Rechtsprechung
   LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 43/11, L 4 KA 45/11, L 4 KA 46/11, L 4 KA 47/11   

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LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 43/11, L 4 KA 45/11, L 4 KA 46/11, L 4 KA 47/11 (https://dejure.org/2012,16702)
LSG Hessen, Entscheidung vom 27.06.2012 - L 4 KA 43/11, L 4 KA 45/11, L 4 KA 46/11, L 4 KA 47/11 (https://dejure.org/2012,16702)
LSG Hessen, Entscheidung vom 27. Juni 2012 - L 4 KA 43/11, L 4 KA 45/11, L 4 KA 46/11, L 4 KA 47/11 (https://dejure.org/2012,16702)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Kürzung der Altersversorgung ehemaliger Vertragsärzte in Hessen rechtswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kürzung der Altersversorgung ehemaliger Vertragsärzte in Hessen rechtswidrig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Ärzte im Ruhestand siegen gegen KV

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Kürzung der Altersversorgung ehemaliger Vertragsärzte in Hessen rechtswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Sieg für hessische Ruheständler

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 43/11
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die wesentlich durch eigene Beitragsleistungen erworben wurden, unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (BVerfGE 53, 257 ff.; BVerfGE 100, 1 ff.; BVerfGE 112, 368; BVerfGE 122, 151 ff.).

    Im Zusammenhang mit der Überleitung von sog. Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in das Rentensystem hat das Bundesverfassungsgericht erneut darauf hingewiesen, dass die Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Änderungen erworbener Rechtspositionen einschließt, jedoch nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit (BVerfGE 100, 1, 40).

    Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der De-facto-Schließung bestimmter Zusatzversorgungen unter Festschreibung einer "Zahlbetragsgarantie" weist das Bundesverfassungsgericht auf die Erhaltung des Wertes dieses Zahlbetrages hin und bestätigt zugleich, dass der Eigentumsschutz bei Versorgungsrenten nicht allein den Nominalbetrag der gezahlten Rente betrifft, sondern darüber hinaus auch je nach dem Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf den Schutz der Rente gegen ihre inflationsbedingte Entwertung gerichtet sein kann (BVerfGE 100, 1, 44).

    Auf die Notwendigkeit derartiger langfristig angelegter Übergangsregelungen hat das Bundesverfassungsgericht auch in anderen Zusammenhängen hingewiesen (BVerfGE 97, 271 ff; 100, 1 ff; 112, 368 m.w.N.).

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R

    Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen - Vorlage an das

    Auszug aus LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 43/11
    Mit Wirkung zum Quartal IV/2001 hatte die Vertreterversammlung der Beklagten die Grundsätze der EHV wesentlich geändert mit dem Ziel, vor dem Hintergrund veränderter versicherungsmathematischer und demographischer Bedingungen durch ein "solidarisch ausgerichtetes Maßnahmenbündel" die EHV langfristig zu sichern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, juris Rdnr. 4; Gerlich, HessÄBl 10/2001, S 527).

    § 8 KVHG sei nicht nur unter dem Aspekt einer Entscheidung für ein umlagefinanziertes Versorgungssystem, sondern auch im Hinblick auf die Anpassung der EHV an sich ändernde Verhältnisse hinreichend bestimmt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R).

    Das BSG hat bereits darauf hingewiesen, dass § 5 GEHV technisch wie ein Vorwegabzug von Kostenanteilen für die EHV bezogen auf die Gesamtvergütung im Sinne des § 85 Abs. 4 SGB V wirkt, weil Anteile der Gesamtvergütung so behandelt werden, als wären sie von den Kassen an der KV vorbei den Vertragsärzten zugeflossen (BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, juris Rdnr. 70).

    Es unterliegt aber keinem Zweifel, dass die Berücksichtigung besonderer Kosten von der Beklagten gewollt und im Hinblick auf Art. 3 GG sogar tendenziell geboten war (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, juris Rdnr. 67).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 43/11
    Das Grundgesetz verbietet Abgaben, die erdrosselnd wirken (BVerfGE 95, 267, 301 m.w.N.).

    Übermäßige, an die Berufsausübung anknüpfende Beitragslasten können zudem die Berufsausübungsfreiheit verletzen (vgl. BVerfGE 95, 267, 302; BVerwG NJW 2001, 1590).

  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 43/11
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die wesentlich durch eigene Beitragsleistungen erworben wurden, unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (BVerfGE 53, 257 ff.; BVerfGE 100, 1 ff.; BVerfGE 112, 368; BVerfGE 122, 151 ff.).

    Auf die Notwendigkeit derartiger langfristig angelegter Übergangsregelungen hat das Bundesverfassungsgericht auch in anderen Zusammenhängen hingewiesen (BVerfGE 97, 271 ff; 100, 1 ff; 112, 368 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 43/11
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die wesentlich durch eigene Beitragsleistungen erworben wurden, unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (BVerfGE 53, 257 ff.; BVerfGE 100, 1 ff.; BVerfGE 112, 368; BVerfGE 122, 151 ff.).

    Allerdings verengt sich seine Gestaltungsfreiheit in dem Maße, in dem Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen des Versicherten geprägt sind (BVerfGE 53, 257, 289 ff.).

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 43/11
    Auf die Notwendigkeit derartiger langfristig angelegter Übergangsregelungen hat das Bundesverfassungsgericht auch in anderen Zusammenhängen hingewiesen (BVerfGE 97, 271 ff; 100, 1 ff; 112, 368 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03

    Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 43/11
    Auch das BVerfG spricht in neueren Entscheidungen den Grundsatz der Beitragsäquivalenz an (vgl. BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 26. Juli 2007, 1 BvR 824/03 u. a., SozR 4-2600 § 68 Nr. 2).
  • BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 11.00

    Berufsständisches Versorgungswerk; Beitrag; Mindestbeitrag; Beruf;

    Auszug aus LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 43/11
    Übermäßige, an die Berufsausübung anknüpfende Beitragslasten können zudem die Berufsausübungsfreiheit verletzen (vgl. BVerfGE 95, 267, 302; BVerwG NJW 2001, 1590).
  • BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 41/04 R

    Ermittlung des Monatsbetrags der Rente - Beitrittsgebiet - Bildung von

    Auszug aus LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 43/11
    Auch das BVerfG spricht in neueren Entscheidungen den Grundsatz der Beitragsäquivalenz an (vgl. BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 26. Juli 2007, 1 BvR 824/03 u. a., SozR 4-2600 § 68 Nr. 2).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 43/11
    Bei einer schrittweisen Anwendung der dortigen Abschlagsregelung wäre es beispielsweise möglich gewesen, von mittel- oder langfristig wirkenden Dispositionen abzusehen oder diese der verringerten Rente anzupassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u. a., BVerfGE 116, 96 ff).
  • LSG Hessen, 10.09.2009 - L 8 KR 304/07

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - keine Befreiung von der

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BFH, 14.04.1986 - IV R 260/84

    Verfassungsrecht - Geldauflagen - Betriebsausgaben

  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

  • VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerwG, 21.09.2005 - 6 C 3.05

    Berufsständische Versorgung; Berufsunfähigkeit; Eigentumsschutz; Rente;

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 102/06

    Tarifliche Ablösung einer umlagefinanzierten Versorgung

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • VG Potsdam, 19.05.2014 - 12 K 1993/13

    Recht der Kirchen, Religions und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der

    Das Urteil des Landesverfassungsgerichts ist am 24. April 2012 ergangen (Az.: 47/11).

    Einen Anspruch auf staatliche Förderung kann der Kläger auch nicht unmittelbar aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 13 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) und der Gewährleistung des Bestandes kirchlicher Vermögenswerte nach Art. 37 Abs. 1 LV und aus Art. 37 Abs. 2 LV in Anlehnung an Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 WRV herleiten (Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 24. April 2012 - 47/11 - juris).

    Im Einzelnen kann eine Differenzierung nach der Größe, der sozialen Bedeutung und dem Grad öffentlicher Wirksamkeit einer Religionsgemeinschaft, ihrer Geschichte, der regionalen Verbreitung, ihrer Organisiertheit, ihres karitatives Engagements, ihrer sozialen Aktivität, kultureller Qualifikation oder soziologischer Erscheinung gerechtfertigt sein (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012, a. a. O., Rn. 48).

    Dies ist ebenfalls ein zulässiges Differenzierungskriterium beim Umgang des Staates mit Religionsgemeinschaften (vgl. Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012, a. a. O., Rn. 41).

    Ein Anspruch auf eine "Grundförderung" besteht nicht (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012, a. a. O., Rn. 52).

    Vielmehr handelt es sich hier um einen sachlichen Grund für die Differenzierung, der sogar geeignet wäre, jegliche Förderung daran zu messen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012, a. a. O., Rn. 52 f.).

    Ein Anspruch einer Religionsgemeinschaft, nach Maßgabe der von ihrer Ausrichtung zugrunde gelegten Kriterien die Mitgliederzahlen einer konkurrierenden Gemeinschaft zu korrigieren, besteht bereits nach dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften nicht (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012, a. a. O., Rn. 52; vgl. auch Urteil der Kammer vom 14. Juli 2008 - 12 K 2462/05 -, juris).

  • VG Potsdam, 19.05.2014 - 12 K 1994/13

    Recht der Kirchen, Religions und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der

    Das Urteil des Landesverfassungsgerichts ist am 24. April 2012 ergangen (Az.: 47/11).

    Einen Anspruch auf staatliche Förderung kann der Kläger auch nicht unmittelbar aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 13 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) und der Gewährleistung des Bestandes kirchlicher Vermögenswerte nach Art. 37 Abs. 1 LV und aus Art. 37 Abs. 2 LV in Anlehnung an Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 WRV herleiten (Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 24. April 2012 - 47/11 - juris).

    Weder das Grundgesetz noch die Verfassung des Landes Brandenburg enthalten mithin eine Verpflichtung des Staates, sich an den Kosten der Religionsgemeinschaften zu beteiligen (vgl. Urteil des Verfassungsgericht des Landes Brandenburg vom 24. April 2012, a. a. O., Rn. 52).

    Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Teilhabe an der vom Land Brandenburg bereitgestellten finanziellen Förderung jüdischer Kultusgemeinden nach den Grundsätzen der Neutralität und Parität in Verbindung mit Art. 13 LV (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg vom 24. April 2012, a. a. O., Rn. 32).

    Zu den zulässigen Differenzierungskriterien bei der Gewährung staatlicher Begünstigungen zählen nach gefestigter Rechtsprechung die äußere Größe und Verbreitung einer Religionsgesellschaft, der Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit, ihre kultur- und sozialpolitische Stellung in der Gesellschaft und auch ihr Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 7 C 9.89 -, a. a. O.); darüber hinaus auch ihre Geschichte, die regionale Verbreitung, ihre Organisiertheit, ihr karitatives Engagement, ihre soziale Aktivität, kulturelle Qualifikation oder soziologische Erscheinung (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, vom 24. April 2012, a. a. O. Rn. 48).

    Auch dies ist nicht zu beanstanden (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, vom 24. April 2012, a. a. O., Rn. 53).

  • VG Potsdam, 06.12.2013 - 12 K 401/12

    Recht der Kirchen, Religions und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der

    Insoweit umfasst das Gebot der staatskirchenrechtlichen Parität die Gleichberechtigung verschiedener Bekenntnisse und Bekenntnisgemeinschaften auf der Grundlage ihrer Gleichwertigkeit und ihres Gleichranges (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 16 f.; Beschluss vom 28. April 1965 - 1 BvR 346/61 -, BVerfGE 19, 1, 8; BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 413, 416/60 -, BVerfGE 19, 206, 216 f.; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012 - 47/11 -, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 7 C 9.89 -, BVerwGE 87, 115, 127; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. Mai 2005, a. a. O).

    Zu den zulässigen Differenzierungskriterien bei der Gewährung staatlicher Begünstigungen zählen die Größe, die soziale Bedeutung und den Grad öffentlicher Wirksamkeit einer Religionsgemeinschaft oder ihre Geschichte, regionale Verbreitung, Organisiertheit, karitatives Engagement, soziale Aktivität, kulturelle Qualifikation oder soziologische Erscheinung im Einzelfall (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012, - 47/11 - zitiert nach juris, m. w. N.).

    Außerdem kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung der Vorabberücksichtigung von Landesverbänden auf die zulässigen Differenzierungskriterien der regionalen Verbreitung sowie der Organisiertheit der ... n in Landesverbänden berufen (vgl. Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012 - 47/11 - zitiert nach juris, Rz. 48).

    Dies ist ebenfalls ein zulässiges Differenzierungskriterium beim Umgang des Staates mit Religionsgemeinschaften (vgl. Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012 - 47/11 - zitiert nach juris, Rz. 41).

    Im Übrigen sagt die Mitgliederzahl für sich betrachtet über die Intensität des religiösen Lebens nichts Hinreichendes aus (vgl. Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012 - 47/11 - zitiert nach juris, Rz. 53).

  • LSG Hessen, 10.04.2019 - L 4 KA 29/17

    Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung in

    Insoweit werde auf die Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juni 2012 - L 4 KA 43/11 - verwiesen.

    Die Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen der EHV nach Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit sind zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, BSGE 101, 106 ff., zitiert nach juris Rn. 39; Urteil vom 19. Februar 2014, B 6 KA 10/13 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 79, zitiert nach juris Rn. 34) ebenso wie nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Juni 2012, L 4 KA 43/11 ) strukturell und im Hinblick auf ihre besondere Schutzbedürftigkeit Ansprüchen aus betrieblichen Versorgungsanwartschaften und aus den beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem vergleichbar und daher (auch) durch Art. 14.

    Dafür erwirbt er in der aktiven Phase Teilhabeansprüche an dem zukünftig erwirtschafteten Honorar der Vertragsärzte (Senatsurteil vom 27. Juni 2012, L 4 KA 43/11 ).

  • LSG Hessen, 10.04.2019 - L 4 KA 30/17

    Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung in

    Die Leistungen der EHV stellten materiell-rechtlich Versorgung dar; sie ersetzten die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI. Es bestehe hier ein Gleichrang, nicht nur, was die Finanzierung und die Ausgestaltung anlange, sondern auch, was die "Wertigkeit" betreffe, hierzu werde ausdrücklich auf das Urteil des Senats vom 26. Juni 2012 - L 4 KA 43/11 - verwiesen, in dem ausgeführt werde, dass die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterlägen und Gleiches auch für die Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen der EHV gelte.

    Die Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen der EHV nach Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit sind zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, BSGE 101, 106 ff., zitiert nach juris Rn. 39; Urteil vom 19. Februar 2014, B 6 KA 10/13 R; SozR 4-2500 § 85 Nr. 79, zitiert nach juris Rn. 34) ebenso wie nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Juni 2012, L 4 KA 43/11 ) strukturell und im Hinblick auf ihre besondere Schutzbedürftigkeit Ansprüchen aus betrieblichen Versorgungsanwartschaften und aus den beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystemen vergleichbar und daher (auch) durch Art. 14.

    Dafür erwirbt er in der aktiven Phase Teilhabeansprüche an dem zukünftig erwirtschafteten Honorar der Vertragsärzte (Senatsurteil vom 27. Juni 2012, L 4 KA 43/11 ).

  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Des Weiteren beantragte die Staatsanwaltschaft am 18.12.2012 beim Amtsgericht Düsseldorf, die in dem Verfahren 130 Js 47/11 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf beschlagnahmten Unterlagen als Asservate auch für das hiesige Verfahren zu beschlagnahmen, was am 07.01.2013 durch das Amtsgericht Düsseldorf angeordnet wurde.

    Am 13.08.2013 erwirkte die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Beschlagnahme der in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, 130 Js 47/11, beschlagnahmten Unterlagen ("RO Protokolle der Mitarbeitervernehmungen" und "Zuständigkeiten bei der SSK * ") durch das Amtsgericht Düsseldorf.

  • LSG Hessen, 10.04.2019 - L 4 KA 31/17

    Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung in

    Die Leistungen der EHV stellten materiell-rechtlich Versorgung dar; sie ersetzten die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI. Es bestehe hier ein Gleichrang, nicht nur, was die Finanzierung und die Ausgestaltung anlange, sondern auch, was die "Wertigkeit" betreffe, hierzu werde ausdrücklich auf das Urteil des Senats vom 26. Juni 2012 - L 4 KA 43/11 - verwiesen, in dem ausgeführt werde, dass die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterlägen und Gleiches auch für die Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen der EHV gelte.

    Die Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen der EHV nach Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit sind zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, BSGE 101, 106 ff., zitiert nach juris Rn. 39; Urteil vom 19. Februar 2014, B 6 KA 10/13 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 79, zitiert nach juris Rn. 34) ebenso wie nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Juni 2012, L 4 KA 43/11 ) strukturell und im Hinblick auf ihre besondere Schutzbedürftigkeit Ansprüchen aus betrieblichen Versorgungsanwartschaften und aus den beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystemen vergleichbar und daher (auch) durch Art. 14.

    Dafür erwirbt er in der aktiven Phase Teilhabeansprüche an dem zukünftig erwirtschafteten Honorar der Vertragsärzte (Senatsurteil vom 27. Juni 2012, L 4 KA 43/11 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2016 - 3 L 29/14

    Verteilung des Landeszuschusses für die jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt

    Vielmehr gebietet dann der Grundsatz staatlicher Neutralität, die Bewertung der jeweiligen Religionsgemeinschaft hinzunehmen, solange nicht deutliche Hinweise auf Missbrauch offenliegen (vgl. BVerwG, Urteil in dieser Sache vom 27. November 2013, Rn. 62 unter Hinweis auf VerfG Bbg, Urteil vom 24. April 2012 - 47/11 -, juris Rn. 52).
  • LSG Hessen, 30.10.2013 - L 4 KA 65/11

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung

    Vielmehr darf der EHV-Bezieher darauf vertrauen, dass bei relativ gleichbleibenden Finanzmitteln, die aufgrund der Gesamtvergütung zur Verteilung unter den aktiven und inaktiven Ärzten zur Verfügung stehen, die Leistung aus der EHV in einer aufgrund des erworbenen Anspruchssatzes bestimmbaren Höhe auf Dauer zu erwarten ist (Senatsurteil vom 27. Juni 2012, L 4 KA 43/11 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, juris Rdnrn. 55, 57).

    Hiervon ist - auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Berufungsvortrags der Beklagten - im Hinblick auf den rentenähnlichen Charakter der der Altersversorgung dienenden Honorare aus der EHV (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Juni 2012, L 4 KA 43/11) nicht auszugehen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2016 - 3 L 32/14

    Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung des Anteils einer Synagogengemeinde

    Vielmehr gebietet dann der Grundsatz staatlicher Neutralität, die Bewertung der jeweiligen Religionsgemeinschaft hinzunehmen, solange nicht deutliche Hinweise auf Missbrauch offenliegen (vgl. BVerwG, Urteil in dieser Sache vom 27. November 2013, Rn. 59 unter Hinweis auf VerfG Bbg, Urteil vom 24. April 2012 - 47/11 -, juris Rn. 52).
  • VG Würzburg, 27.10.2023 - W 7 K 22.488

    Ruhen der Approbation, Zweifel an der gesundheitlichen Eignung

  • VG Cottbus, 26.05.2016 - 1 K 1562/15

    Schülerbeförderung

  • VG Cottbus, 26.05.2016 - 1 K 1563/15

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