Rechtsprechung
LSG Niedersachsen, 23.05.2001 - L 3 P 46/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Pflegeversicherung
- openjur.de
Private Pflegeversicherung - schwenkbarer Autositz kein Pflegehilfsmittel
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Private Pflegeversicherung - schwenkbarer Autositz kein Pflegehilfsmittel
Verfahrensgang
- SG Hannover, 26.09.2000 - S 29 P 6/99
- LSG Niedersachsen, 23.05.2001 - L 3 P 46/00
- BSG, 01.04.2002 - B 3 P 10/01 R
- BSG, 11.04.2002 - B 3 P 10/01 R
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 06.08.1998 - B 3 P 17/97 R
Pflegeversicherung - berücksichtigungsfähiger Pflegebedarf - Ausübung einer …
Auszug aus LSG Niedersachsen, 23.05.2001 - L 3 P 46/00
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 06. August 1998 -- Az.: B 3 P 17/97 R --) seien aber gerade die Hilfeleistungen, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung ständen, nicht von der Pflegeversicherung umfasst.Die berufliche Integration fällt indessen, wie das BSG, freilich in anderem Zusammenhang, bereits entschieden hat, in den Zuständigkeitsbereich anderer Sozialleistungssysteme, wie etwa in den der Eingliederungshilfe nach dem BSHG oder des Arbeitsförderungsgesetzes (vgl. dazu BSG-Urteil vom 6. August 1998 -- B 3 P 17/97 R, Umdruck S 7).
- BSG, 03.11.1999 - B 3 P 3/99 R
Behindertengerechter Umbau der Wohnung und dauerhafter Geräteeinbau keine …
Auszug aus LSG Niedersachsen, 23.05.2001 - L 3 P 46/00
Auch wenn § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI insoweit regele, dass Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln hätten, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitrügen oder ihm eine selbstständige Lebensführung ermöglichten, gehörten hierzu dem Zweck des SGB XI entsprechend nur solche Hilfsmittel, die es dem Pflegebedürftigen ermöglichten, in seinem häuslichen Umfeld zu verbleiben und dort gepflegt zu werden (BSG, Urteil vom 03. November 1999 -- Az.: B 3 P 3/99 R).In seinem -- auch vom SG zitierten -- Urteil vom 3. November 1999 (Az: B 3 P 3/99 R) hat das BSG überzeugend ausgeführt, die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln diene, die Pflege ergänzend, dem Grundanliegen des SGB XI, es dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, in seinem häuslichen Umfeld zu verbleiben, solange er dies wünsche und eine sachgerechte Pflege dort durchführbar sei.
- BSG, 26.11.1998 - B 3 P 20/97 R
Pflegeversicherung - Kind - Ermittlung - Mehrbedarf - Berücksichtigung - …
- BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90
Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel
Auszug aus LSG Niedersachsen, 23.05.2001 - L 3 P 46/00
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann offen bleiben, ob der geltend gemachte Anspruch auch deshalb ausgeschlossen ist, weil ein schwenkbarer Autositz bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen in den Verantwortungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fällt (vgl BSG Urteil vom 26.02.1991 -- Az.: 8 RKn 13/90 --) und Entsprechendes auch für die private Krankenversicherung zu gelten hat mit der Folge, dass ein entsprechender Anspruch gegen die soziale und entsprechend die private gesetzliche Pflegeversicherung wegen deren Nachrangigkeit nicht gegeben ist.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2012 - L 10 P 1/11
Pflegeversicherung
Zudem müssen Hilfsmittel für Pflegebedürftige nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt bleiben (BSG, Urteil vom 23.05.2001, L 3 P 46/00 in Juris Rn18).