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   LSG Hessen, 29.07.2015 - L 4 KA 20/11   

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https://dejure.org/2015,32482
LSG Hessen, 29.07.2015 - L 4 KA 20/11 (https://dejure.org/2015,32482)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29.07.2015 - L 4 KA 20/11 (https://dejure.org/2015,32482)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - L 4 KA 20/11 (https://dejure.org/2015,32482)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 36/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsobergrenze - Anstellung von Ärzten in

    Auszug aus LSG Hessen, 29.07.2015 - L 4 KA 20/11
    Sofern wie im vorliegenden Fall erst lange nach Bekanntgabe des Honorarbescheids eine Honorarrückforderung durch einen gesonderten Rückforderungsbescheid der KÄV erfolgt, kann der Arzt die Anfechtung des Rückforderungsbescheides mit einem Antrag an den Zulassungsausschuss auf rückwirkende Anhebung der Abrechnungsobergrenzen verbinden; der Antrag auf Neufestsetzung der Abrechnungsobergrenze kann in einem solchen Fall noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids gestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2013, B 6 KA 36/12 R, Juris Rn. 17).

    Nach der Rechtsprechung des BSG ergibt sich ein Ausschluss einer rückwirkenden Neufestsetzung weder aus den für Statusentscheidungen geltenden Grundsätzen noch aus den für die Neufestsetzung maßgeblichen Bestimmungen; ebenso wenig kollidiert eine rückwirkende Neufestsetzung mit der Funktion der Abrechnungsobergrenzen (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2013 - B 6 KA 36/12 R, Juris Rn. 18 ff. m. w. N.).

    Unabhängig davon stimmen die entscheidungserheblichen Regelungen der AÄRL, der BedarfsplRL-Ä in den früheren Fassungen sowie der BedarfsplRL-Ä in der ab 1. Januar 2013 geltenden Neufassung vom 20. Dezember 2012 inhaltlich überein (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2013, a. a. O., Juris Rn. 15).

    Der Arzt muss genau darstellen, wie sich bei konstanter Fallzahl und konstanter Behandlungsausrichtung eine Änderung des EBM-Ä ausgewirkt hat (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2013, B 6 KA 36/12 R, Juris Rn. 38).

    Soweit die Klägerin jedoch im Rahmen der Klage- und Berufungsbegründung geltend macht, am Beispiel der neu eingeführten Bereitschaftsdienstpauschale mit dem EBM 2005, die ein Mehr an Punktzahlvolumen von 350.000 bis 450.000 Punkten für die Kinderarzt- und die Allgemeinarztpraxen erbracht habe, zeige sich, dass sie über den Anpassungsfaktor nicht angemessen an erheblichen Veränderungen des EBM beteiligt werde, handelt es sich nicht um eine praxisspezifische Auswirkung von Änderungen des EBM-Ä, die von § 23 e BedarfsplRL-Ä erfasst wäre (vgl. BSG, Urteil 28. August 2013, B 6 KA 36/12 R, Juris Rn. 34).

    Dagegen spricht, dass die Klägerin nach der oben dargelegten BSG-Rechtsprechung gehalten gewesen wäre, genau darstellen, wie sich bei konstanter Fallzahl und konstanter Behandlungsausrichtung Änderungen des EBM-Ä ausgewirkt haben (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2013, B 6 KA 36/12 R, Juris Rn. 38).

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R

    Bekanntgabe des Regelungsinhalts eines Bescheids an Drittbetroffenen zur Kenntnis

    Auszug aus LSG Hessen, 29.07.2015 - L 4 KA 20/11
    Es könne dahinstehen, ob nach § 44 Abs. 2 SGB X ein Beschluss des Zulassungsausschusses, der bei Antragstellung - Eingang sei der 2. Juni 2008 gewesen - bereits vor über 7 Jahren und 8 Monaten ergangen war, wegen einer in Anlehnung an § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X geltenden vierjährigen Ausschlussfrist überhaupt noch aufzuheben sei (Hinweis u. a. auf BSG, Urteil vom 17. September 2008 - B 6 KA 28/07 R, juris Rdnr. 52); Die Festsetzung einer Punktzahlobergrenze im Rahmen eines sog. Jobsharing-Verhältnisses könne generell nicht für die Vergangenheit aufgehoben werden.

    Ein solcher atypischer Fall kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die KÄV "direkten oder indirekten Einfluss" auf ihre Mitglieder genommen hätte, von der Einlegung von Rechtsbehelfen abzusehen (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 17. September 2008, B 6 KA 28/07 R, Juris Rn. 43, 44 m. w. N.; BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, Juris Rn. 20, 21 m. w. N.).

    Ebenso wenig liegen bezogen auf die Vergangenheit die Voraussetzungen für eine Reduzierung des Ermessens auf Null vor, deren Annahme nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, so etwa dann, wenn die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Entscheidung gegen Treu und Glauben verstieße oder sie sonst wie schlechthin unerträglich wäre (vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2008, B 6 KA 28/07 R, Juris Rn. 43, 44 m. w. N.).

  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Gesamtpunktzahlvolumen - Änderung der

    Auszug aus LSG Hessen, 29.07.2015 - L 4 KA 20/11
    Änderungen im Sinne des § 23e Satz 2 BedarfsplRL-Ä, die spürbare Auswirkungen zur Folge haben, können grundsätzlich nur solche sein, die das Punktzahlvolumen betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012, B 6 KA 1/12 R, Juris Rn. 28).

    Im Übrigen erwähnt § 23e BedarfsplRL-Ä noch "vertragliche Vereinbarungen"; auch diesen kann nur insoweit Relevanz zukommen, als sie das abrechenbare Punktezahlvolumen beeinflussen (vgl. BSG, Urteil vom Urteil vom 12. Dezember 2012, B 6 KA 1/12 R, Juris Rn. 30).

  • BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 43/12 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Ausschluss der sachlich-rechnerischen

    Auszug aus LSG Hessen, 29.07.2015 - L 4 KA 20/11
    Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28. August 2013, B 6 KA 43/12 R) habe sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz Anspruch auf eine Entscheidung der Zulassungsgremien über eine rückwirkende Anhebung der vom Zulassungsausschuss festgesetzten Abrechnungsobergrenze.

    Die Ausführungen des BSG (Urteil vom 28. August 2013, B 6 KA 43/12) führten nicht zu einem anderen Ergebnis.

  • LSG Hessen, 26.11.1990 - L 6 Ar 1406/89

    Abgrenzung zwischen Vergangenheit und Zukunft bei Aufhebung eines rechtswidrigen

    Auszug aus LSG Hessen, 29.07.2015 - L 4 KA 20/11
    Dabei geht der Senat davon aus, dass sich die Abgrenzung zwischen Vergangenheit und Zukunft bei der Aufhebung eines rechtwidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes jedenfalls in Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde den auf diese Aufhebung gerichteten Verwaltungsakt abgelehnt hat, nach dem Zeitpunkt des Eingangs diese Antrags richtet (ebenso Hess. LSG, Urteil vom 26. November 1990, L 6 Ar 1406/89 Leitsatz; offen gelassen Steinwedel in: Kassler Kommentar, § 44 SGB X Rn. 46; BSG, Urteil vom 16. Februar 2012, B 9 SB 2/11 R, Juris Rn. 28; a. A. wohl Merten in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 5/15, § 44 SGB X Rn. 84: nach Bekanntgabe des Zugunstenbescheids).
  • BSG, 16.02.2012 - B 9 SB 2/11 R

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen RF - Befreiung von der

    Auszug aus LSG Hessen, 29.07.2015 - L 4 KA 20/11
    Dabei geht der Senat davon aus, dass sich die Abgrenzung zwischen Vergangenheit und Zukunft bei der Aufhebung eines rechtwidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes jedenfalls in Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde den auf diese Aufhebung gerichteten Verwaltungsakt abgelehnt hat, nach dem Zeitpunkt des Eingangs diese Antrags richtet (ebenso Hess. LSG, Urteil vom 26. November 1990, L 6 Ar 1406/89 Leitsatz; offen gelassen Steinwedel in: Kassler Kommentar, § 44 SGB X Rn. 46; BSG, Urteil vom 16. Februar 2012, B 9 SB 2/11 R, Juris Rn. 28; a. A. wohl Merten in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 5/15, § 44 SGB X Rn. 84: nach Bekanntgabe des Zugunstenbescheids).
  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 31/06 R

    Krankenhaus - Vergütung für ambulante Notfallbehandlungen - Erledigung -

    Auszug aus LSG Hessen, 29.07.2015 - L 4 KA 20/11
    Die Regelungen seien für die Beteiligten und das Gericht verbindlich (§ 91 Abs. 6 sowie § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, Abs. 8 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 und § 81 Abs. 4 SGB V; Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 45/06 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 4, juris Rdnr. 14 f.; Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 31/06 R -, juris Rdnr. 15).
  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 45/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses -

    Auszug aus LSG Hessen, 29.07.2015 - L 4 KA 20/11
    Die Regelungen seien für die Beteiligten und das Gericht verbindlich (§ 91 Abs. 6 sowie § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, Abs. 8 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 und § 81 Abs. 4 SGB V; Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 45/06 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 4, juris Rdnr. 14 f.; Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 31/06 R -, juris Rdnr. 15).
  • LSG Hessen, 12.12.2007 - L 4 KA 62/06

    Kassenärztliche Vereinigung - Festsetzung des Honoraranspruchs - Bindung an

    Auszug aus LSG Hessen, 29.07.2015 - L 4 KA 20/11
    An ihrer Geltung bestünden keine Zweifel (Hinweis auf LSG Hessen, Urteil vom 12. Dezember 2007 - L 4 KA 62/06, bestätigt durch BSG, Beschluss vom 28. Januar 2009 - B 6 KA 17/08 B).
  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - aufschiebende Wirkung statusbegründender

    Auszug aus LSG Hessen, 29.07.2015 - L 4 KA 20/11
    Als Status begründendem Verwaltungsakt komme der Jobsharing-Zulassung einschließlich der Festsetzung der Punktzahlobergrenze keine rückwirkende Bedeutung zu (Hinweis auf BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 6 KA 15/08 - SozR 4-2500 § 96 Nr. 11, Juris Rdnr. 15 f.).
  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 17/08 B
  • LSG Sachsen, 22.09.2010 - L 1 KA 7/09

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Berechnung des abrechenbaren

  • LSG Hessen, 27.05.2020 - L 4 KA 48/17
    Die Berufung im Übrigen ( LSG Hessen, Urteil vom 29. Juli 2015 - L 4 KA 20/11 - juris) und die Nichtzulassungsbeschwerde (BSG, Beschluss vom 17. Februar 2016 - B 6 KA 64/15 B - juris ) blieben erfolglos.

    Auf Antrag der Beteiligten hat das Sozialgericht alle drei Verfahren wegen des Verfahrens vor dem Hessischen Landessozialgericht bzgl. der Änderung der Punktzahlobergrenze (Az.: L 4 KA 20/11 ) mit Beschluss vom 17. Juni 2014 zum Ruhen gebracht.

    Das Sozialgericht hat auf Antrag der Beteiligten im Hinblick auf das Verfahren bzgl. der Punktzahlobergrenze vor dem Hessischen Landessozialgericht (Az.: L 4 KA 20/11 ) beide Verfahren mit Beschluss vom 4. Februar 2013 zum Ruhen gebracht.

    Mit fünf undatierten Bescheiden (Bl. 150 ff GA), bei Gericht eingegangen am 1. November 2019, hat die Beklagte die Rückforderungsbescheide vom 13. September 2009 für das 6. Leistungsjahr bis 10. Leistungsjahr in Umsetzung der sich aus dem Teilanerkenntnis des Berufungsausschusses vom 29. Juli 2015 im Verfahren L 4 KA 20/11 jeweils hinsichtlich des 3. Jahresquartals geändert und nunmehr folgende Rückforderungssumme festgesetzt:.

    Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die drei Bescheide der Beklagten vom 13. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2012 sowie die Bescheide vom 5. Oktober 2009 und 19. Mai 2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2012, sowie die fünf undatierten Bescheide (Bl. 150 ff GA), bei Gericht eingegangen am 1. November 2019, mit denen die Beklagte die Rückforderungsbescheide für das 6. Leistungsjahr bis 10. Leistungsjahr in Umsetzung der sich aus dem Teilanerkenntnis des Berufungsausschusses vom im Verfahren L 4 KA 20/11 jeweils hinsichtlich des 3. Jahresquartals geändert Punktzahlvolumina, da diese Bescheide nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind.

    Eine entsprechende Prüfung einer Neubestimmung der Gesamtzahlvolumina haben die Zulassungsgremien für die Praxis der Klägerin auf deren Antrag vom 30. Mai 2009 indessen bereits durchgeführt, ohne, dass es zu einem über das Teilanerkenntnis vom 29. Juli 2015 im Verfahren L 4 KA 20/11 hinausgehenden Erfolg führte.

    Vielmehr hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. Juli 2015, Az. L 4 KA 20/11 , rechtskräftig entschieden, dass die Voraussetzungen für eine (rückwirkende) Erhöhung der Abrechnungsobergrenzen nach § 23e Satz 2 BedarfsplRL a. F. nicht vorliegen.

  • BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 12/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Honorarberichtigung wegen

    Im Berufungsverfahren vor dem Hessischen LSG (L 4 KA 20/11) erfolgte ein Teilanerkenntnis des beklagten BA dahingehend, dass der Beschluss des ZA vom 26.4.2005 abgeändert und für das dritte Jahresquartal des 1. Leistungsjahres das Gesamtpunktzahlvolumen auf 982 003, 9 Punkte festgesetzt werde.

    Das Teilanerkenntnis des BA im Verfahren L 4 KA 20/11 habe auf einem Schreibfehler hinsichtlich der Punktzahlen für das dritte Quartal im Beschluss des ZA vom 26.4.2005 beruht.

    Diese reduzierte sich durch die mit den Bescheiden aus Oktober 2019 (Umsetzung des Teilanerkenntnisses des BA im Verfahren L 4 KA 20/11) auf 236 825, 46 Euro (brutto, ohne Gutschrift von Verwaltungskosten).

  • SG Marburg, 14.03.2012 - S 12 KA 741/11

    Vertragsärztliche Versorgung - Job-Sharing-Verhältnis - keine rückwirkende

    Eine rückwirkende Erhöhung der Punktzahlobergrenze im Rahmen eines sog. Job-Sharing-Verhältnisses ist nicht möglich (Festhalten an SG Marburg, Urt. v. 23.02.2011 - S 12 KA 605/10 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris, Berufung anhängig: LSG Hessen - L 4 KA 20/11 -).

    Die Kammer hält insoweit an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. SG Marburg, Urt. v. 23.02.2011 - S 12 KA 605/10 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris, Berufung anhängig: LSG Hessen - L 4 KA 20/11 -).

  • SG Marburg, 06.09.2017 - S 12 KA 300/16

    Vertragsarztrecht

    SG Marburg, Urt. v. 23.02.2011 - S 12 KA 605/10 - juris wies die Klage ab, LSG Hessen, Urt. v. 29.07.2015 - L 4 KA 20/11 - juris wies die Berufung, BSG, Beschl. v. 17.02.2016 - B 6 KA 64/15 B - juris die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - L 5 KA 4767/15
    Dies kann bspw. bei einem abweichenden Zuschnitt der Patientenschaft und deren Behandlungsbedarf oder bei einer Änderungen der Zuschläge für Berufsausübungsgemeinschaften der Fall sei (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.07.2015 - L 4 KA 20/11 -, in juris; Pawlita, jurisPK, 3.Aufl., 2016, § 101 SGB V, Rn. 152).
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