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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2009 - L 8 AS 87/08   

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https://dejure.org/2009,34500
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2009 - L 8 AS 87/08 (https://dejure.org/2009,34500)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07.05.2009 - L 8 AS 87/08 (https://dejure.org/2009,34500)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - L 8 AS 87/08 (https://dejure.org/2009,34500)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zusicherung - Erforderlichkeit des Umzugs - Erhöhung des Wohnraumbedarfs - Gewährleistung eines rechtzeitigen Umzugs

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2008 - L 8 B 299/08

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erforderlichkeit eines Umzugs -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2009 - L 8 AS 87/08
    Insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf einen Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2008, L 8 B 299/08.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28. Oktober 2008, L 8 B 299/08; Urteil vom 07. Mai 2009, L 8 AS 48/08) ergibt sich für die Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ebenso wie in § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II vielmehr Folgendes:.

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2009 - L 8 AS 87/08
    Sie lässt außer Betracht, dass im Rahmen des SGB II lediglich eine einfache, grundlegenden Bedürfnissen genügende Wohnraumversorgung gefordert werden kann (BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7b AS 18/06 R), während der durchschnittliche "Nichthilfeempfänger" derartigen Einschränkungen nicht unterliegt, was sich hinsichtlich der Fläche nach Angaben des Statistischen Bundesamtes dadurch ausdrückt, dass sich bundesweit durchschnittlich 2, 1 Personen eine 93, 9 m² große Wohnung teilen (Angaben für 2006).

    Damit liegt nach Hinzutreten der Klägerin zu 5. eine Einzelfallermittlungen entbehrlich machende objektive Wohnflächenunterversorgung im Sinne der Senatsrechtsprechung vor, was einen Umzug erforderlich macht und den Klägern hinsichtlich einer neuen Wohnung die freie Wahl im Sinne der Produkttheorie des BSG (ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 07. November 2006, B 7b AS 18/06 R) eröffnet.

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung- Angemessenheitsprüfung bei

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2009 - L 8 AS 87/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (a.a.O. sowie Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11b AS 61/06 R) ist hinsichtlich der Wohnungsgröße die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße gemäß § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG) i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zugrunde zu legen.
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2009 - L 8 AS 87/08
    Schließlich steht auch die fehlende Zusicherung der Beklagten zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft gemäß § 22 Abs. 2 SGB II dem Anspruch der Kläger nicht entgegen, da die Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung für die Kosten der neuen Unterkunft ist, BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7b AS 10/06 R (Rdz. 27).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2009 - L 8 AS 48/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Umstellung auf Fortsetzungsfeststellungsklage -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2009 - L 8 AS 87/08
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28. Oktober 2008, L 8 B 299/08; Urteil vom 07. Mai 2009, L 8 AS 48/08) ergibt sich für die Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ebenso wie in § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II vielmehr Folgendes:.
  • LSG Sachsen, 04.03.2011 - L 7 AS 753/10

    Hartz IV: Keine zwei Kinderzimmer für zwei Kinder im Vorschulalter

    So bewohnte die Familie der Kläger in dem vom LSG Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Verfahren (Urteil vom 07.05.2009 - L 8 AS 87/08) zu viert eine 73, 3 m2 große Wohnung im 6. Stock ohne Aufzug und es kam ein weiteres Kind dazu.
  • LSG Baden-Württemberg, 11.08.2011 - L 12 AS 3144/11

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erforderlichkeit des Umzuges einer

    Die Erforderlichkeit des Umzugs sei bereits dadurch indiziert, dass die Wohnfläche, die für einen 2-Personenhaushalt angemessen sei, im Fall der drei Antragsteller unterschritten werde (unter Hinweis auf Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Mai 2009 - L 8 AS 87/08 - und Beschluss vom 28. Oktober 2008 - L 8 B 299/08 - ).

    Allein ein beabsichtigter Gewinn an Fläche oder Wohnkomfort, etwa durch bessere Ausstattung oder ruhigere Lage, kann daher die Erforderlichkeit eines Umzugs bei ansonsten unveränderten Umständen in der Regel nicht begründen (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 7. Mai 2009, a.a.O.).

    Ob sich bereits mit der Unterschreitung der anerkannten Höchstwerte um mehr als 15 m² - hier 17 m² - als objektives Kriterium die Erforderlichkeit eines Umzugs begründen lässt (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Mai 2009, a.a.O.), kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben.

  • LSG Sachsen, 12.03.2012 - L 7 AS 985/11
    Bei anderer Sichtweise würde der Zweck der Vorschrift verfehlt, die Ausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen durch einen Umzug in eine Wohnung mit höheren, jedoch noch angemessenen Kosten zu verhindern (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.03.2011 - L 5 AS 359/10 B ER, zitiert nach Juris, RdNr. 36; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.05.2009 - L 8 AS 87/08, zitiert nach Juris, RdNrn. 32, 36).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2013 - L 2 AS 2299/12
    Ein Umzug sei erforderlich, wenn die bisherige Unterkunft den Unterkunftsbedarf nicht mehr ausreichend decke, so zB bei bevorstehender Geburt eines Kindes (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.08.2007 - L 28 B 1389/07 AS ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 07.05.2009 - L 8 AS 87/08).
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