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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2009 - L 6 B 186/09   

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https://dejure.org/2009,34323
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2009 - L 6 B 186/09 (https://dejure.org/2009,34323)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24.08.2009 - L 6 B 186/09 (https://dejure.org/2009,34323)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24. August 2009 - L 6 B 186/09 (https://dejure.org/2009,34323)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vergabenachprüfungsverfahren - keine Verfahrensunterbrechung bei Insolvenz eines Bieters - Antragsbefugnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2009 - L 6 B 186/09
    Hier gilt dies in besonderem Masse, da es um eine wirtschaftlichere Versorgung (vgl. BT-Drucksache 16/3100 zur Gesetzesbegründung) und damit um die finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung geht, die einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang darstellt (vgl. ständige Rspr. des BVerfG, zuletzt Urteil vom 10.06.09, 1 BvR 706/08 u.a, zitiert nach juris; BVerfGE 68, 193, 218).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2009 - L 6 B 186/09
    Hier gilt dies in besonderem Masse, da es um eine wirtschaftlichere Versorgung (vgl. BT-Drucksache 16/3100 zur Gesetzesbegründung) und damit um die finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung geht, die einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang darstellt (vgl. ständige Rspr. des BVerfG, zuletzt Urteil vom 10.06.09, 1 BvR 706/08 u.a, zitiert nach juris; BVerfGE 68, 193, 218).
  • BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 2/09 D

    Krankenversicherung - Hilfsmittelvertrag - Ausschreibung der Versorgung mit

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2009 - L 6 B 186/09
    Danach erfolgt eine Kostenerstattung für Beigeladene, wenn diese erfolgreich Anträge gestellt haben bzw. auch ohne ausdrückliche Antragstellung, wenn der Beigeladene allein oder zusammen mit anderen Beteiligten das Verfahren wesentlich gefördert hat (vergleiche auch aktuell erste BSG-Entscheidung zum Vergaberecht vom 22.04.2009 B 3 KR 2/09 D; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 197a Rz. 29, allgemeine Auffassung).
  • OLG Koblenz, 04.02.2009 - 1 Verg 4/08

    Vergabenachprüfungsverfahren: Anforderungen an die Darlegung der Antragsbefugnis

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2009 - L 6 B 186/09
    Das Nachprüfungsverfahren dient nicht der allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle, sondern es stellt ein Individualbeschwerdeverfahren dar, in dem vom Antragsteller ein schlüssiger und nachvollziehbarer Sachvortrag abzuverlangen ist, aus dem ein möglicher Vergabeverstoß ersichtlich ist, durch den dem Unternehmen ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht (allgemeine Auffassung, vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 04. Februar 2009, 1 Verg 4/08, zitiert nach juris).
  • OLG Naumburg, 17.08.2007 - 1 Verg 5/07

    Rücknahme des Nachprüfungsantrages im Beschwerdeverfahren ohne Einwilligung des

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2009 - L 6 B 186/09
    In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Kommentierung ist streitig, ob diese Verweisung trotz ihres Wortlauts tatsächlich abschließend ist und wie Lücken zu schließen sind, sei es durch Rückgriff auf die ZPO oder VwGO (vergleiche Willenbruch/Bischoff, Kompaktkommentar Vergaberecht, § 120 GWB, Rz. 23ff.; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.08.2007, 1 Verg 5/07, zitiert nach juris).
  • OLG Naumburg, 22.04.2010 - 1 Verg 11/09

    Vergabenachprüfungsverfahren: Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenz der

    Darin liegt kein Widerspruch zur Entscheidung des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. August 2009, L 6 B 186/09, welches seine Anwendung für den Fall der Insolvenz eines Bieters abgelehnt hat.

    Die Frage der Schließung solcher Lücken muss allerdings für jede einzelne Verfahrensfrage gesondert geprüft werden (Senatsbeschluss vom 17.08.2007, a.a.O.; insoweit zustimmend auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.08.2009, Aktenzeichen L 6 B 186/09, zitiert nach juris; Jaeger in Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, 2. Aufl. 2005, § 120 Rdn. 1207; für eine "problembezogene" Analogie: Stockmann a.a.O.).

    aa) Das Beschleunigungsgebot kann möglicherweise von Bedeutung sein, wenn in einem Nachprüfungsverfahren einer von zahlreichen Bietern insolvent wird, wie das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern in seiner Entscheidung vom 24.08.2009 (a.a.O.) ausgeführt hat:.

    Insbesondere hat das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern in seiner Entscheidung vom 24.08.2009 (a.a.O.) ausdrücklich nur die Frage geprüft und entschieden, ob im Fall der Insolvenz eines Bieters ein Vergabenachprüfungsverfahren unterbrochen ist.

  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 135/19

    Fahrscheindrucker

    Ob § 240 ZPO nach Sinn und Zweck des Vergabenachprüfungsverfahrens, das auf die rasche Klärung von Fragen des Vergabeverfahrens angelegt ist, Anwendung findet (ablehnend LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. August 2009 - L 6 B 186/09, juris Rn. 21; für den Fall einer insolventen Vergabestelle die Anwendbarkeit des § 240 ZPO im Vergabenachprüfungsverfahren bejahend: OLG Naumburg, Beschluss vom 22. April 2010 - 1 Verg 11/09, juris Rn. 30), kann offenbleiben.
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2020 - Verg 17/16

    Anhörungsrüge nur bei unanfechtbarer Endentscheidung!

    Vielmehr wäre die Heranziehung der Vorschrift im Falle der Bieterinsolvenz mit dem vergaberechtlichen Beschleunigungsgrundsatz unvereinbar (ebenso LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.08.2009 - L 6 B 186/09, zitiert nach juris, Tz. 22).
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