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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2018 - L 5 U 44/14   

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https://dejure.org/2018,49594
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2018 - L 5 U 44/14 (https://dejure.org/2018,49594)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.10.2018 - L 5 U 44/14 (https://dejure.org/2018,49594)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. Oktober 2018 - L 5 U 44/14 (https://dejure.org/2018,49594)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 41 Abs 1 SGB 7, § 41 Abs 4 SGB 7, § 26 Abs 2 Nr 4 SGB 7, § 26 Abs 5 SGB 7, Art 11 GG
    Gesetzliche Unfallversicherung - ergänzende Leistung gem § 26 Abs 2 Nr 4 SGB 7 - erneute Wohnungshilfe gem § 41 SGB 7 - behinderungsbedingter Mehraufwand - anerkennenswerter Grund - familiäre Situation - Wohnungswechsel - Eigenheim - Miteigentum der Ehefrau - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 22/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - berufliche Rehabilitation - Anspruch auf erneute

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2018 - L 5 U 44/14
    Dies schließe jedoch nach dem Urteil des BSG vom 6. Mai 2003 - B 2 U 22/02 R - die Gewährung erneuter Wohnungshilfe für den behinderungsgerechten Umbau von Wohnraum nicht aus, wenn der Wohnsitzwechsel aus beruflichen, familiären oder anderen berechtigten Gründen erforderlich sei.

    Nach dem Urteil des BSG vom 6. Mai 2003 - B 2 U 22/02 R - seien anzuerkennende Gründe für die Gewährung einer erneuten Wohnungshilfe berufliche Gründe, familiäre Gründe und sonstige berechtigte Gründe.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 6. Mai 2003 - B 2 U 22/02 R - entschieden, dass solange der anspruchsbegründende Umstand des § 41 Abs. 1 SGB VII vorliegt, nämlich ein versicherungsfallbedingtes Bedürfnis nach dauerhaftem behindertengerechten Wohnraum der Versicherte dem Grunde nach einen unbedingten Anspruch auf die Gewährung von Wohnungshilfe hat (BSG, a.a.O., juris Rdnr. 19).

    Allenfalls könnte sich eine Begrenzung des Anspruchs auf erneute Wohnungshilfe durch den auch im Bereich des Sozialrechts anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben (vgl. Urteil des BSG vom 6. Februar 2003 - B 7 AL 38/02 R), wenn etwa der Versicherte die Voraussetzungen für die Leistung nur zu dem Zweck herbeiführt, den Versicherungsträger unter Ausnutzung seiner Rechtsposition zur Erbringung von Sozialleistungen zu veranlassen (vgl. Urteil des BSG vom 6. Mai 2003, a.a.O., juris Rdnr. 23; Padé in jurisPK-SGB VII, a.a.O., § 41 Rdnr. 23).

    Bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des § 41 SGB VII binden die Richtlinien allerdings allein die Verwaltung, grundsätzlich aber nicht die Gerichte (vgl. Urteil des BSG vom 6. Mai 2003, a.a.O., Juris Rdnr. 21).

  • BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 38/02 R

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers - Beendigung des

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2018 - L 5 U 44/14
    Allenfalls könnte sich eine Begrenzung des Anspruchs auf erneute Wohnungshilfe durch den auch im Bereich des Sozialrechts anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben (vgl. Urteil des BSG vom 6. Februar 2003 - B 7 AL 38/02 R), wenn etwa der Versicherte die Voraussetzungen für die Leistung nur zu dem Zweck herbeiführt, den Versicherungsträger unter Ausnutzung seiner Rechtsposition zur Erbringung von Sozialleistungen zu veranlassen (vgl. Urteil des BSG vom 6. Mai 2003, a.a.O., juris Rdnr. 23; Padé in jurisPK-SGB VII, a.a.O., § 41 Rdnr. 23).
  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 79.76

    Unbestimmte Rechtsbegriffe - Auslegung - Rechtsstaatsprinzip - Grundsatz der

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2018 - L 5 U 44/14
    Das Grundrecht des Artikel 6 Abs. 1 GG umfasst weiter die Freiheit der Eheführung; hierher und nicht zu Artikel 11 bzw. 2 Abs. 1 GG gehört auch die Wohnortbestimmung (BVerwGE 56, 246, 250).
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86

    Schlüsselgewalt

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2018 - L 5 U 44/14
    Er gewährt ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, die Ehe und Familie im materiellen oder persönlichen Bereich beeinträchtigen würden (vgl. BVerfGE 6, 55, 76; 55, 114, 126 f; 81, 1, 6).
  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2018 - L 5 U 44/14
    Geschützt wird das ungestörte Zusammenleben in Ehe und Familie nach familiärer Eigengesetzlichkeit (BVerfGE 31, 58, 67; 33, 236, 238; 66, 84, 94).
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2018 - L 5 U 44/14
    Er gewährt ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, die Ehe und Familie im materiellen oder persönlichen Bereich beeinträchtigen würden (vgl. BVerfGE 6, 55, 76; 55, 114, 126 f; 81, 1, 6).
  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83

    Unterhalt III

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2018 - L 5 U 44/14
    Geschützt wird das ungestörte Zusammenleben in Ehe und Familie nach familiärer Eigengesetzlichkeit (BVerfGE 31, 58, 67; 33, 236, 238; 66, 84, 94).
  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2018 - L 5 U 44/14
    Er gewährt ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, die Ehe und Familie im materiellen oder persönlichen Bereich beeinträchtigen würden (vgl. BVerfGE 6, 55, 76; 55, 114, 126 f; 81, 1, 6).
  • BVerfG, 13.06.1972 - 1 BvR 421/69

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Bestellung eines familienfremden Pflegers

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2018 - L 5 U 44/14
    Geschützt wird das ungestörte Zusammenleben in Ehe und Familie nach familiärer Eigengesetzlichkeit (BVerfGE 31, 58, 67; 33, 236, 238; 66, 84, 94).
  • LSG Sachsen, 17.09.2020 - L 2 U 98/15
    Eine Begrenzung des Anspruchs auf erneute Wohnungshilfe findet sich aber in dem auch im Bereich des Sozialrechts anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB (BSG, Urteil vom 06.02.2003 - B 7 AL 38/02 R - juris Rn. 23 f.), wenn etwa der Versicherte die Voraussetzungen für die Leistung nur zu dem Zweck herbeiführt, den Versicherungsträger unter Ausnutzung seiner Rechtsposition zur Erbringung von Sozialleistungen zu veranlassen (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O., juris Rn. 23; und Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.10.2018 - L 5 U 44/14 - juris Rn. 55).
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