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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2009 - L 6 B 172/09   

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https://dejure.org/2009,42566
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2009 - L 6 B 172/09 (https://dejure.org/2009,42566)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24.08.2009 - L 6 B 172/09 (https://dejure.org/2009,42566)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24. August 2009 - L 6 B 172/09 (https://dejure.org/2009,42566)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Vergabenachprüfungsverfahren - Unzulässigkeit einer Streitgenossenschaft von in Konkurrenz stehenden Bietern - Rügeobliegenheiten - ungewöhnliches Wagnis iSd § 8 Nr 1 Abs 3 VOLA1 - Aufhebung einer Beiladung durch das Beschwerdegericht - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2009 - L 6 B 17/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vergabenachprüfungsverfahren - Rücknahme des

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2009 - L 6 B 172/09
    Das OLG Rostock hat das Verfahren nach Verkündung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (vom 15. Dezember 2008, in Kraft ab 01. Januar 2009) am 18. Dezember 2008 zuständigkeitshalber an das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern abgegeben (nunmehr eingetragen unter L 6 B 17/09).

    Der Senat hat das Vergabenachprüfungsverfahren L 6 B 17/09 in der mündlichen Verhandlung am 05. Mai 2009 verhandelt.

    Ergänzend beziehe sie sich auf den gesamten Vortrag aus dem Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, dem OLG wie dem LSG Mecklenburg-Vorpommern in dem gemeinsam geführten Verfahren L 6 B 17/09.

    Das gemeinsame Vergabenachprüfungsverfahren L 6 B 17/09 hätte angesichts der unzulässigen Streitgenossenschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt, vorzugsweise durch die Vergabekammer, getrennt werden müssen.

  • BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 2/09 D

    Krankenversicherung - Hilfsmittelvertrag - Ausschreibung der Versorgung mit

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2009 - L 6 B 172/09
    Das Gericht ist aber nicht an die Anträge gebunden, § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB und § 106 Abs. 1 SGG (vgl. bereits BSG, Beschluss vom 22.04.2009, B 3 KR 2/09 D).

    Danach erfolgt eine Kostenerstattung für Beigeladene, wenn diese erfolgreich Anträge gestellt haben bzw. auch ohne ausdrückliche Antragstellung, wenn der Beigeladene allein oder zusammen mit anderen Beteiligten das Verfahren wesentlich gefördert hat (vergleiche auch aktuell erste BSG-Entscheidung zum Vergaberecht vom 22.04.2009 B 3 KR 2/09 D; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 197a Rz. 29, allgemeine Auffassung).

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 903/85

    Präklusion II

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2009 - L 6 B 172/09
    Die Verspätung ist nicht allein kausal für die Verzögerung des Rechtsstreits gewesen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 106a Rz. 16 mit Hinweis auf BVerfGE 75, 302, 316).
  • BayObLG, 21.11.2003 - Verg 18/03

    Streitwert bei Dienstleistungsaufträgen mit einer bestimmten Vertragslaufzeit in

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2009 - L 6 B 172/09
    Eine derartige einseitige Verlängerungsoption ist bereits nach der herrschenden zivilrechtlichen Auffassung streitwertrelevant gewesen (vergl. z.B. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21.11.03, Verg 18/03, zitiert nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2022 - L 12 SO 227/19

    Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren Zuständigkeit des

    Da dieser Wert aber nicht den Gewinn und damit das (wirtschaftliche) Interesse der Kläger abbildet, hält der Senat es - ungeachtet der Streitwertbegrenzung auf 2.500.000 Euro nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 GKG - für geboten, sich an der Regelung des § 50 Abs. 2 GKG zu orientieren und auf 5 % der Bruttoauftragssumme abzustellen (vgl. dazu LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 24.08.2009, L 6 B 172/09, Rn. 70 f., juris).
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