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   LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2002 - L 3/9 U 422/01   

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https://dejure.org/2002,18103
LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2002 - L 3/9 U 422/01 (https://dejure.org/2002,18103)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11.12.2002 - L 3/9 U 422/01 (https://dejure.org/2002,18103)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - L 3/9 U 422/01 (https://dejure.org/2002,18103)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 16/87

    Berufliche Fortbildung - Bildungsreise - Fortbildungskatalog - Deutsche Ärzte -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2002 - L 3/9 U 422/01
    Ist eine Tätigkeit sowohl privaten als (wie vorliegend zu Gunsten des Klägers unterstellt wird) auch betrieblichen Zwecken zu dienen bestimmt und ist sie wie bei der vorliegenden Reise nicht eindeutig in einen - versicherten - unternehmensbedingten - und einen - unversicherten - unternehmensfremden Teil zu zerlegen, so ist entscheidend, ob sie im Einzelfall dem versicherten Unternehmen, wenn auch nicht überwiegend, so doch wesentlich dient (BSG, Urt. v. 31. Mai 1988 - 2/9b RU 16/87 -, ">548%20RVO%20Nr.%2090#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 548 RVO Nr. 90, S. 249; BSG, Urt. v. 01. Februar 1996 - 2 RU 3/95 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 26; BSG, Urt. v. 01. Juli 1997 - 2 RU 36/96 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 32).

    Bei dieser Abgrenzung ist weniger Gewicht auf den Zeitaufwand der betrieblichen Tätigkeit im Verhältnis zur privaten Verrichtung zu legen, sondern die Bedeutung der betrieblichen Betätigung für das Unternehmen festzustellen (BSG, Urt. v. 31. Mai 1988 - 2/9b RU 16/87 -, ">548%20RVO%20Nr.%2090#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 548 RVO Nr. 90, S. 249).

    Maßgebend sind die zur Zeit der Unternehmung bekannt gewordenen Umstände (BSG, Urt. v. 31. Mai 1988 - 2/9b RU 16/87 -, ">548%20RVO%20Nr.%2090#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 548 RVO Nr. 90, S. 250).

  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 7/00 R

    Unfallversicherungsschutz bei einer Betriebsratsfeier

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2002 - L 3/9 U 422/01
    Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - B 2 U 37/97 R - SozR 3-2200 § 539 Nr. 45; und Urt. v. 20. Februar 2001 - B 2 U 7/00 R - SozR 3-2200 § 539 Nr. 54 jeweils mwN).

    Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSG, Urt. v. 20. Februar 2001 aaO mwN und Urt. v. 04. Juni 2002 - B 2 U 24/01 R -).

    Die Veranstaltung muss deshalb auch grundsätzlich allen Arbeitnehmern (bei Großbetrieben mindestens allen Arbeitnehmern einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten) offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (BSG, Urt. v. 20. Februar 2001 aaO).

  • BSG, 24.08.1976 - 8 RU 152/75

    Revision - Begründung - Bezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2002 - L 3/9 U 422/01
    Die Veranstaltung muss bereits von der Planung her für alle Betriebsangehörigen bestimmt sein (BSG; Urt. v. 24. August 1976 - 8 RU 152/75 - ">550%20RVO%20Nr.%2019#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200, § 550 RVO Nr. 19).

    Ein offenbares Missverhältnis zwischen der Zahl der Teilnehmer zur Zahl der Gesamt- (oder Teil)Belegschaft kann allerdings im Einzelfall ein Anzeichen dafür sein, dass keine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorliegt (BSG; Urt. v. 24. August 1976 - aaO).

  • BSG, 26.06.1958 - 2 RU 281/55
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2002 - L 3/9 U 422/01
    Die Öffnung der Veranstaltung gegenüber allen betroffenen Arbeitnehmern (soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen, etwa im Rahmen der Wahrnehmung von Notdiensten, an einer Teilnahme gehindert sind) ist ein zentrales Merkmal einer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSG, Urt. v. 26. Juni 1958 - 2 RU 281/55 - E 7, 249; Urt. v. 22. Juni 1976 - 8 RU 148/75 - ">548%20RVO%20Nr.%2021#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200, § 548 RVO Nr. 21).

    Auch wird man nicht jedem noch so geringen Teil einer Belegschaft die Fähigkeit zusprechen können, sich zu einer Gemeinschaftsveranstaltung zusammenzufinden (BSG, Urt. v. 26. Juni 1958 aaO).

  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 24/01 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - unternehmerische

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2002 - L 3/9 U 422/01
    Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSG, Urt. v. 20. Februar 2001 aaO mwN und Urt. v. 04. Juni 2002 - B 2 U 24/01 R -).

    Soweit der Versicherte - wie im vorliegenden Fall - nicht auf Weisung des Arbeitgebers handelt, ist für den inneren Zusammenhang entscheidend, dass die zum Unfall führende Verrichtung als solche im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit liegt (vgl. BSG, Urt. v. 04. Juni 2002 aaO).

  • BSG, 30.06.1993 - 2 RU 43/92

    Gesetzliche Unfallversicherung - Diplomarbeit - Ausland

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2002 - L 3/9 U 422/01
    Bei Verrichtungen, die sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen Interessen dienen - sog. gemischte Tätigkeiten -, steht der Verletzte unter Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt gewesen ist, betrieblichen Interessen zu dienen (BSG, Urt. v. 30. Juni 1993 - 2 RU 43/92 -, ">539%20RVO%20Nr.%2026#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-2000 § 539 RVO Nr. 26).
  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen mit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2002 - L 3/9 U 422/01
    Nur in diesem Falle kann dem erforderlichen Zweck der Gemeinschaftsveranstaltung, nämlich der Förderung bzw. Pflege der Verbundenheit der Betriebsangehörigen untereinander, gedient werden (vgl. BSG, Urt. v. 27. Juni 2000 - B 2 U 25/99 R).
  • BSG, 22.08.1955 - 2 RU 49/54
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2002 - L 3/9 U 422/01
    Nur dann kann sie das - die Einbeziehung solcher Veranstaltungen in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung allein rechtfertigende - Ziel nachhaltig und effektiv fördern, die Verbundenheit innerhalb der Belegschaft und zwischen Betriebsleitung und Belegschaft zu pflegen und damit einen Beitrag für eine Verbesserung des Betriebsklimas und der Leistungsfähigkeit des Betriebes zu erbringen (BSG, Urt. v. 22. August 1955 - 2 RU 49/54 - E 1, 179, 182).
  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 18/99 R

    Kein Unfallversicherungsschutz bei einer dienstlichen Tätigkeit während der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2002 - L 3/9 U 422/01
    Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSG, Urt. v. 22. August 2000 - B 2 U 18/99 R - HVBG-INFO 2000, 2611-2615).
  • BSG, 08.12.1998 - B 2 U 37/97 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Gemeinschaftsveranstaltung - Meßdiener -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2002 - L 3/9 U 422/01
    Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - B 2 U 37/97 R - SozR 3-2200 § 539 Nr. 45; und Urt. v. 20. Februar 2001 - B 2 U 7/00 R - SozR 3-2200 § 539 Nr. 54 jeweils mwN).
  • BSG, 01.02.1996 - 2 RU 3/95

    Unfallversicherungsschutz eines freiwillig versicherten, selbständig tätigen

  • BSG, 01.07.1997 - 2 RU 36/96

    Versicherungsschutz bei Teilnahme an einer Motivationsreise

  • BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75

    Freizeitveranstaltung - Fortbildungsveranstaltung - Besuch desOktoberfestes -

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