträger
- BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64
Sorsum
- BSG, 01.07.2003 - B 1 KR 13/02 R
Krankenversicherung - Sozialhilfeträger - Erstattungsanspruch - Gleichartigkeit …
- BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93
Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß - …
- BSG, 29.11.1985 - 4a RJ 84/84
Krankenversicherungsträger - Erstattungsanspruch - Erstattungsanspruch
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2020 - L 12 R 143/19 Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung des § 40a SGB II zu Gunsten der Leistungsträger nach dem SGB II klarstellen, dass diesen bei rückwirkender Bewilligung einer Rente unabhängig davon, ob es sich um eine Erwerbsminderungs- oder eine Altersrente handelt, ein Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger zusteht (vgl. dazu auch Hessisches LSG, Urteil vom 27.3.2017 - L 9 AS 331/15 - juris, Rn. 22, sowie LSG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 9.12.2015 - L 16 R 134/13 - juris, Rn. 27).
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2021 - L 7 R 187/16
Verwaltungsaktqualität einer Mitteilung über die Abrechnung einer Nachzahlung …
Sie ist daher mit dem aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz folgenden grundsätzlichen Verbot einer echten Rückwirkung vereinbar (vgl. Juris Praxiskommentar a.a.O. Rz. 13 mit weiteren Nachweisen für die Rechtsprechung, vgl. auch Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. März 2017, L 9 AS 331/15; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2019 - L 22 R 173/16). - LSG Baden-Württemberg, 25.06.2021 - L 9 R 349/15 Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung des § 40a SGB II zu Gunsten der Leistungsträger nach dem SGB II klarstellen, dass diesen bei rückwirkender Bewilligung einer Rente unabhängig davon, ob es sich um eine Erwerbsminderungs- oder eine Altersrente handelt, ein Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger zusteht (vgl. dazu auch Hessisches LSG, Urteil vom 27.03.2017 - L 9 AS 331/15 -, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2015 - L 16 R 134/13 -, juris).
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2018 - L 18 AS 2413/15 So-weit damit zu Lasten des Klägers eine grundsätzlich verfassungsrechtlich verbotene "echte" Rückwirkung verbunden sein sollte (vgl. zu dem auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruhenden Verbot rückwirkender be-lastender Gesetze: LSG Darmstadt, Urteil vom 27. März 2017 l 9 AS 331/15 -, juris Rn. 42 ff.), wäre diese hier ausnahmsweise gerechtfertigt, weil sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 2 BvL 14/98 mit Hinweis auf BVerfGE 72, 302 (326); 88, 384 (404)).