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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2015 - L 8 AS 469/15 B ER   

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https://dejure.org/2015,31119
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2015 - L 8 AS 469/15 B ER (https://dejure.org/2015,31119)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21.10.2015 - L 8 AS 469/15 B ER (https://dejure.org/2015,31119)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - L 8 AS 469/15 B ER (https://dejure.org/2015,31119)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 24 Abs 5 S 1 SGB 2, § 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 4 S 1 SGB 2
    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Arbeitslosengeld II - Leistungserbringung als Darlehen - Unmöglichkeit einer sofortigen Verwertung zu berücksichtigenden Vermögens - fehlender Nachweis von Verwertungsbemühungen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2015 - L 8 AS 469/15
    Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (BVerfG, 1. Senat 3. Kammer, Beschl. vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 - BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 -).

    Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (BVerfG, 1. Senat 3. Kammer, Beschl. vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 - vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -).

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2015 - L 8 AS 469/15
    Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (BVerfG, 1. Senat 3. Kammer, Beschl. vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 - vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -).
  • BVerfG, 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) an Gewährung

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2015 - L 8 AS 469/15
    Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (BVerfG, 1. Senat 3. Kammer, Beschl. vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 - BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 -).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2015 - L 8 AS 241/15
    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2015 - L 8 AS 469/15
    Daher ist hier im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. LSG M-V, Beschl. v. 23.9.2015 - L 8 AS 241/15 B ER -).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2016 - L 8 AS 578/15

    Arbeitslosengeld II - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes Hausgrundstück

    Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - und 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, jeweils juris, sowie Beschlüsse des Senats vom 23. September 2015 - L 8 AS 241/15 B ER - und 21. Oktober 2015 - L 8 AS 469/15 B ER -).
  • LSG Bayern, 17.07.2017 - L 7 AS 488/17

    Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens

    Dies bedeutet, dass eine vorläufige darlehensweise Erbringung von Leistungen durch den Bg. allenfalls gegen Sicherung (vgl. § 24 Abs. 5 SGB II), also etwa die Eintragung des Bg. in das Grundbuch, erfolgen könnte (vgl. LSG MV, Beschluss vom 21.10.2015, L 8 AS 469/15 BER).
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