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   LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2019 - L 13 AS 43/19 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2019 - L 13 AS 43/19 B ER (https://dejure.org/2019,5984)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 14.03.2019 - L 13 AS 43/19 B ER (https://dejure.org/2019,5984)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 14. März 2019 - L 13 AS 43/19 B ER (https://dejure.org/2019,5984)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2019 - L 13 AS 43/19
    Soweit in der Beschwerdebegründung schließlich unter Hinweis auf ein Urteil des BSG vom 3. Dezember 2015 (B 4 AS 44/15 R) die Auffassung vertreten wird, die Antragstellerinnen seien auf jeden Fall leistungsberechtigt nach § 23 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), wird verkannt, dass die zitierte BSG-Rechtsprechung zur Rechtslage bis zum 28. Dezember 2016 ergangen ist und ihr durch die Neufassung des § 23 Abs. 3 SGB XII durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 mit Wirkung vom 29. Dezember 2016 die Grundlage entzogen worden ist.

    Durch die Neufassung sollten die Leistungsausschlüsse im SGB XII an diejenigen in § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II angepasst und zugleich "klargestellt" werden, dass den ausgeschlossenen Personen weder ein Anspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII zusteht, noch dass ihnen - wie es das BSG zuvor entschieden hatte (vgl. u.a. Urteile vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R - und vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 35/15 R) - Leistungen im Ermessenswege gewährt werden müssen (so ausdrücklich BT-Drucks 18/10211 S 1, 15 f).

  • BSG, 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsberechtigung - Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2019 - L 13 AS 43/19
    In Betracht kommt lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen nach § 25 Abs. 4 AufenthG wegen der Risikoschwangerschaft der Klägerin, welches indes keine längerfristige Bleibeperspektive eröffnet und daher nach der Rechtsprechung des BSG nicht als Ausnahme zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b) SGB II einen Zugang zu Leistungen nach dem SGB II rechtfertigt (Urteil vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 35/15 R - juris Rn. 29).

    Durch die Neufassung sollten die Leistungsausschlüsse im SGB XII an diejenigen in § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II angepasst und zugleich "klargestellt" werden, dass den ausgeschlossenen Personen weder ein Anspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII zusteht, noch dass ihnen - wie es das BSG zuvor entschieden hatte (vgl. u.a. Urteile vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R - und vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 35/15 R) - Leistungen im Ermessenswege gewährt werden müssen (so ausdrücklich BT-Drucks 18/10211 S 1, 15 f).

  • BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 32/17 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2019 - L 13 AS 43/19
    Erforderlich ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, zuletzt: Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 32/17 R - juris Rn. 19 m w. N.) eine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU - die bis zur Verlustfeststellung seitens der Ausländerbehörde bestehende generelle Freizügigkeitsvermutung für EU-Bürger reicht entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerinnen nicht aus - oder ein Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

    In diesem Zusammenhang genügt wiederum nicht die von den materiellen Freizügigkeitsberechtigungen zu unterscheidende generelle Freizügigkeitsvermutung für EU-Bürger (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 32/17 R - juris Rn. 35).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2018 - L 15 AS 243/18
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2019 - L 13 AS 43/19
    Da in der Gesetzbegründung - anders als in früheren Verlautbarungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (vgl. S. 2 des schriftlichen Berichts zur Erklärung eines Vorbehalts gegen die Anwendung des Europäischen Fürsorgeabkommens auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 25. April 2012, Ausschussdrucksache 17[11]881) - eine Ausnahme für Staatsangehörige von Signaturstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) nicht erwähnt ist, folgt hieraus nach Auffassung des Senats zugleich, dass auch die zum früheren Rechtszustand ergangene Rechtsprechung des BSG zu Leistungsansprüchen arbeitsuchender EU-Bürger aus EFA-Signaturstaaten in Anwendung des in Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (i. d. F. des Gesetzes vom 15. Mai 1956, BGBl. 563 - EFA) enthaltenen Gleichbehandlungsgebots auf die Rechtslage seit dem 29. Dezember 2016 nicht übertragen werden kann, auch wenn die Bundesregierung einen Vorbehalt bezüglich des SGB XII weiterhin nicht erklärt hat (so im Ergebnis auch 15. Senat des erkennenden Gerichts, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - L 15 AS 243/18 B ER; 11. Senat, Beschluss vom 22. Mai 2018 - L 11 AS 1013/17 B ER - juris Rn. 35; LSG Berlin-Brandenburg [31. Senat], Beschluss vom 23. Oktober 2017 - L 31 AS 2007/17 B ER - juris Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - L 7 SO 4027/18 ER-B - juris Rn. 28 ff.; a. A.: LSG Berlin-Brandenburg [15. Senat], Beschluss vom 20. Juni 2017 - L 15 SO 104/17 B ER - juris Rn. 21 ff. und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2017 - L 20 SO 319/17 B ER - juris Rn. 42).

    Denn ein etwaiger Anspruch gegen diesen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 17. September 2018 - L 13 AS 146/18 B ER; so auch 15. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - L 15 AS 243/18 B ER) wegen seines Ausnahmecharakters, namentlich der Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung auf der Grundlage vorgebrachter besonderer Umstände, die der Ausreise ggf. auch längerfristig entgegenstehen, gesondert geltend zu machen.

  • BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2019 - L 13 AS 43/19
    Auch durch Arbeitslosigkeit unterbrochene Tätigkeiten können das gesetzliche Erfordernis erfüllen, jedenfalls wenn es sich um kurzfristige Unterbrechungen handelt (Urteil vom 13. Juli 2017 - B 4 AS 17/16 R - juris Rn. 22 ff., 31; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 - L 5 AS 1357/17 B ER - juris Rn. 8 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2017 - L 5 AS 1357/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2019 - L 13 AS 43/19
    Auch durch Arbeitslosigkeit unterbrochene Tätigkeiten können das gesetzliche Erfordernis erfüllen, jedenfalls wenn es sich um kurzfristige Unterbrechungen handelt (Urteil vom 13. Juli 2017 - B 4 AS 17/16 R - juris Rn. 22 ff., 31; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 - L 5 AS 1357/17 B ER - juris Rn. 8 ff.).
  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2019 - L 13 AS 43/19
    Hierzu gehört auch ein Günstigkeitsvergleich auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 S. 5 FreizügG/EU a. F. (jetzt: § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU) unter Heranziehung der Regelungen des AufenthG (vgl. nur BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R - juris Rn. 26 f., 32).
  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2019 - L 13 AS 43/19
    Allerdings hat die Bundesregierung insoweit eine wirksame Vorbehaltserklärung abgegeben (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 43/15 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - L 15 SO 104/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2019 - L 13 AS 43/19
    Da in der Gesetzbegründung - anders als in früheren Verlautbarungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (vgl. S. 2 des schriftlichen Berichts zur Erklärung eines Vorbehalts gegen die Anwendung des Europäischen Fürsorgeabkommens auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 25. April 2012, Ausschussdrucksache 17[11]881) - eine Ausnahme für Staatsangehörige von Signaturstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) nicht erwähnt ist, folgt hieraus nach Auffassung des Senats zugleich, dass auch die zum früheren Rechtszustand ergangene Rechtsprechung des BSG zu Leistungsansprüchen arbeitsuchender EU-Bürger aus EFA-Signaturstaaten in Anwendung des in Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (i. d. F. des Gesetzes vom 15. Mai 1956, BGBl. 563 - EFA) enthaltenen Gleichbehandlungsgebots auf die Rechtslage seit dem 29. Dezember 2016 nicht übertragen werden kann, auch wenn die Bundesregierung einen Vorbehalt bezüglich des SGB XII weiterhin nicht erklärt hat (so im Ergebnis auch 15. Senat des erkennenden Gerichts, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - L 15 AS 243/18 B ER; 11. Senat, Beschluss vom 22. Mai 2018 - L 11 AS 1013/17 B ER - juris Rn. 35; LSG Berlin-Brandenburg [31. Senat], Beschluss vom 23. Oktober 2017 - L 31 AS 2007/17 B ER - juris Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - L 7 SO 4027/18 ER-B - juris Rn. 28 ff.; a. A.: LSG Berlin-Brandenburg [15. Senat], Beschluss vom 20. Juni 2017 - L 15 SO 104/17 B ER - juris Rn. 21 ff. und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2017 - L 20 SO 319/17 B ER - juris Rn. 42).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2017 - L 20 SO 319/17

    SGB-XII -Leistungen; Einstweiliger Rechtsschutz; Regelmäßig keine Durchsetzung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2019 - L 13 AS 43/19
    Da in der Gesetzbegründung - anders als in früheren Verlautbarungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (vgl. S. 2 des schriftlichen Berichts zur Erklärung eines Vorbehalts gegen die Anwendung des Europäischen Fürsorgeabkommens auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 25. April 2012, Ausschussdrucksache 17[11]881) - eine Ausnahme für Staatsangehörige von Signaturstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) nicht erwähnt ist, folgt hieraus nach Auffassung des Senats zugleich, dass auch die zum früheren Rechtszustand ergangene Rechtsprechung des BSG zu Leistungsansprüchen arbeitsuchender EU-Bürger aus EFA-Signaturstaaten in Anwendung des in Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (i. d. F. des Gesetzes vom 15. Mai 1956, BGBl. 563 - EFA) enthaltenen Gleichbehandlungsgebots auf die Rechtslage seit dem 29. Dezember 2016 nicht übertragen werden kann, auch wenn die Bundesregierung einen Vorbehalt bezüglich des SGB XII weiterhin nicht erklärt hat (so im Ergebnis auch 15. Senat des erkennenden Gerichts, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - L 15 AS 243/18 B ER; 11. Senat, Beschluss vom 22. Mai 2018 - L 11 AS 1013/17 B ER - juris Rn. 35; LSG Berlin-Brandenburg [31. Senat], Beschluss vom 23. Oktober 2017 - L 31 AS 2007/17 B ER - juris Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - L 7 SO 4027/18 ER-B - juris Rn. 28 ff.; a. A.: LSG Berlin-Brandenburg [15. Senat], Beschluss vom 20. Juni 2017 - L 15 SO 104/17 B ER - juris Rn. 21 ff. und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2017 - L 20 SO 319/17 B ER - juris Rn. 42).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2017 - L 31 AS 2007/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw Sozialhilfe - Leistungsausschluss für

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2018 - L 11 AS 1013/17

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kein Anspruch auf Sozialhilfe

  • LSG Baden-Württemberg, 03.12.2018 - L 7 SO 4027/18

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2018 - L 13 AS 146/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2019 - L 13 AS 208/19
    Da in der Gesetzbegründung - anders als in früheren Verlautbarungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (vgl. S. 2 des schriftlichen Berichts zur Erklärung eines Vorbehalts gegen die Anwendung des Europäischen Fürsorgeabkommens auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 25. April 2012, Ausschussdrucksache 17[11]881) - eine Ausnahme für Staatsangehörige von Signaturstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) nicht erwähnt ist, folgt hieraus nach Auffassung des Senats zugleich, dass auch die zum früheren Rechtszustand ergangene Rechtsprechung des BSG zu Leistungsansprüchen arbeitsuchender EU-Bürger aus EFA-Signaturstaaten in Anwendung des in Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (i. d. F. des Gesetzes vom 15. Mai 1956, BGBl. 563 - EFA) enthaltenen Gleichbehandlungsgebots auf die Rechtslage seit dem 29. Dezember 2016 nicht übertragen werden kann, auch wenn die Bundesregierung einen Vorbehalt bezüglich des SGB XII weiterhin nicht erklärt hat (erkennender Senat, Beschluss vom 14. März 2019 - L 13 AS 43/19 B ER m. w. N.).

    Denn ein etwaiger Anspruch gegen diesen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 17. September 2018 - L 13 AS 146/18 B ER und vom 14. März 2019 - L 13 AS 43/19 B ER; so auch 15. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - L 15 AS 243/18 B ER) wegen seines Ausnahmecharakters, namentlich der Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung auf der Grundlage vorgebrachter besonderer Umstände, die der Ausreise ggf. auch längerfristig entgegenstehen, gesondert geltend zu machen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2019 - L 15 AS 157/19
    Für Ansprüche auf weitergehende Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII in Anwendung von Art. 1, 11a EFA besteht hingegen nach dem gesetzgeberischen Willen, wie er in der Gesetzesbegründung zu Ausdruck kommt, keine Grundlage mehr (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 22. Mai 2018 - L 11 AS 1013/17 B ER - m.w.N. - und vom 14. März 2019 - L 13 AS 43/19 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2019 - L 13 AS 44/19
    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seinen zum Az. L 13 AS 43/19 B ER ergangenen Beschluss, mit dem er die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen hat.
  • SG Detmold, 24.04.2019 - S 6 AS 1114/17
    Nach dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung könnte die erwerbsfähige Klägerin danach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur zu den Bedingungen des SGB II beanspruchen (vgl. so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.03.2019, Az. L 13 AS 43/19 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2018, Az. L 7 SO 4027/18 ER-B).
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