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   LSG Hessen, 28.11.2011 - L 2 AS 517/11 B   

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https://dejure.org/2011,3147
LSG Hessen, 28.11.2011 - L 2 AS 517/11 B (https://dejure.org/2011,3147)
LSG Hessen, Entscheidung vom 28.11.2011 - L 2 AS 517/11 B (https://dejure.org/2011,3147)
LSG Hessen, Entscheidung vom 28. November 2011 - L 2 AS 517/11 B (https://dejure.org/2011,3147)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung derVergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Grundsätze zur Kostenfestsetzung bei einer Untätigkeitsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Kostenfestsetzung bei einer Untätigkeitsklage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Hessen, 12.05.2010 - L 2 SF 342/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus LSG Hessen, 28.11.2011 - L 2 AS 517/11
    Da der Beschwerdeführer für die Kläger vor Erhebung der Untätigkeitsklage bereits im Widerspruchsverfahren tätig gewesen war, findet die Nr. 3103 VV-RVG Anwendung (Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010 - L 2 SF 342/09 E; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - L 6 SF 652/10 B).

    Wird auf eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG der begehrte Bescheid erlassen und die Klage daraufhin für erledigt erklärt, handelt es sich um ein angenommenes Anerkenntnis im Rechtssinne, wenn die Frist des § 88 Abs. 1 bzw. § 88 Abs. 2 SGG abgelaufen war und ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorlag (Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010 - L 2 SF 342/09 E).

  • SG Kiel, 12.04.2011 - S 21 SF 8/11

    Durch eine unstreitig erledigte erfolgreiche Untätigkeitsklage wird eine

    Auszug aus LSG Hessen, 28.11.2011 - L 2 AS 517/11
    Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, im Falle einer Untätigkeitsklage sei grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3102 VV-RVG anzusetzen, weil es sich bei der Untätigkeitsklage um eine von der sonstigen Tätigkeit des Rechtsanwalts in Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren unabhängigen Tätigkeit handele mit der Folge, dass für den abgesenkten Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV-RVG kein Raum sei (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2008 - L 19 B 24/08 AS; Beschluss des SG Kiel vom 12. April 2011 - S 21 SF 8/11 E).

    Der Erlass des Bescheides stellt inzidenter ein Anerkenntnis dar, das die Beendigung des Rechtsstreits durch die Annahme- bzw. Erledigungserklärung des Klägers abschließt, ohne dass noch eine mündliche Verhandlung erforderlich ist (Beschluss des SG Kiel vom 12. April 2011 - S 21 SF 8/11 E - m.w.H.).

  • LSG Thüringen, 25.10.2010 - L 6 SF 652/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus LSG Hessen, 28.11.2011 - L 2 AS 517/11
    Da der Beschwerdeführer für die Kläger vor Erhebung der Untätigkeitsklage bereits im Widerspruchsverfahren tätig gewesen war, findet die Nr. 3103 VV-RVG Anwendung (Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010 - L 2 SF 342/09 E; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - L 6 SF 652/10 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2008 - L 19 B 24/08

    Höhe der Anwaltsgebühr bei einer Untätigkeitsklage, Voraussetzungen für das

    Auszug aus LSG Hessen, 28.11.2011 - L 2 AS 517/11
    Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, im Falle einer Untätigkeitsklage sei grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3102 VV-RVG anzusetzen, weil es sich bei der Untätigkeitsklage um eine von der sonstigen Tätigkeit des Rechtsanwalts in Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren unabhängigen Tätigkeit handele mit der Folge, dass für den abgesenkten Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV-RVG kein Raum sei (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2008 - L 19 B 24/08 AS; Beschluss des SG Kiel vom 12. April 2011 - S 21 SF 8/11 E).
  • LSG Hessen, 21.03.2012 - L 2 AS 517/11
    Auszug aus LSG Hessen, 28.11.2011 - L 2 AS 517/11
    Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte L 2 AS 517/11 B, S 5 AS 21/07 und S 5 AS 56/07, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
  • LSG Hessen, 21.03.2012 - L 2 AS 517/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrens- und

    Der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. November 2011 - L 2 AS 517/11 B - wird insoweit abgeändert, als die Vergütung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit in dem Verfahren S 5 AS 21/07 auf insgesamt 274, 30 EUR festgesetzt wird.

    Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten L 2 AS 517/11 B, S 5 AS 21/07 und S 5 AS 56/07, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

  • SG Frankfurt/Main, 27.06.2013 - S 7 SF 90/13

    Verfahren zur Überprüfung einer seitens des Rechtsanwalts geforderten, auf einer

    Die Kammer lässt sich insofern davon leiten, dass der Kostensenat des LSG Hessen die fiktive Terminsgebühr bereits bei Erledigung der Untätigkeitsklage durch Anerkenntnis im Rechtssinne mit 100, 00 Euro bemisst (Beschluss vom 28. November 2011 - L 2 AS 517/11 B -, zitiert nach juris Rn. 24).
  • SG Fulda, 28.03.2012 - S 4 SF 1/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Anfall einer fiktiven

    c) Betreffend die Höhe der festzusetzenden Terminsgebühr hält die Kammer die Wertungen des HessLSG betreffend die fiktive Terminsgebühr bei Erledigung der Untätigkeitsklage durch Anerkenntnis im Rechtssinne (Beschl. v. 28.11.2011 - L 2 AS 517/11 B - juris Rn. 24) auf den Fall der fiktiven Terminsgebühr nach Anerkenntnis übertragbar; daher ist die halbe Mittelgebühr in Ansatz zu bringen.
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