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   LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 543/19   

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https://dejure.org/2020,46679
LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 543/19 (https://dejure.org/2020,46679)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06.10.2020 - L 7 AS 543/19 (https://dejure.org/2020,46679)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - L 7 AS 543/19 (https://dejure.org/2020,46679)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 505/19

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Kosten für Schulbücher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 543/19
    Der am 24. August 2004 geborene Kläger lebt mit seiner 1972 geborenen Mutter und seiner 2005 geborenen Schwester (Berufung: L 7 AS 505/19) in einer Bedarfsgemeinschaft in G. zusammen, die seit Jahren beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehen.

    Für das von der Schwester des Klägers - Berufungsverfahren L 7 AS 505/19 - angeschaffte iPad GB 32 hätten die Mietkaufraten monatlich 11 EURO betragen.

    Auf die weitere Frage, aus welchen Gründen die Schule der Schwester des Klägers - Berufungsverfahren L 7 AS 505/19 - ein iPad GB 32 (380 EURO), dem Kläger aber ein iPad GB 64 (510 EURO) vorgeschrieben habe, teilt der Schulleiter mit, es gäbe grundsätzlich Empfehlungen für die technische Spezifikation der Geräte.

    Wegen des vollständigen Vorbringens der Beteiligten und des umfassenden Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die den Kläger und seine Schwester (Berufung L 7 AS 505/19) betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

    Das gilt umso mehr, als die Schulen sich für hochpreisige Geräte einer einzelnen Firma entschieden haben und der dafür aufzuwendende Betrag je nach Schule für das im Wesentlichen gleiche Gerät (32 GB) erheblich voneinander abweicht (Berufungssache L 7 AS 219/19: 575 EURO, L 7 AS 66/19: 320 EURO, L 7 AS 505/19: 380 EURO, L 7 AS 199/19: 330 EURO, bei der BBS Rinteln: 289 EURO).

    Die Mutter des Klägers konnte nicht erklären, aus welchen Gründen sie, die für die ebenfalls klagende Tochter (Az: L 7 AS 505/19) ein iPad GB 32 bestellt, für den Kläger aber ein teures iPad mit der doppelten Speicherkapazität gekauft hat.

  • BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R

    Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XII

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 543/19
    Das BSG hat nämlich bei einem grundsätzlich vom Regelbedarf umfassten einmaligen Bedarf Unterdeckungen in erheblicher Höhe, nämlich von 217, 00 EURO (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 33/17 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 24, Rdn. 35 f.) und sogar von 600, 00 bis 750, 00 EURO (BSG, Urteil vom 29. Mai 2019 - B 8 SO 8/17 R -, SozR 4-4200 § 24 Nr. 8, vgl. dazu den vollständigen Tatbestand in LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. April 2017 - L 8 SO 234/16 -), als unproblematisch angesehen.

    Der Einsatz öffentlicher Mittel nach dieser Vorschrift ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Bedarfssituation einer "sonstigen Lebenslage" vorliegt, die thematisch den Bedarfslagen des SGB II nicht zuzuordnen sind (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Februar 2020, § 73 Rdn. 4; BSG, Urteil vom 29. Mai 2019 - B 8 SO 8/17 R -, SozR 4-4200 § 24 Nr. 8 Rdn.15).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 219/19

    Bedarf nicht unabweisbar; einmaliger oder laufender Bedarf der iPads;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 543/19
    Das gilt umso mehr, als die Schulen sich für hochpreisige Geräte einer einzelnen Firma entschieden haben und der dafür aufzuwendende Betrag je nach Schule für das im Wesentlichen gleiche Gerät (32 GB) erheblich voneinander abweicht (Berufungssache L 7 AS 219/19: 575 EURO, L 7 AS 66/19: 320 EURO, L 7 AS 505/19: 380 EURO, L 7 AS 199/19: 330 EURO, bei der BBS Rinteln: 289 EURO).

    So hat z.B. die Integrierte Gesamtschule J. (Berufungsverfahren L 7 AS 219/19) neben der Option eines Sofortkaufes bzw. Ratenkaufes über die Gesellschaft für digitale Bildung mbH vorbildlich die Möglichkeit eines privatrechtlichen Leihvertrages mit der Schule selbst zur Verfügung gestellt.

  • BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 543/19
    Um dem systematischen Zusammenhang im Leistungsregime des SGB II Rechnung zu tragen, wonach regelmäßig laufende Bedarfe, die nicht vom Regelsatz ausreichend erfasst sind, zusätzlich über die Härtefallklausel des § 21 Abs. 6 SGB II zu decken sind, während einmalige Bedarfsspitzen für Kosten, die aus dem Regelsatz zu bestreiten sind, nur darlehensweise gemäß § 24 Abs. 1 SGB II abgedeckt werden, ist der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 6 SGB II nicht eröffnet, wenn ein Verbrauchsgut nur einmal erworben wird, auch wenn die Nutzung sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 33/17 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 24, Rdn. 38).

    Das BSG hat nämlich bei einem grundsätzlich vom Regelbedarf umfassten einmaligen Bedarf Unterdeckungen in erheblicher Höhe, nämlich von 217, 00 EURO (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 33/17 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 24, Rdn. 35 f.) und sogar von 600, 00 bis 750, 00 EURO (BSG, Urteil vom 29. Mai 2019 - B 8 SO 8/17 R -, SozR 4-4200 § 24 Nr. 8, vgl. dazu den vollständigen Tatbestand in LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. April 2017 - L 8 SO 234/16 -), als unproblematisch angesehen.

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Übernahme der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 543/19
    Denn die Deckung von Bedarfen für den Schulunterricht, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienen, liegt in der Verantwortung der Schule und darf von den Schulen oder Schulträgern nicht auf das Grundsicherungssystem abgewälzt werden (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R -, SozR 4-4200 § 28 Nr. 8 juris Rdn. 27).

    Beim unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II muss nämlich hinsichtlich des Standards auf die herrschenden Lebensgewohnheiten unter Berücksichtigung einfacher Verhältnisse abgestellt werden (BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 45/08 R -, SozR 4-4200 § 23 Nr. 5; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R -, SozR 4-4200 § 28 Nr. 8 Rdn. 29).

  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 543/19
    Das trifft z. B. auf den Bedarf für Schulbücher zu, die bei fehlender Lernmittelfreiheit typischerweise nicht nur einmalig oder auch nicht nur einmalig in einem Schuljahr anzuschaffen sind, sondern prognostisch laufend während des mehrjährigen Schulbesuches (BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 13/18 R -, SozR 4-4200 § 21 Nr. 31, Rdn. 29).

    Zwar hat das BSG eine Atypik und einen strukturell unzutreffend erfassten Bedarf für Schüler angenommen, die - wie in Niedersachsen - Schulbücher mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müssen (BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 13/18 R -, SozR 4-4200 § 21 Nr. 31).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 543/19
    Die Härteklausel ist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - (SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) zurückzuführen, wonach ein in Sonderfällen auftretender Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen Umfanges in der EVS nicht aussagekräftig ausgewiesen wird und deshalb durch eine besondere Regelung aufgefangen werden muss.

    Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Regelsatz-Entscheidung davon aus, dass ein solch unabweisbarer Bedarf "im Angesicht seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen wird" (Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 Rdn. 208).

  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R

    Schulbücher vom Jobcenter?

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 543/19
    Der 14. Senat des BSG hat in seiner Schulbuch-Entscheidung (Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 6/18 R -, Rdn. 31) die Figur des Jobcenters als "Ausfallbürgen" nur für die Sondersituation des vom Regelbedarf nicht erfassten und atypischen Bedarfes für Schulbücher bemüht, wenn in einem Bundesland keine Lernmittelfreiheit besteht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 66/19

    Kostenübernahme eines Tablets zwecks Teilnahme an einer iPad-Klasse als Zuschuss

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 543/19
    Das gilt umso mehr, als die Schulen sich für hochpreisige Geräte einer einzelnen Firma entschieden haben und der dafür aufzuwendende Betrag je nach Schule für das im Wesentlichen gleiche Gerät (32 GB) erheblich voneinander abweicht (Berufungssache L 7 AS 219/19: 575 EURO, L 7 AS 66/19: 320 EURO, L 7 AS 505/19: 380 EURO, L 7 AS 199/19: 330 EURO, bei der BBS Rinteln: 289 EURO).
  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 45/08 R

    Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung auch nach vorherigem Verzicht auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 543/19
    Beim unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II muss nämlich hinsichtlich des Standards auf die herrschenden Lebensgewohnheiten unter Berücksichtigung einfacher Verhältnisse abgestellt werden (BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 45/08 R -, SozR 4-4200 § 23 Nr. 5; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R -, SozR 4-4200 § 28 Nr. 8 Rdn. 29).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2017 - L 8 SO 234/16

    Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XII; Übernahme der

  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen -

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R
  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 219/19

    Bedarf nicht unabweisbar; einmaliger oder laufender Bedarf der iPads;

    Das gilt umso mehr, als die Schulen sich für hochpreisige Geräte einer einzelnen Firma entschieden haben und der dafür aufzuwendende Betrag je nach Schule für das im Wesentlichen gleiche Gerät (32 GB) erheblich voneinander abweicht (Berufungssache L 7 AS 66/19: 320 EURO, L 7 AS 543/19: 510 EURO, L 7 AS 505/19: 380 EURO, L 7 AS 199/19: 330 EURO, bei der BBS Rinteln: 289 EURO).

    Der Klägerin war deshalb zuzumuten, in eine Klasse ohne iPad-Nutzung zu wechseln, weil der Senat vor diesem Hintergrund einen Schulwechsel nicht von vornherein als unzumutbar ansieht (Urteil vom gleichen Tage in der Berufungssache: L 7 AS 505/19 und L 7 AS 543/19).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 66/19
    Das gilt umso mehr, als die Schulen sich für hochpreisige Geräte einer einzelnen Firma entschieden haben und der dafür aufzuwendende Betrag je nach Schule für das im Wesentlichen gleiche Gerät (32 GB) erheblich voneinander abweicht (Berufungssache L 7 AS 219/19: 575 EURO, L 7 AS 543/19: 510 EURO, L 7 AS 505/19: 380 EURO, L 7 AS 199/19: 330 EURO, bei der BBS Rinteln: 289 EURO).

    Der Klägerin wäre deshalb auch zuzumuten, in eine Klasse ohne iPad-Nutzung zu wechseln, zudem der Senat vor diesem Hintergrund sogar einen Schulwechsel nicht von vornherein als unzumutbar ansieht (Urteil vom gleichen Tage in der Berufungssache: L 7 AS 505/19 und L 7 AS 543/19).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 505/19
    Die am 2005 geborene Klägerin lebt mit ihrer 1972 geborenen Mutter und ihrem 2004 geborenen Bruder, dem Kläger im Berufungsverfahren L 7 AS 543/19, in einer Bedarfsgemeinschaft in F. zusammen, die seit Jahren beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehen.

    Auf die weitere Frage, aus welchen Gründen die Schule der Klägerin ein iPad GB 32 (380 EURO), ihrem Bruder - Berufungsverfahren L 7 AS 543/19 - aber ein iPad GB 64 (510 EURO) vorgeschrieben habe, teilt der Schulleiter mit, es gäbe grundsätzlich Empfehlungen für die technische Spezifikation der Geräte.

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