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   LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2019 - L 2 BA 38/19 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2019 - L 2 BA 38/19 B ER (https://dejure.org/2019,22194)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05.07.2019 - L 2 BA 38/19 B ER (https://dejure.org/2019,22194)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05. Juli 2019 - L 2 BA 38/19 B ER (https://dejure.org/2019,22194)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 7 Abs. 1 SGB IV
    SGB IV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB IV § 7 Abs. 1
    Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für einen Vereinsfußballspieler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (30)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2018 - L 2 BA 39/18

    Beitragshinterziehung; Beitragspflicht; dolus eventualis;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2019 - L 2 BA 38/19
    g) Eine den Vorsatz indizierende Kenntnis von der Beitragspflicht (vgl. eingehend zu den rechtlichen Anforderungen an die Feststellung eines Vorsatzes auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - L 2 BA 39/18 - juris) kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig angenommen werden, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (zB bei "Schwarzarbeit") überhaupt keine Beiträge entrichtet werden (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, BSGE 120, 209.

    Der im Ergebnis nach derzeitigem Sach- und Streitstand festzustellende Vorsatz auf Seiten der Vereinsverantwortlichen beinhaltet zugleich ein Verschulden im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV (vgl. eingehend zu den rechtlichen Anforderungen an die Feststellung eines solchen Verschuldens wiederum Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - L 2 BA 39/18 - juris).

    Entsprechendes gilt für die Frage nach der Entscheidungskompetenz des für die Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV zuständigen Rentenversicherungsträgers (vgl. dazu und zum Nachfolgenden ausführlich: Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - L 2 BA 39/18 -, juris).

    Bezeichnenderweise hat sich die Strafzumessung in Steuerstrafsachen im Ausgangspunkt entsprechend dem Schuldgrundsatz an der Höhe des tatsächlich angerichteten Steuerschadens (und nicht etwa - auch - ausschlaggebend an der Zeitspanne, die zwischen der Tat und ihrer Aufdeckung durch die Finanzbehörden verstrichen ist) auszurichten (BGH, Urteil vom 07. Februar 2012 - 1 StR 525/11 -, BGHSt 57, 123, Rn. 20; vgl. zum Vorstehenden ebenfalls Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - L 2 BA 39/18 -, Rn. 172 - 185, juris).

  • BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Berechnung - hypothetisches

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2019 - L 2 BA 38/19
    Ergänzend ist anzumerken, dass bei der Prüfung der subjektiven Tatbestandsseite im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV (und entsprechend im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) zu berücksichtigen sein kann, dass der Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit die Möglichkeit hat, darüber im Einzugsstellen- (vgl § 28h SGB IV) und/oder Anfrageverfahren (vgl § 7a SGB IV) Gewissheit durch Herbeiführung der Entscheidung einer fachkundigen Stelle zu erlangen; der Verzicht auf einen entsprechenden Antrag kann vorwerfbar sein, soweit es die beitragsrechtlichen Folgen einer Fehlbeurteilung des Betroffenen anbelangt (BSG, Urteil vom 09. November 2011 - B 12 R 18/09 R -, BSGE 109, 254, Rn. 33).

    Die festzustellende Nichtzahlung von Lohnsteuern und Beiträgen unter Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung hierzu (vgl - für die Beitragszahlung - § 28d und § 28e SGB IV) und die vorausgehenden Melde-, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (vgl § 28a und § 28f SGB IV) begründet die Annahme eines illegalen Beschäftigungsverhältnisses, weil ein solches Vorgehen als Verletzung der zentralen arbeitgeberbezogenen Pflichten des Sozialversicherungsrechts (und des Lohnsteuerrechts) zu qualifizieren ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09. November 2011 - B 12 R 18/09 R -, BSGE 109, 254, Rn. 24).

    Eine den Haftungstatbestand ausschließender entschuldbarer Rechtsirrtum bei der Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs liegt insoweit regelmäßig nicht vor, wenn der Arbeitgeber - wie im vorliegenden Fall der Antragsteller -, welcher die Verschuldensprüfung durchzuführen hat (vgl. BFHE 194, 372), von der Möglichkeit der sog Anrufungsauskunft nach § 42e EStG keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 - VI R 11/07 -, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933, und BSG, Urteil vom 09. November 2011 - B 12 R 18/09 R -, BSGE 109, 254, Rn. 31).

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2019 - L 2 BA 38/19
    Insbesondere muss eine festsetzte Sanktion in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 2 BvL 12/77 -, BVerfGE 50, 205-217, Rn. 38 mwN).

    Gemessen an der Idee der Gerechtigkeit müssen Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979, aaO, Rn. 38 mwN).

    Die verfassungsrechtliche Herleitung dieses an der Idee der Gerechtigkeit orientierten (BVerfG, aaO) Grundsatzes aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. ebenfalls BVerfG, B.v. vom 17. Januar 1979, aaO) verdeutlicht, dass sich der erläuterte Ansatz nicht auf das Strafrecht im klassischen Sinne (unter Einschluss insbesondere des Ordnungswidrigkeitsrechts und des Disziplinarrechts) beschränken kann, sondern sich auch auf andere staatliche Sanktionen mit strafähnlicher Wirkung erstrecken muss.

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2019 - L 2 BA 38/19
    Die einen Täter treffenden Folgen einer Straftat müssen zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und des individuellen Verschuldens in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, die im Einzelfall verhängte Sanktion muss in diesem Sinne schuldangemessen sein (BVerfG, B.v. 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1, Rn. 57; B.v. 07. Oktober 2008 - 2 BvR 578/07 -, NJW 2009, 1061, Rn. 28;BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 7 C 6/12 - NVwZ 2014, 939).

    So hat das Bundesverfassungsgericht den in § 890 Abs. 1 ZPO geregelten Zwangsmaßnahmen, die neben der Disziplinierung des Schuldners auch Sühne für eine begangene Zuwiderhandlung bezwecken, strafähnliche Wirkung zugesprochen; dagegen hat es die Anordnung von Untersuchungshaft im Ermittlungsverfahren und die Unterbringung drogenabhängiger Täter in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB wegen des sichernden Charakters dieser Maßnahmen nicht als strafähnlich angesehen (vgl. BVerfG, B.v. 14. Januar 2004, aaO, Rn. 59 mwN).

    Dieses Ziel ist schon unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkt sachgerecht und weist als solches keine pönale Natur auf (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1-33, Rn. 63).

  • BSG, 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R

    Übergangsrecht - ehemalige DDR - Arbeitsunfall - Berufsfußballspieler -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2019 - L 2 BA 38/19
    Hierzu muss sich dieser gegenüber dem Sportverein zur Erbringung fußballsportlicher Tätigkeit verpflichten und als Ausgleich hierfür bestimmte finanzielle Zuwendungen erhalten; eine persönliche Abhängigkeit kann dann auf Grund der vertraglich übernommenen Verpflichtungen des Fußballspielers zur Einhaltung der vom Verein angesetzten Trainingsstunden, zur intensiven Mitarbeit nach den Anordnungen des Trainers sowie zur Befolgung der Anordnungen über die Teilnahme an Wettspielen angenommen werden (BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R -, HVBG-INFO 2003, 1412 und juris).

    Fehlt dieser wirtschaftliche Hintergrund, können die Beziehungen zwischen dem Verein und dem Fußballspieler hinsichtlich der Anordnungsbefugnis des Vereins und der Verpflichtung des Spielers zu deren Befolgung ähnlich ausgestaltet sein, ohne dass der Verein als Arbeitgeber und das Verhältnis als persönliches abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren wären; derartige Bindungen beziehen sich vielmehr auf die sportliche, nicht dem Arbeitsleben zurechenbare Tätigkeit und sollen ggfs. sportliche Erfolge ermöglichen, die unmittelbar lediglich dem einzelnen Spieler und der Mannschaft zu Gute kommen (BSG, Urteil vom 18. März 2003, aaO).

    Auch materielle Anreize zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft und zur Erreichung sportlicher Erfolge lassen als solche nicht zwingend auf ein Arbeitsentgelt schließen, das für eine Beschäftigung erbracht wird und das Vorliegen einer Beschäftigung voraussetzt, aber nicht begründet (vgl BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R - Juris RdNr 27 mwN; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 26/08 R -, Rn. 24, juris).

  • BSG, 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - abhängige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2019 - L 2 BA 38/19
    Das gilt auch für die Befugnis des Trainers, eine nicht genehmigte Abwesenheit zu sanktionieren (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 26/08 R -, Rn. 23, juris).

    Für die rechtliche Qualifizierung der Tätigkeit kommt es nicht unbedingt auf die Benennung der Gegenleistung an, sondern auf den tatsächlich mit ihr verfolgten Zweck bzw. auf ihr äußeres Erscheinungsbild (BSG, Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 1, Rn. 27; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 26/08 R -).

    Auch materielle Anreize zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft und zur Erreichung sportlicher Erfolge lassen als solche nicht zwingend auf ein Arbeitsentgelt schließen, das für eine Beschäftigung erbracht wird und das Vorliegen einer Beschäftigung voraussetzt, aber nicht begründet (vgl BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R - Juris RdNr 27 mwN; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 26/08 R -, Rn. 24, juris).

  • BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07

    Mord (Befriedigung des Geschlechtstriebs; Ermöglichung einer anderen Straftat;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2019 - L 2 BA 38/19
    Die einen Täter treffenden Folgen einer Straftat müssen zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und des individuellen Verschuldens in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, die im Einzelfall verhängte Sanktion muss in diesem Sinne schuldangemessen sein (BVerfG, B.v. 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1, Rn. 57; B.v. 07. Oktober 2008 - 2 BvR 578/07 -, NJW 2009, 1061, Rn. 28;BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 7 C 6/12 - NVwZ 2014, 939).

    Die damit zu konstatierende absolute Androhung einer bestimmten Strafe ist jedoch nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dem Richter von Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleibt, bei der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu einer schuldangemessenen Strafe zu kommen (BVerfG, B.v. 07. Oktober 2008 - 2 BvR 578/07 - NJW 2009, 1061, Rn. 29).

  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2019 - L 2 BA 38/19
    Soweit in Anlehnung an die - auf die einfache Wegstrecke abstellenden - Vorgaben des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ausgehend von (mangels substantiierter Angaben des Antragstellers; vgl. auch BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, BSGE 120, 209, zu den Rechtsfolgen einer Missachtung der Aufzeichnungspflichten eines Arbeitgebers nach §§ 28f SGB IV, 8 BVV) geschätzt (nach Abzug von Ferienzeiten und Feiertagen) maximal 44 Trainingswochen im Jahr (wobei der Spieler ebenfalls geschätzt von den wöchentlich 4 Trainingseinheiten im Durchschnitt 3, 5 tatsächlich wahrgenommen haben mag) und jährlich 30 Spielen Fahrtkosten in Höhe von ca. 1.430 EUR im Jahr anzunehmen sein mögen, entspricht dies monatlich kaum mehr als 100 EUR im Monat.

    g) Eine den Vorsatz indizierende Kenntnis von der Beitragspflicht (vgl. eingehend zu den rechtlichen Anforderungen an die Feststellung eines Vorsatzes auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - L 2 BA 39/18 - juris) kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig angenommen werden, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (zB bei "Schwarzarbeit") überhaupt keine Beiträge entrichtet werden (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, BSGE 120, 209.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - L 1 KR 361/13

    Beitragsnachforderung - Verjährung - Bösgläubigkeit - bedingter Vermerk

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2019 - L 2 BA 38/19
    Angesichts der bei wirtschaftlicher Betrachtung erheblichen Relevanz des vorliegend angestrebten vorläufigen Rechtsschutzes erscheint es angemessen, die Höhe des Streitwertes mit der Hälfte der streitbetroffenen Forderungen in Ansatz zu bringen (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2014 - L 1 KR 361/13 B ER -, juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. November 2013 - L 4 KR 383/13 B ER -, juris).
  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2019 - L 2 BA 38/19
    Bezeichnenderweise hat sich die Strafzumessung in Steuerstrafsachen im Ausgangspunkt entsprechend dem Schuldgrundsatz an der Höhe des tatsächlich angerichteten Steuerschadens (und nicht etwa - auch - ausschlaggebend an der Zeitspanne, die zwischen der Tat und ihrer Aufdeckung durch die Finanzbehörden verstrichen ist) auszurichten (BGH, Urteil vom 07. Februar 2012 - 1 StR 525/11 -, BGHSt 57, 123, Rn. 20; vgl. zum Vorstehenden ebenfalls Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - L 2 BA 39/18 -, Rn. 172 - 185, juris).
  • BSG, 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R

    Erhebung von Säumniszuschlägen auf nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge für

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

  • BFH, 29.05.2008 - VI R 11/07

    Telefoninterviewer als Arbeitnehmer - Schätzung der Höhe der

  • BVerwG, 20.02.2014 - 7 C 6.12

    Zahlungspflicht; Abgabepflicht; Sanktion; Schuldgrundsatz; Strafe; strafähnliche

  • BFH, 20.05.2010 - V R 42/08

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2017 - L 2 R 57/17

    Rechtmäßigkeit eines Beitragsnachforderungsbescheides auf der Grundlage einer

  • BFH, 12.01.2001 - VI R 102/98

    Arbeitgeberhaftung bei falschem Lohnsteuerabzug

  • BFH, 03.09.2018 - VIII B 15/18

    AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 67/09 R

    Nachversicherung - rückwirkende Erhebung von Säumniszuschlägen vom

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 3/11 R

    Krankenversicherung - freiwillig Versicherter - Verfassungsmäßigkeit von erhöhten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.11.2013 - L 4 KR 383/13

    Die Sozialversicherungspflicht bei Amateurfußballern

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BSG, 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R

    Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung - selbständige Tätigkeit - abhängige

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2011 - L 8 R 864/10

    Rentenversicherung

  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 120/09

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung eines Spezialrollstuhls als

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2019 - L 2 BA 35/19
    Der Senat hatte einen vergleichbaren Fall eines weiteren seinerzeit ebenfalls in der ersten Herrenmannschaft des Antragstellers eingesetzten Spielers im Beschluss vom 05. Juli 2019 (- L 2 BA 38/19 B ER -, juris und Beck-Online) zu beurteilen.

    Anknüpfend an die eingehende Würdigung der maßgeblichen rechtlichen Vorgaben im Beschluss vom 05. Juli 2019 (- L 2 BA 38/19 B ER -, juris und Beck-Online) ist bezüglich der diesen Betrag überschreitenden Anteile der festgesetzten Säumniszuschläge im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Festsetzung bestehen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.11.2019 - L 2 BA 36/19
    Der Senat hat sich bereits eingehend in den (andere Spieler dieser Mannschaft betreffenden) Beschlüssen vom 5. Juli 2019 im Verfahren L 2 BA 38/19 B ER und vom 30. September 2019 im Verfahren L 2 BA 35/19 B ER mit den maßgeblichen Rechtsfragen befasst.

    Angesichts des zudem nach derzeitigem Sach- und Streitstandes anzunehmenden Vorsatzes auf Seiten der Vereinsverantwortlichen (vgl. ebenfalls die o.g. Beschlüsse vom 5. Juli 2019 im Verfahren L 2 BA 38/19 B ER und vom 30. September 2019 im Verfahren L 2 BA 35/19 B ER) ist damit von einem illegalen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auszugehen, so dass entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung in Ansatz zu bringen sind.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2019 - L 2 BA 77/19
    Der Senat hat sich bereits eingehend in den (andere Spieler dieser Mannschaft betreffenden) Beschlüssen vom 5. Juli 2019 im Verfahren L 2 BA 38/19 B ER und vom 30. September 2019 im Verfahren L 2 BA 35/19 B ER mit den maßgeblichen Rechtsfragen befasst.

    Angesichts des zudem nach derzeitigem Sach- und Streitstandes anzunehmenden Vorsatzes auf Seiten der Vereinsverantwortlichen (vgl. ebenfalls die o.g. Beschlüsse vom 5. Juli 2019 im Verfahren L 2 BA 38/19 B ER und vom 30. September 2019 im Verfahren L 2 BA 35/19 B ER) ist damit von einem illegalen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auszugehen, so dass entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung in Ansatz zu bringen sind.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.11.2019 - L 2 BA 37/19
    Der Senat hat sich bereits eingehend in den (andere Spieler dieser Mannschaft betreffenden) Beschlüssen vom 5. Juli 2019 im Verfahren L 2 BA 38/19 B ER und vom 30. September 2019 im Verfahren L 2 BA 35/19 B ER mit den maßgeblichen Rechtsfragen befasst.

    Angesichts des zudem nach derzeitigem Sach- und Streitstandes anzunehmenden Vorsatzes auf Seiten der Vereinsverantwortlichen (vgl. ebenfalls die o.g. Beschlüsse vom 5. Juli 2019 im Verfahren L 2 BA 38/19 B ER und vom 30. September 2019 im Verfahren L 2 BA 35/19 B ER) ist damit bezogen auf die Jahre 2010 und 2011 von einem illegalen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auszugehen, so dass entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung in Ansatz zu bringen sind.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.11.2019 - L 2 BA 78/19
    Der Senat hat sich bereits eingehend in den (andere Spieler dieser Mannschaft betreffenden) Beschlüssen vom 5. Juli 2019 im Verfahren L 2 BA 38/19 B ER und vom 30. September 2019 im Verfahren L 2 BA 35/19 B ER mit den maßgeblichen Rechtsfragen befasst.

    Angesichts des zudem nach derzeitigem Sach- und Streitstandes anzunehmenden Vorsatzes auf Seiten der Vereinsverantwortlichen (vgl. ebenfalls die o.g. Beschlüsse vom 5. Juli 2019 im Verfahren L 2 BA 38/19 B ER und vom 30. September 2019 im Verfahren L 2 BA 35/19 B ER) ist damit von einem illegalen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auszugehen, so dass entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung in Ansatz zu bringen sind.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 2 BA 76/19
    Der Senat hat sich bereits eingehend in den (andere Spieler dieser Mannschaft betreffenden) Beschlüssen vom 5. Juli 2019 im Verfahren L 2 BA 38/19 B ER und vom 30. September 2019 im Verfahren L 2 BA 35/19 B ER mit den maßgeblichen Rechtsfragen befasst.

    Angesichts des zudem nach derzeitigem Sach- und Streitstandes anzunehmenden Vorsatzes auf Seiten der Vereinsverantwortlichen (vgl. ebenfalls die o.g. Beschlüsse vom 5. Juli 2019 im Verfahren L 2 BA 38/19 B ER und vom 30. September 2019 im Verfahren L 2 BA 35/19 B ER) ist damit von einem illegalen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auszugehen, so dass entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung in Ansatz zu bringen sind.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2019 - L 2 BA 75/19
    Der Senat hat sich bereits eingehend in den (andere Spieler dieser Mannschaft betreffenden) Beschlüssen vom 5. Juli 2019 im Verfahren L 2 BA 38/19 B ER und vom 30. September 2019 im Verfahren L 2 BA 35/19 B ER mit den maßgeblichen Rechtsfragen befasst.

    Angesichts des zudem nach derzeitigem Sach- und Streitstandes anzunehmenden Vorsatzes auf Seiten der Vereinsverantwortlichen (vgl. ebenfalls die o.g. Beschlüsse vom 5. Juli 2019 im Verfahren L 2 BA 38/19 B ER und vom 30. September 2019 im Verfahren L 2 BA 35/19 B ER) ist damit von einem illegalen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auszugehen, so dass entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung in Ansatz zu bringen sind.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 9 R 460/16
    Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen zu beachtenden verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (s. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - B 12 R 15/18 R, juris Rn. 17 mwN; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Juli 2019 - L 2 BA 38/19 ER, juris Rn. 65), wenn eine Kenntnis des Klägers von der Zahlungspflicht vor dem Hintergrund angenommen wird, dass allein aufgrund eines - nicht seiner, sondern - der Sphäre der Beigeladenen als Einzugsstelle zuzuordnenden Fehlers der von ihm ermöglichte Einzug der Beitragsforderung durch das Lastschriftverfahren nicht erfolgt ist.
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