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   LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2008 - L 2 R 45/08   

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https://dejure.org/2008,22172
LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2008 - L 2 R 45/08 (https://dejure.org/2008,22172)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09.07.2008 - L 2 R 45/08 (https://dejure.org/2008,22172)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09. Juli 2008 - L 2 R 45/08 (https://dejure.org/2008,22172)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Geschiedenenwitwenrente - Unterhaltsanspruch - Anwendung der Differenzmethode - Mangelfall

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 46 Abs. 2 SGB VI; § 91 SGB VI; § 243 SGB VI; § 58 EheG
    Gewährung einer (großen) Witwenrente; Bestimmen der Lebensverhältnisse der Ehegatten regelmäßig nach den zusammengerechneten Einkünften beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung; Bewertung der von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer (großen) Witwenrente; Bestimmen der Lebensverhältnisse der Ehegatten regelmäßig nach den zusammengerechneten Einkünften beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung; Bewertung der von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 19.03.1997 - 5 RJ 16/95

    Berechnung einer Unterhaltsverpflichtung iS. von § 1265 RVO , die sich auf § 60

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2008 - L 2 R 45/08
    Auch wenn sie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten am 03. Oktober 2003, d.h. in den vorausgegangenen zwölf Monaten (BSG, U. v. 19. März 1997 - 5 RJ 16/95 - SozR 3-2200 § 1265 Nr. 15) von Oktober 2002 bis September 2003, keinen Unterhalt von dem Versicherten bezogen hat, so stand ihr doch in dieser Zeitspanne ein Anspruch auf Unterhalt zu.

    Mit den "Lebensverhältnissen der Ehegatten" sind ihre Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung - also noch während der Ehe - gemeint (BSG, U. v. 19. März 1997 aaO mwN).

    Da diese insbesondere durch das Einkommen geprägt werden, bestimmen sie sich in einer Ehe, in der - wie dies bei der Ehe zwischen dem Versicherten und der Beigeladenen jedenfalls in der Schlussphase der Fall war - beide Ehegatten erwerbstätig waren, regelmäßig nach den zusammengerechneten Einkünften beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung (BSG, U. v. 19. März 1997 aaO mwN).

    Sind für eine in diesem Sinn erhebliche Abweichung der konkreten Einkommensentwicklung bei den Ehegatten von der allgemeinen Entwicklung keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, ist es mit Rücksicht auf die dann anzunehmende Gleichheit von früherem und späterem Lebensniveau angängig, die (detailliert zu ermittelnden) Einkommensverhältnisse im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand als Grundlage für die Entscheidung über die Geschiedenenwitwenrente heranzuziehen (BSG, U. v. 19. März 1997 aaO mwN).

    Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG, U. v. 19. März 1997 aaO mwN).

  • OLG München, 15.03.1989 - 12 UF 1631/88
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2008 - L 2 R 45/08
    In einer solchen Mangelsituation waren auf der Grundlage nach dem im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten geltenden Gesetz familienrechtlich die betroffenen Unterhaltsansprüche pro rata zu befriedigen (OLG München, U. v. 15. März 1989 - 12 UF 1631/88 - FamRZ 1989, 1309).

    Ein Unterhaltsanspruch aus § 58 EheG wird nicht als solcher schon dadurch in Frage gestellt, dass eine Bedürftigkeit der Ehefrau erst lange nach Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist (OLG München, U. v. 15. März 1989 - 12 UF 1631/88 - FamRZ 1989, 1309).

  • BSG, 17.07.1996 - 5 RJ 50/95

    Anwendbarkeit von auf dem Recht der ehemaligen DDR beruhenden Regeln über die

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2008 - L 2 R 45/08
    Dafür ist vielmehr erforderlich, dass der Unterhaltsanspruch wenigstens 25 vH des zeitlich und örtlich maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe - ohne Aufwendungen für Unterkunft - erreichen muss (BSG, U. v. 17. Juli 1996 - 5 RJ 50/95 - SozR 3-2600 § 243 Nr. 3), bezogen auf den vorliegenden Fall sind dies 74 EUR (entsprechend 25 % des im Zeitpunkt des Todes des Versicherten nach Maßgabe der vom Senat eingeholten Auskunft des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 08. April 2008 geltenden Regelsatzes von 296 EUR).

    Nach der früheren Rechtsprechung des BSG (vgl. U. v. 17. Juli 1996 aaO mwN) waren in Anwendung der sog. Anrechnungsmethode bei einer Doppelverdienerehe die Einkommen beider Ehegatten zusammenzurechnen und der Frau ein bestimmter Bruchteil (1/3 bis 3/7) der Summe abzüglich ihres eigenen Einkommens zuzugestehen (kritisch allerdings bereits BSG, U. v. 12. Oktober 1993 - 13 RJ 55/92 - SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11).

  • BGH, 23.11.2005 - XII ZR 73/03

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Scheidung von Inkrafttreten der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2008 - L 2 R 45/08
    Dieses Recht hat der Versicherte erst viele Jahre nach der Scheidung aufgrund einer damaligen nichtehelichen Lebensgemeinschaft erworben; es war daher von vornherein nicht geeignet, die Lebensverhältnisse des Versicherten und der Beigeladenen im Zeitpunkt ihrer Scheidung zu prägen (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, U. v. 23. November 2005 - XII ZR 73/03 - NJW 2006, 1201) und damit für einen Unterhaltsanspruch der Beigeladenen unmittelbare Relevanz zu erlangen.

    Deswegen ist auch der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (EheRG) geschieden wurde und der sich gemäß dessen Art. 12 Ziff. 3 Abs. 2 weiterhin nach dem früheren Recht richtet, im Wege der Differenzmethode zu ermitteln (BGH, U. v. 23. November 2005 - XII ZR 73/03 - NJW 2006, 1201).

  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92

    Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau - Abrechnungsmethode des BSG

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2008 - L 2 R 45/08
    Nach der früheren Rechtsprechung des BSG (vgl. U. v. 17. Juli 1996 aaO mwN) waren in Anwendung der sog. Anrechnungsmethode bei einer Doppelverdienerehe die Einkommen beider Ehegatten zusammenzurechnen und der Frau ein bestimmter Bruchteil (1/3 bis 3/7) der Summe abzüglich ihres eigenen Einkommens zuzugestehen (kritisch allerdings bereits BSG, U. v. 12. Oktober 1993 - 13 RJ 55/92 - SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2008 - L 2 R 45/08
    Aufgrund einer zwischenzeitlich zu berücksichtigenden Änderung der rechtlichen Vorgaben in Form der - eine alle Gerichte und Behörden bindende Feststellungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG aufweisenden (vgl. Lechner/Zuck, BVerfGG , 5. Aufl., § 31 Rn. 28) - Entscheidung des BVerfG vom 05. Februar 2002 (1 BvR 105/95, 1 BvR 559/95, 1 BvR 457/96 - E 105, 1) kommt eine Heranziehung dieser Berechnungsmethode jedoch nicht mehr in Betracht.
  • BSG, 25.05.2000 - B 8 KN 20/99 B

    Feststellung des Unterhaltsanspruchs bei Geschiedenenwitwenrente

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2008 - L 2 R 45/08
    Soweit das BSG demgegenüber eine Verteilung des einem Versicherten für den Unterhalt seiner geschiedenen Frau und seiner Ehefrau zur Verfügung stehenden Betrages nach dem - sehr wenig bestimmten - Maßstab der Billigkeit fordert (BSG, U. v. 25. Mai 2000 - B 8 KN 20/99 B -), führt dies jedenfalls für den vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis.
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