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   LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2018 - L 7 AS 4/17 B   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2018 - L 7 AS 4/17 B (https://dejure.org/2018,46083)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10.12.2018 - L 7 AS 4/17 B (https://dejure.org/2018,46083)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10. Dezember 2018 - L 7 AS 4/17 B (https://dejure.org/2018,46083)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Höhe einer Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren; Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Tatsächliche Zahlungen auf die Geschäftsgebühr

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe einer Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (14)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2018 - L 9 AL 223/16

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2018 - L 7 AS 4/17
    Im Verfahren der Erinnerung wird die Regelung des § 33 Abs. 3 RVG, der in Satz 3 eine Frist für die Erhebung der Beschwerde von zwei Wochen festlegt, explizit von der Bezugnahme ausgenommen (Beschluss des Senats vom 1. November 2016 - L 7/14 SB 56/14 B; ebenso Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2018 - L 9 AL 223/16 B - juris RdNr. 34; Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2009 - 2 Ws 125/09 -, juris RdNr. 15).

    Anzurechnen auf die Verfahrensgebühr sind nur tatsächliche Zahlungen auf die Geschäftsgebühr (ebenso Hessisches LSG Beschluss vom 3. Februar 2015 - L 2 AS 605/14 B; Bayerisches LSG Beschluss vom 2. Dezember 2015 - L 15 SF 133/15; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 4. Januar 2016 - L 10 SB 57/15 B; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 1. Februar 2017 - L 19 AS 1408/16 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30. April 2018 - L 9 AL 223/16 B).

    Soweit gegen diese Auslegung der Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG teilweise argumentiert wird, das Abstellen auf die gezahlte Geschäftsgebühr statt auf die entstandene Geschäftsgebühr hätte zur Folge, dass ein Prozessbevollmächtigter im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 55 f RVG eine höhere Verfahrensgebühr von der Staatskasse erstattet erhält, als im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG berücksichtigt werden könnte (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 1. Februar 2017 - L 19 AS 1408/16 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30. April 2018 - L 9 AL 223/16 B), überzeugt dies nicht.

    Erkennbar wird dies insbesondere mit Blick auf die Ausführungen des 9. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen, der in seinem Beschluss vom 30. April 2018 (L 9 AL 223/16 B) im Wege der Bezugnahme auf die Ausführungen des SG in dessen Beschluss argumentiert, eine Anrechnung nur der hälftigen gezahlten Geschäftsgebühr statt der hälftigen entstandenen Geschäftsgebühr würde letztlich dazu führen, dass die Staatskasse faktisch auch mit der Vergütung des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren belastet würde.

  • LSG Hessen, 03.02.2015 - L 2 AS 605/14

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2018 - L 7 AS 4/17
    Anzurechnen auf die Verfahrensgebühr sind nur tatsächliche Zahlungen auf die Geschäftsgebühr (ebenso Hessisches LSG Beschluss vom 3. Februar 2015 - L 2 AS 605/14 B; Bayerisches LSG Beschluss vom 2. Dezember 2015 - L 15 SF 133/15; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 4. Januar 2016 - L 10 SB 57/15 B; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 1. Februar 2017 - L 19 AS 1408/16 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30. April 2018 - L 9 AL 223/16 B).

    Denn andernfalls bedürfte es der Angabe, welche Zahlungen der Rechtsanwalt empfangen hat, nicht (Hessisches LSG Beschluss vom 3. Februar 2015 - L 2 AS 605/14 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 4. Januar 2016 - L 10 SB 57/15 B).

    Die Staatskasse, die in diesem Fall nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG Gebührenschuldner wird, tritt insoweit an die Stelle des Mandanten und ist deshalb nicht Dritter im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG (Hessisches LSG Beschluss vom 3. Februar 2015 - L 2 AS 605/14 B; Bayerisches LSG Beschluss vom 2. Dezember 2015 - L 15 SF 133715).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2016 - L 7/14 SB 56/14
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2018 - L 7 AS 4/17
    Im Verfahren der Erinnerung wird die Regelung des § 33 Abs. 3 RVG, der in Satz 3 eine Frist für die Erhebung der Beschwerde von zwei Wochen festlegt, explizit von der Bezugnahme ausgenommen (Beschluss des Senats vom 1. November 2016 - L 7/14 SB 56/14 B; ebenso Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2018 - L 9 AL 223/16 B - juris RdNr. 34; Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2009 - 2 Ws 125/09 -, juris RdNr. 15).

    Eine solche ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 23. Juni 2015 - B 1 KR 26/14 R - SozR 4-5560 § 17c Nr. 3) als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch für das Sozialversicherungsrecht anerkannt, setzt allerdings als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes die verspätete Geltendmachung des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen (Beschluss des Senats vom 1. November 2016 - L 7/14 SB 56/14 B).

    Diese Handlungen der nach § 55 RVG für die Vergütungsfestsetzung und -auszahlung jeweils zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nach der unmissverständlichen gesetzlichen Konzeption gerade nicht dem Beschwerdegegner zuzurechnen, weil die "Staatskasse" im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55, 56 RVG als Beteiligter mit eigenem Erinnerungs- und ggf. Beschwerderecht handelt und damit ausdrücklich nicht mit den jeweiligen Entscheidern gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG (Urkundsbeamte der Geschäftsstelle) bzw. § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 RVG (Einzelrichter bzw. Senat) gleichgesetzt wird (Beschluss des Senats vom 1. November 2016 - L 7/14 SB 56/14 B).

  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 26/14 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2018 - L 7 AS 4/17
    Eine solche ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 23. Juni 2015 - B 1 KR 26/14 R - SozR 4-5560 § 17c Nr. 3) als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch für das Sozialversicherungsrecht anerkannt, setzt allerdings als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes die verspätete Geltendmachung des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen (Beschluss des Senats vom 1. November 2016 - L 7/14 SB 56/14 B).

    Erforderlich sind daher neben einem bloßen Zeitablauf die Verwirkung auslösende "besondere Umstände" in Gestalt eines Umstandsmoments (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. August 2016 - L 4 AS 334/16 B - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2016 - I-10 W 5 - 14/16), die nur dann angenommen werden, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 23. Juni 2015, aaO.).

  • LSG Bayern, 02.12.2015 - L 15 SF 133/15

    Erinnerungen nach § 55 RVG

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2018 - L 7 AS 4/17
    Anzurechnen auf die Verfahrensgebühr sind nur tatsächliche Zahlungen auf die Geschäftsgebühr (ebenso Hessisches LSG Beschluss vom 3. Februar 2015 - L 2 AS 605/14 B; Bayerisches LSG Beschluss vom 2. Dezember 2015 - L 15 SF 133/15; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 4. Januar 2016 - L 10 SB 57/15 B; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 1. Februar 2017 - L 19 AS 1408/16 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30. April 2018 - L 9 AL 223/16 B).

    Einer solchen, allein auf den Wortlaut abstellenden Auslegung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG stehen jedoch zum einen der Regelungszweck des § 15a Abs. 1 RVG und zum anderen die Regelungen des § 55 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 RVG entgegen (ebenso Bayerisches LSG Beschluss vom 2. Dezember 2015 - L 15 SF 133/15).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2016 - L 10 SB 57/15

    Sozialgerichtliches Verfahren (hier: Klage auf Feststellung eines GdB von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2018 - L 7 AS 4/17
    Anzurechnen auf die Verfahrensgebühr sind nur tatsächliche Zahlungen auf die Geschäftsgebühr (ebenso Hessisches LSG Beschluss vom 3. Februar 2015 - L 2 AS 605/14 B; Bayerisches LSG Beschluss vom 2. Dezember 2015 - L 15 SF 133/15; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 4. Januar 2016 - L 10 SB 57/15 B; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 1. Februar 2017 - L 19 AS 1408/16 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30. April 2018 - L 9 AL 223/16 B).

    Denn andernfalls bedürfte es der Angabe, welche Zahlungen der Rechtsanwalt empfangen hat, nicht (Hessisches LSG Beschluss vom 3. Februar 2015 - L 2 AS 605/14 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 4. Januar 2016 - L 10 SB 57/15 B).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 08.08.2016 - L 4 AS 334/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Statthaftigkeit der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2018 - L 7 AS 4/17
    Erforderlich sind daher neben einem bloßen Zeitablauf die Verwirkung auslösende "besondere Umstände" in Gestalt eines Umstandsmoments (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. August 2016 - L 4 AS 334/16 B - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2016 - I-10 W 5 - 14/16), die nur dann angenommen werden, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 23. Juni 2015, aaO.).

    Für den Bereich des Erinnerungsrechts der Staatskasse nach dem RVG wird ein solcher besonderer Vertrauensumstand z.B. für den Fall angenommen, dass die Staatskasse nach Kenntnisnahme von der Vergütungsfestsetzung und eigener Prüfmöglichkeit über einen längeren Zeitraum untätig bleibt und ggf. sogar ein vom beigeordneten Rechtsanwalt eingeleitetes Erinnerungsverfahren rügelos abwartet, ohne eine eigene Erinnerung oder zumindest eine Anschlusserinnerung einzulegen (vgl.: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. August 2016, aaO.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2017 - L 19 AS 1408/16

    Beschwerde gegen Kostenfestsetzung; Prüfungsumfang; Betragsrahmengebühr;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2018 - L 7 AS 4/17
    Anzurechnen auf die Verfahrensgebühr sind nur tatsächliche Zahlungen auf die Geschäftsgebühr (ebenso Hessisches LSG Beschluss vom 3. Februar 2015 - L 2 AS 605/14 B; Bayerisches LSG Beschluss vom 2. Dezember 2015 - L 15 SF 133/15; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 4. Januar 2016 - L 10 SB 57/15 B; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 1. Februar 2017 - L 19 AS 1408/16 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30. April 2018 - L 9 AL 223/16 B).

    Soweit gegen diese Auslegung der Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG teilweise argumentiert wird, das Abstellen auf die gezahlte Geschäftsgebühr statt auf die entstandene Geschäftsgebühr hätte zur Folge, dass ein Prozessbevollmächtigter im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 55 f RVG eine höhere Verfahrensgebühr von der Staatskasse erstattet erhält, als im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG berücksichtigt werden könnte (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 1. Februar 2017 - L 19 AS 1408/16 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30. April 2018 - L 9 AL 223/16 B), überzeugt dies nicht.

  • OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 18 W 68/13

    Zur Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Gerichtsgebühr auf die dem gemäß §

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2018 - L 7 AS 4/17
    Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen die Auffassung des OLG Frankfurt in dessen Beschluss vom 21. Mai 2013 (18 W 68/13), wonach die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erst dann für die Festsetzung der Vergütung von Bedeutung sei, wenn auf die Geschäftsgebühr ein Betrag gezahlt worden sei, der so hoch sei, dass die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr gegen die Staatskasse dazu führen würde, dass der Rechtsanwalt mehr erhielte als die um die Hälfte der Geschäftsgebühr verminderte Summe von Geschäfts- und Verfahrensgebühr.
  • BGH, 21.07.2016 - IX ZR 57/15

    Rechtsanwaltsgebühren nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht:

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2018 - L 7 AS 4/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 21. Juli 2016 - IX ZR 57/15) erfolgt in dieser Konstellation keine Gebührenanrechnung, weil die Geschäftsgebühr von dem die Verfahrensgebühr fordernden Rechtsanwalt aufgrund der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe ohne eigenen wirtschaftlichen Zufluss lediglich für die im Klageverfahren nicht mehr tätige frühere Sozietät verdient worden ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2006 - L 4 B 4/05

    Umfang von Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

  • OLG Brandenburg, 10.09.2009 - 2 Ws 125/09
  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 50/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vorverfahren - Erledigung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2020 - L 39 SF 41/18

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Die Regelung ist aber jedenfalls im Rahmen der Vergütung eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts dahingehend zu verstehen, dass nur tatsächliche Zahlungen auf die Geschäftsgebühr bei der Anrechnung zu berücksichtigen sind (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Juni 2019, L 2 AS 241/18 B, Rn. 31; Beschluss vom 3. Februar 2015, L 2 AS 605/14 B, Rn. 20; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 2018, L 7 AS 4/17 B, Rn. 24; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 1. November 2018, L 1 SF 1358/17 B, Rn. 15; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Juli 2017, L 8 AS 640/15 B KO, Rn. 22; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Januar 2016, L 10 SB 57/15 B, Rn. 57; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Mai 2019, L 12 SF 282/14 E, Rn. 28; Beschluss vom 2. Dezember 2015, L 15 SF 133/15 Rn. 28; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 21. Mai 2013, 18 W 68/13, Rn. 15; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 7. November 2013, 2 W 235/13, Rn. 6; Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 10. Februar 2012, 2 Ta 20/12, Rn. 22; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Juli 2011, 6 W 55/10, Rn. 14; Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Januar 2010, 7 WF 71/10, Rn. 10; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10. Juni 2008, 11 W 3014/07, Rn. 5).

    Ob diese Auslegung bereits daraus folgt, dass ein Abstellen auf die entstandene Geschäftsgebühr dem Wahlrecht des Rechtsanwalts aus § 15a Abs. 1 RVG entgegenstünde (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 2018, L 7 AS 4/17 B, Rn. 25; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 2. Dezember 2015, L 15 SF 133/15, Rn. 42), kann hier dahingestellt bleiben.

    Soweit sie ausführt, das Abstellen auf die tatsächliche Zahlung habe zur Folge, dass ein beigeordneter Rechtsanwalt im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine höhere Verfahrensgebühr erhalte als im Kostenfestsetzungsverfahren, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Gleichlauf dieser beiden Verfahren vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 2018, L 7 AS 4/17 B, Rn. 25), was zum Beispiel die Beweislastverteilung durch § 46 Abs. 1 RVG (Beschluss des Senats vom 22. April 2020, L 39 SF 219/17 B E, Rn. 32), die Gebührendeckelung nach § 49 RVG oder die Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 2 RVG zeigen.

  • LSG Bayern, 22.05.2019 - L 12 SF 282/14

    Erinnerungen nach § 55 RVG

    Anzurechnen auf die Verfahrensgebühr sind vielmehr nur tatsächlich geleistete Zahlungen auf die Geschäftsgebühr (BayLSG, Beschluss vom 02.12.2015, L 15 SF 133/15; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.12.2018, L 7 AS 4/17 B; Hessisches LSG, Beschluss vom 03.02.2015, L 2 AS 605/14 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01 2016, L 10 SB 57/15 B; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2017, L 19 AS 1408/16 B).
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.04.2021 - L 5 SF 1/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

    Soweit bisher eine Anzahl von Obergerichten eine hälftige Anrechnung der auf die Geschäftsgebühr geleisteten Zahlungen generell, also auch bei Unterschreitung des Höchstbetrags nach § 15a Abs. 1 RVG befürwortet hat (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - L 7 AS 4/17 B - juris Rn. 26; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - L 39 SF 41/18 B E - Rn. 32 ff.; LSG Thüringen, Beschluss vom 1. November 2018 - L 1 SF 1358/17 B - juris Rn. 16; wohl auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 26. Juli 2017 - L 8 AS 640/15 B KO - juris Rn. 22; a.A. aber Bayerisches LSG, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - L 15 SF 133/15 - juris Rn. 49; vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 3. Februar 2015 - L 2 AS 605/14 B - juris Rn. 21), vermag sich der Senat dem schon unter bloßer Beachtung der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage nicht anzuschließen.
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