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   LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2019 - L 4 KR 169/17   

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https://dejure.org/2019,13550
LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2019 - L 4 KR 169/17 (https://dejure.org/2019,13550)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 14.05.2019 - L 4 KR 169/17 (https://dejure.org/2019,13550)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 14. Mai 2019 - L 4 KR 169/17 (https://dejure.org/2019,13550)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    SGB V § 87 Abs. 1a ; SGB V § 13 Abs. 4
    SGB V

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB V § 87 Abs. 1a ; SGB V § 13 Abs. 4
    Kostenerstattung für eine in Polen vorgenommene Zahnersatzbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Zahnersatz in Polen muss vorher genehmigt werden

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zahnärzte im EU-Ausland müssen Heil- und Kostenplan erstellen

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Zahnersatz in Polen bedarf vorheriger Genehmigung der Krankenkasse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    In Polen zum Zahnarzt - Krankenkassen müssen eine Zahnersatzbehandlung im EU-Ausland nur finanzieren, wenn sie vorher genehmigt wurde

  • versr.de (Kurzinformation)

    Zahnersatz in Polen muss vorher genehmigt werden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zahnersatz in Polen muss vorher genehmigt werden

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 10.07.2019)

    Zahnersatz aus dem Ausland birgt Tücken

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zahnersatz in Polen muss vorher genehmigt werden

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Auch im Ausland: Keine Kostenerstattung für Zahnersatz ohne Heil- und Kostenplan

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zahnersatz in Polen muss vorher genehmigt werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zahnersatz aus dem Ausland nur mit ausländischem Heil- und Kostenplan

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zahnersatzbehandlungen im EU-Ausland bedürfen vorheriger Genehmigung - Verfahren zur Prüfung des Heil- und Kostenplans gilt unterschiedslos im Inland wie im Ausland

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 19/08 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für im EG-Ausland beschafften

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2019 - L 4 KR 169/17
    Der Anspruch auf Kostenerstattung für einen im EG-Ausland beschafften Zahnersatz setzt allerdings die Genehmigung der Versorgung nach Prüfung einer einem Heil- und Kostenplan vergleichbaren Unterlage durch die Krankenkasse vor der Behandlung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 19/08 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 21; Schifferdecker in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Werkstand: 102. EL Dezember 2018, § 13 Rn. 175).

    Eine Prüfung und Genehmigung der Behandlung in Polen war demnach vor der Behandlung für die Beklagte - nach Auffassung des Senats - unmöglich, was insoweit bereits zum Anspruchsausschluss führt (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 19/08 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 21 Rn. 20).

    Vor diesem Hintergrund kann auch nicht an den von der Beklagten genehmigten Heil- und Kostenplan des Zahnarztes Dr. E. vom 4. Oktober 2012 angeknüpft werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 19/08 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 21 Rn. 21; Bayerisches LSG, Urteil vom 15. März 2016 - L 5 KR 458/15 ZVW, juris Rn. 40 ff.; LSG Hamburg, Urteil vom 12. September 2014 - L 1 KR 162/13, juris).

    Eine europarechtliche Diskriminierung geht damit bei europarechtskonformer Anpassung des Verfahrens nicht einher (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 19/08 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 21 Rn. 22).

    28 Das Erfordernis der Vorlage eines Heil- und Kostenplans zur Genehmigung auch bei einer Behandlung im Ausland innerhalb der EU steht nicht im Widerspruch zu der durch Art. 49 EG gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 19/08 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 21 Rn. 24).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH geht mit Anforderungen, die sowohl für Leistungen im Inland als auch im Ausland Geltung beanspruchen, grundsätzlich keine Beeinträchtigung der europarechtlichen (passiven) Dienstleistungsfreiheit einher; dies gilt insbesondere auch für die Durchführung eines Anerkennungs- bzw. Genehmigungsverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 19/08 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 21 Rn. 26 mit Hinweis auf EuGHE I 2004, 2641, Rn. 37, 40 mwN - Leichtle; Becker/Walser, NZS 2005, 449, 455 f.).

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung für selbstbeschaffte ambulante

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2019 - L 4 KR 169/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) können in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte auf Grund der im EG-Vertrag garantierten Dienstleistungsfreiheit für im EU-Ausland selbstbeschaffte ambulante Krankenbehandlung zwar grundsätzlich unabhängig davon Kostenerstattung beanspruchen, ob sie die Krankenkasse vorher eingeschaltet haben oder ob dieselbe Leistung im Inland als Sachleistung zur Verfügung gestanden hätte (BSG, Urteil vom 13. Juli 2014 - B 1 KR 11/04 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 4 LS 1, mit zust. Anm. von Blöcher, jurisPR-SozR 52/2004, Anm. 2).

    Die Regelung des zum 1. Januar 2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I 2190) eingefügten § 13 Abs. 4 SGB V setzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur (passiven) Dienstleistungs- und Warenfreiheit im Bereich des Gesundheitswesens um und passt damit das deutsche Krankenversicherungsrecht an die europarechtlichen Vorgaben an (vgl. BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4, Rn. 8 ff.).

    Das aufgezeigte Regelungskonzept des § 13 Abs. 4 SGB V entspricht europäischem Recht: Es nimmt hin, dass Leistungsvoraussetzungen und Begrenzungen des Leistungsumfangs, die im nationalen Recht angelegt sind, uneingeschränkt gelten, wenn und solange sie für die Betroffenen nicht in europarechtswidriger Weise diskriminierend wirken (vgl. EuGHE I 2003, 4509, Rn. 97 ff., 106 ff = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 Rn. 127 ff., 137 ff. - Müller-Fauré/van Riet; EuGHE I 2004, 2641 Rn. 48 ff. - Leichtle; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 Rn. 11; BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4, Rn. 10).

  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2019 - L 4 KR 169/17
    Das aufgezeigte Regelungskonzept des § 13 Abs. 4 SGB V entspricht europäischem Recht: Es nimmt hin, dass Leistungsvoraussetzungen und Begrenzungen des Leistungsumfangs, die im nationalen Recht angelegt sind, uneingeschränkt gelten, wenn und solange sie für die Betroffenen nicht in europarechtswidriger Weise diskriminierend wirken (vgl. EuGHE I 2003, 4509, Rn. 97 ff., 106 ff = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 Rn. 127 ff., 137 ff. - Müller-Fauré/van Riet; EuGHE I 2004, 2641 Rn. 48 ff. - Leichtle; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 Rn. 11; BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4, Rn. 10).

    Daher kann die Übernahme von Kosten für eine Krankenbehandlung im Ausland innerhalb der EU von dem in Betracht kommenden inländischen Leistungsträger - hier der beklagten KK - nur insoweit verlangt werden, als das Krankenversicherungssystem des Staates der Versicherungszugehörigkeit eine Deckung garantiert (vgl. EuGHE I 2003, 4509, Rn 106 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 Rn. 137 - Müller-Fauré/van Riet).

    So hat der EuGH etwa auch das Erfordernis, vor dem Facharzt zunächst einen Allgemeinarzt zu konsultieren, ausdrücklich als zulässig angesehen (vgl. EuGHE I 2003, 4509, Rn. 106 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 Rn. 137 - Müller-Fauré/van Riet).

  • EuGH, 18.03.2004 - C-8/02

    DIE FÜR BEAMTE GELTENDE DEUTSCHE REGELUNG DER ÜBERNAHME VON AUFWENDUNGEN IM

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2019 - L 4 KR 169/17
    Das aufgezeigte Regelungskonzept des § 13 Abs. 4 SGB V entspricht europäischem Recht: Es nimmt hin, dass Leistungsvoraussetzungen und Begrenzungen des Leistungsumfangs, die im nationalen Recht angelegt sind, uneingeschränkt gelten, wenn und solange sie für die Betroffenen nicht in europarechtswidriger Weise diskriminierend wirken (vgl. EuGHE I 2003, 4509, Rn. 97 ff., 106 ff = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 Rn. 127 ff., 137 ff. - Müller-Fauré/van Riet; EuGHE I 2004, 2641 Rn. 48 ff. - Leichtle; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 Rn. 11; BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4, Rn. 10).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH geht mit Anforderungen, die sowohl für Leistungen im Inland als auch im Ausland Geltung beanspruchen, grundsätzlich keine Beeinträchtigung der europarechtlichen (passiven) Dienstleistungsfreiheit einher; dies gilt insbesondere auch für die Durchführung eines Anerkennungs- bzw. Genehmigungsverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 19/08 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 21 Rn. 26 mit Hinweis auf EuGHE I 2004, 2641, Rn. 37, 40 mwN - Leichtle; Becker/Walser, NZS 2005, 449, 455 f.).

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R

    Krankenversicherung - Inanspruchnahme nichtärztlicher Krankenbehandlung im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2019 - L 4 KR 169/17
    Das aufgezeigte Regelungskonzept des § 13 Abs. 4 SGB V entspricht europäischem Recht: Es nimmt hin, dass Leistungsvoraussetzungen und Begrenzungen des Leistungsumfangs, die im nationalen Recht angelegt sind, uneingeschränkt gelten, wenn und solange sie für die Betroffenen nicht in europarechtswidriger Weise diskriminierend wirken (vgl. EuGHE I 2003, 4509, Rn. 97 ff., 106 ff = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 Rn. 127 ff., 137 ff. - Müller-Fauré/van Riet; EuGHE I 2004, 2641 Rn. 48 ff. - Leichtle; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 Rn. 11; BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4, Rn. 10).

    Dementsprechend gilt der Arztvorbehalt des § 15 SGB V für den Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln und Laboruntersuchungen als Teil der Krankenbehandlung auch bei einer Behandlung im Ausland innerhalb der EU (vgl. BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 Rn. 13 ff.).

  • BSG, 25.03.2003 - B 1 KR 29/02 R

    Vertragszahnarzt - Klage auf Genehmigung einer zahnprothetischen Behandlung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2019 - L 4 KR 169/17
    Diese Bindungswirkung ergibt sich zwar nicht aus einer Erstreckung der Bindungswirkung nach § 77 SGG, sondern aus dem Grundsatz der Selbstbindung des Versicherungsträgers sowie aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 2003 - B 1 KR 29/02 R, SozR 4-1500 § 55 Nr. 1 Rn. 12; LSG Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. März 2017 - L 11 KA 72/15, juris Rn. 29).
  • SG München, 30.07.2012 - S 28 KR 666/08

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2019 - L 4 KR 169/17
    Im Übrigen ginge ein Verstoß gegen Vorgaben der Zahnersatz-Richtlinie sowie gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot auch bei einer Inlandsbehandlung nicht zu Lasten des Versicherten (Verweis auf SG München, Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2012 - S 28 KR 666/08, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2017 - L 11 KA 72/15

    Krankenversicherung; Schadensersatz wegen fehlerhafter zahnprothetischer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2019 - L 4 KR 169/17
    Diese Bindungswirkung ergibt sich zwar nicht aus einer Erstreckung der Bindungswirkung nach § 77 SGG, sondern aus dem Grundsatz der Selbstbindung des Versicherungsträgers sowie aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 2003 - B 1 KR 29/02 R, SozR 4-1500 § 55 Nr. 1 Rn. 12; LSG Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. März 2017 - L 11 KA 72/15, juris Rn. 29).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.09.2008 - L 4 KR 5472/07

    Krankenversicherung - Inanspruchnahme einer zahnprothetischen Behandlung im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2019 - L 4 KR 169/17
    Für die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden zahnprothetischen Behandlungen im EU-Ausland ergibt sich, dass der Krankenkasse vor Durchführung der Auslandsbehandlung die Möglichkeit gegeben werden muss, die vorgesehene Versorgung mit Zahnersatz vorab auf ihre Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls begutachten zu lassen, um auf diesem Wege die Inanspruchnahme der in aller Regel mit hohen Kosten verbundenen Zahnersatzleistungen steuern zu können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 2008 -L 4 KR 5472/07, juris Rn. 21).
  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - keine Kostenübernahme von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2019 - L 4 KR 169/17
    Wie sich schon aus der Formulierung "anstelle der Sach- oder Dienstleistung" in § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB V ergibt, setzt dieser Umstand jedoch - ähnlich wie in den weiteren Fällen der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 und 3 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KR 11/08 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 19 Rn. 12 ff.) - nicht das SGB V im Übrigen außer Kraft, sondern belässt es bei seinem Leistungsrahmen.
  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht der Krankenkasse für Zahnersatz - Anspruch

  • LSG Hamburg, 12.09.2014 - L 1 KR 162/13

    Kein Anspruch auf Kostenerstattung für in der Türkei eingegliederten Zahnersatz

  • LSG Bayern, 15.03.2016 - L 5 KR 458/15

    Keine Kostenerstattung für Zahnbehandlungen in Ungarn

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