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   LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2018 - L 8 SO 249/17 B ER   

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https://dejure.org/2018,3375
LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2018 - L 8 SO 249/17 B ER (https://dejure.org/2018,3375)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15.01.2018 - L 8 SO 249/17 B ER (https://dejure.org/2018,3375)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15. Januar 2018 - L 8 SO 249/17 B ER (https://dejure.org/2018,3375)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Eingliederungshilfe-VO § 2; Eingliederungshilfe-VO § 3 Nr. 2; Eingliederungshilfe-VO § 12 Nr. 1; § ... 9 Abs. 2 S. 3 SGB XII; § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII; § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII; § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII; § 75 Abs. 4 S. 3 SGB XII; § 77 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 SGB XII; § 10 Abs. 4 SGB VIII; § 35a SGB VIII; § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX
    Anspruch auf Übernahme von Kosten für den Besuch einer Tagesbildungsstätte als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Abgrenzung zur Kinder- und Jugendhilfe; Vorrangigkeit von Leistungen nach §§ 53 ff SGB XII bei Mehrfachbehinderungen; Beurteilung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Übernahme von Kosten für den Besuch einer Tagesbildungsstätte als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Abgrenzung zur Kinder- und Jugendhilfe; Vorrangigkeit von Leistungen nach §§ 53 ff SGB XII bei Mehrfachbehinderungen; Beurteilung ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Übernahme von Kosten für den Besuch einer Tagesbildungsstätte als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2018 - L 8 SO 249/17
    Da die Einrichtung der Erfüllung der Schulpflicht von Kindern und Jugendlichen dient, die auf sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angewiesen sind (vgl. § 162 NSchG), liegt es zudem auf der Hand, dass die angebotenen Leistungen - neben dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21 ff. und BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 23 ff.) - auch der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S. des §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dienen, etwa wenn - wie im Falle des Antragstellers beim Besuch der E. bis zum Schuljahr 2015/2016 - eine die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichernde oder flankierende Hilfe erforderlich ist (z.B. Schulbegleitung, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 25; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 - juris Rn. 47 ff., aufgehoben durch BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 24/15 R - noch unveröffentlicht).

    In einer noch unveröffentlichten Entscheidung vom 21. September 2017 (- B 8 SO 24/15 R -) hat das BSG insbesondere zu den Kosten einer in Niedersachsen befindlichen Tagesbildungsstätte entschieden, dass ggf. der Anteil der Kosten, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, geschätzt und vom sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfeanspruch abgezogen werden müsse (vgl. Terminbericht des BSG 43/17 vom 21. September 2017 zu - B 8 SO 24/15 R -).

    Die insoweit womöglich einschlägige Entscheidung des BSG vom 21. September 2017 (- B 8 SO 24/15 R -) ist noch nicht als Volltext veröffentlicht und die zwischen der Einrichtung und dem Land Niedersachsen abgeschlossene Leistungsvereinbarung lässt eine Aufschlüsselung der ganzheitlichen Leistung der Einrichtung nicht ohne weiteres zu.

    Soweit sich aufgrund der Entscheidung des BSG vom 21. September 2017 (- B 8 SO 24/15 R -) nach deren Veröffentlichung in rechtlicher Hinsicht etwas anderes ergeben sollte, kann diesem Umstand im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden.

    Eine mögliche Kostenübernahme in diesen Fällen hat - bis September 2017 - die sozialgerichtliche Rechtsprechung zumindest teilweise angenommen (vgl. insb. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 - juris Rn. 47 ff., aufgehoben durch BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 24/15 R - noch unveröffentlicht).

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2018 - L 8 SO 249/17
    Eingliederungshilfeleistungen der Sozialhilfeträger sind im Rahmen des sozialhilferechtlich zu bestimmenden Kernbereichs der pädagogischen Aufgaben der Schule nicht zu erbringen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21, BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rn. 16 und BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 24).

    Da die Einrichtung der Erfüllung der Schulpflicht von Kindern und Jugendlichen dient, die auf sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angewiesen sind (vgl. § 162 NSchG), liegt es zudem auf der Hand, dass die angebotenen Leistungen - neben dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21 ff. und BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 23 ff.) - auch der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S. des §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dienen, etwa wenn - wie im Falle des Antragstellers beim Besuch der E. bis zum Schuljahr 2015/2016 - eine die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichernde oder flankierende Hilfe erforderlich ist (z.B. Schulbegleitung, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 25; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 - juris Rn. 47 ff., aufgehoben durch BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 24/15 R - noch unveröffentlicht).

    Die Schulbildung selbst, also der Kernbereich der pädagogischen Arbeit, der sich nach der Gesetzessystematik nicht unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt, obliegt hingegen allein den Schulträgern (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21 ff., Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 23 ff.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2015 - L 8 SO 122/12
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2018 - L 8 SO 249/17
    Leistungen nach §§ 53 ff SGB XII sind auch dann vorrangig, wenn die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger/körperlicher Behinderung eingehen (Fortführung von LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.10.2015 - L 8 SO 122/12 - juris Rn.43).

    Nach der Rechtsprechung des Senats wäre eine solche interne Weiterleitung im Rahmen der Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX ohnehin unbeachtlich (Senatsurteil vom 29. Oktober 2015 - L 8 SO 122/12 - juris Rn. 28, Revision beim BSG anhängig - B 8 SO 18/16 R -).

    Leistungen nach §§ 53 ff. SGB XII sind auch dann vorrangig, wenn die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger/körperlicher Behinderung eingehen (Senatsurteil vom 29. Oktober 2015 - L 8 SO 122/12 - juris Rn. 43 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2018 - L 8 SO 249/17
    Der Antragsteller ist für die Entscheidung über den bislang noch nicht beschiedenen Leistungsantrag vom 20. Juni 2016 gemäß § 14 SGB IX zuständig, ohne dass in diesem Zusammenhang die örtliche oder sachliche Zuständigkeit nach sozialhilferechtlichen Maßgaben (§§ 97, 98 Abs. 2 SGB XII) zu prüfen sind (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 - juris Rn. 38 f.).

    Da die Einrichtung der Erfüllung der Schulpflicht von Kindern und Jugendlichen dient, die auf sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angewiesen sind (vgl. § 162 NSchG), liegt es zudem auf der Hand, dass die angebotenen Leistungen - neben dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21 ff. und BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 23 ff.) - auch der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S. des §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dienen, etwa wenn - wie im Falle des Antragstellers beim Besuch der E. bis zum Schuljahr 2015/2016 - eine die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichernde oder flankierende Hilfe erforderlich ist (z.B. Schulbegleitung, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 25; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 - juris Rn. 47 ff., aufgehoben durch BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 24/15 R - noch unveröffentlicht).

    Eine mögliche Kostenübernahme in diesen Fällen hat - bis September 2017 - die sozialgerichtliche Rechtsprechung zumindest teilweise angenommen (vgl. insb. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 - juris Rn. 47 ff., aufgehoben durch BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 24/15 R - noch unveröffentlicht).

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2018 - L 8 SO 249/17
    Eingliederungshilfeleistungen der Sozialhilfeträger sind im Rahmen des sozialhilferechtlich zu bestimmenden Kernbereichs der pädagogischen Aufgaben der Schule nicht zu erbringen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21, BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rn. 16 und BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 24).

    Da die Einrichtung der Erfüllung der Schulpflicht von Kindern und Jugendlichen dient, die auf sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angewiesen sind (vgl. § 162 NSchG), liegt es zudem auf der Hand, dass die angebotenen Leistungen - neben dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21 ff. und BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 23 ff.) - auch der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S. des §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dienen, etwa wenn - wie im Falle des Antragstellers beim Besuch der E. bis zum Schuljahr 2015/2016 - eine die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichernde oder flankierende Hilfe erforderlich ist (z.B. Schulbegleitung, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 25; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 - juris Rn. 47 ff., aufgehoben durch BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 24/15 R - noch unveröffentlicht).

    Die Schulbildung selbst, also der Kernbereich der pädagogischen Arbeit, der sich nach der Gesetzessystematik nicht unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt, obliegt hingegen allein den Schulträgern (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21 ff., Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 23 ff.).

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2018 - L 8 SO 249/17
    Eingliederungshilfeleistungen der Sozialhilfeträger sind im Rahmen des sozialhilferechtlich zu bestimmenden Kernbereichs der pädagogischen Aufgaben der Schule nicht zu erbringen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21, BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rn. 16 und BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 24).

    Die Übernahme von Schulgeld, das die von der Schule selbst zu erbringende Leistung, also den Unterricht, finanziert, mithin den schulischen Bildungsauftrag erfüllt (Kernbereich der pädagogischen Arbeit) und keine bloß unterstützende Leistung im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung darstellt, ist nicht Gegenstand der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe (BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rn. 16 f. m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007 - L 8 SO 136/06

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2018 - L 8 SO 249/17
    Der Träger der Sozialhilfe kann sich auf den Mehrkostenvorbehalt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII grundsätzlich nur dann mit Erfolg berufen, wenn der Hilfebedürftige entweder von den unverhältnismäßigen Mehrkosten Kenntnis hatte oder aber - in der Regel vom Träger der Sozialhilfe - (rechtzeitig) über gleich geeignete Alternativen aufgeklärt worden ist (Fortführung von LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.05.2007 - L 8 SO 136/06 - juris Rn. 60).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich der Träger der Sozialhilfe auf diesen Mehrkostenvorbehalt grundsätzlich nur dann mit Erfolg berufen, wenn der Hilfebedürftige entweder von den unverhältnismäßigen Mehrkosten Kenntnis hatte oder aber - in der Regel vom Träger der Sozialhilfe - (rechtzeitig) über gleich geeignete Alternativen aufgeklärt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis der Zumutbarkeit einer alternativen Bedarfsdeckung etwa Senatsentscheidungen vom 24. Mai 2007 - L 8 SO 136/06 - juris Rn. 60, 23.

  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 22/15 R

    Höhe der Vergütung für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe; Verstoß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2018 - L 8 SO 249/17
    Ob diese zum Zeitpunkt der Einigung von dem hierfür unzuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Land Niedersachsen (vgl. zur Zuständigkeit für den Abschluss der Vereinbarungen nach §§ 75 Abs. 3 SGB XII BSG, Urteile vom 13. Juli 2017 - B 8 SO 21/15 R und B 8 SO 22/15 R -, jeweils juris Rn. 11 ff.), geschlossene Vereinbarung wirksam (geworden) ist, weil § 6 des Nds. Gesetzes zur Ausführung des SGB XII vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. 2004, 644) rückwirkend zum 1. Januar 2005 durch die Regelung der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Abs. 7 geändert worden ist (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. September 2017, Nds. GVBl. 2017, S. 308 f.), kann dahinstehen.
  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 21/15 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2018 - L 8 SO 249/17
    Ob diese zum Zeitpunkt der Einigung von dem hierfür unzuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Land Niedersachsen (vgl. zur Zuständigkeit für den Abschluss der Vereinbarungen nach §§ 75 Abs. 3 SGB XII BSG, Urteile vom 13. Juli 2017 - B 8 SO 21/15 R und B 8 SO 22/15 R -, jeweils juris Rn. 11 ff.), geschlossene Vereinbarung wirksam (geworden) ist, weil § 6 des Nds. Gesetzes zur Ausführung des SGB XII vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. 2004, 644) rückwirkend zum 1. Januar 2005 durch die Regelung der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Abs. 7 geändert worden ist (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. September 2017, Nds. GVBl. 2017, S. 308 f.), kann dahinstehen.
  • BSG, 08.03.2017 - B 8 SO 20/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des überörtlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2018 - L 8 SO 249/17
    Sollten die Vereinbarungen wegen einer fehlenden Zuständigkeit des Landes Niedersachsen nichtig sein, wäre die zu zahlende Vergütung für einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer unter Orientierung an § 75 Abs. 4 SGB XII zu bestimmen und damit gemäß § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII auf diejenige Vergütung zu beschränken, die der Sozialhilfeträger für vergleichbare Leistungen vereinbarungsgebundener Leistungserbringer am Ort der Hilfeleistung oder in seiner näheren Umgebung zu übernehmen hat (BSG, Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 20/15 R - juris Rn. 22).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2015 - L 8 SO 327/13

    Sozialhilfe; Rechtmäßigkeit eines Persönlichen Budgets; Leistungs- und

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2015 - L 8 SO 197/12

    Anspruch des behinderten Schulkindes auf Bewilligung einer Maßnahme zur Erlangung

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2013 - L 8 SO 241/13

    Übernahme der Kosten einer ambulanten Autismus-Therapie im Wege der

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2017 - L 8 SO 231/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2017 - L 8 SO 249/16
  • BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Antrag auf Erteilung einer

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

  • VG München, 24.04.2020 - M 18 E 19.2711

    Anspruch auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form der

    Es handelt sich um einen einheitlichen Leistungsfall, der unter Beachtung des Rechtsgedankens von § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX und des Grundsatzes der Leistungserbringung "aus einer Hand" vom ursprünglich leistenden Träger abzuschließen ist (Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 14 Rn. 58 m.w.N.; vgl. auch LSG Niedersachen-Bremen, B.v. 15.1.2018 - L 8 SO 249/17 B ER - juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Leistungskontinuität).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2019 - L 8 SO 240/18

    Kostenerstattung für eine ambulant durchgeführte Autismus-Therapie; Wesentliche

    Die Klägerin ist aufgrund ihrer schweren Beeinträchtigungen auch wesentlich geistig Behinderung i.S. des § 2 Abs. 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-VO (zur Wesentlichkeit der Behinderung auch gleich), weil bei ihr u.a. eine ausgeprägte Intelligenzminderung besteht, mit einem im Jahr 2016 erhobenen Gesamt-IQ von 40 (vgl. Befundbericht des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. I. vom 2.4.2016, S. 2; zum Erreichen eines bestimmten IQ-Werts als Indiz für das Vorliegen einer geistigen Behinderung vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.1.2018 - L 8 SO 249/17 B ER - juris Rn. 23), so dass die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe Vorrang vor den Leistungen der Jugendhilfe hat.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18

    Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Folgeantrag; Geschäftsführung ohne

    Leistungen nach §§ 53 ff. SGB XII sind auch dann vorrangig, wenn die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger/körperlicher Behinderung eingehen (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 29.10.2015 - L 8 SO 122/12 - juris Rn. 43 m.w.N. oder Beschluss vom 15.1.2018 - L 8 SO 249/17 B ER - juris Rn. 22, jeweils m.w.N.; vgl. auch Luthe in jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 10 Rn. 101 m.w.N.).
  • VG München, 06.07.2022 - M 18 E 22.2359

    Hilfe für junge Volljährige, Einstellung von Jugendhilfeleistungen mit

    Es handelt sich um einen einheitlichen Leistungsfall, der unter Beachtung des Grundsatzes der Leistungserbringung "aus einer Hand" vom ursprünglich leistenden Träger abzuschließen ist (vgl. Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 14 Rn. 58 m.w.N.; vgl. auch LSG Niedersachen-Bremen, B.v. 15.1.2018 - L 8 SO 249/17 B ER - juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Leistungskontinuität).
  • SG Augsburg, 11.01.2024 - S 6 SO 155/22

    Eingliederungshilferecht, Eingliederungshilfeleistung, Eingliederungshilfe für

    Soweit in der Vergangenheit auf den Schwerpunkt der Behinderung und den danach erforderlichen konkreten Hilfebedarf abgestellt wurde, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11 - Urteil vom 23.09.1999, a.a.O.), der sich die Sozialgericht im Wesentlichen angeschlossen haben, die Zuständigkeit unabhängig vom Schwerpunkt des Bedarfs bzw. des primären Leistungsziels allein von der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Eingliederungshilfeleistung ab (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2018 - L 8 SO 249/17 B ER -).
  • VG Halle, 22.12.2020 - 3 A 22/20

    Erstattung von Kosten der Jugendhilfe im Verhältnis zur Eingliederungshilfe

    Die Wesentlichkeit der Behinderung ist maßgeblich danach zu bestimmen, inwieweit sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft führt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2018 - L 8 SO 249/17 B ER -, juris unter Verweis auf das Gutachten des DIJuF vom 23. November 2015, JAmt 2016, 26).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2018 - L 8 SO 267/17
    Im Ergebnis binden die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII den beteiligten Dienst bzw. die Einrichtung insoweit in gleicher Weise wie den Träger der Sozialhilfe (vgl. zu dieser Bindungswirkung auch Senatsentscheidungen vom 28. April 2017 - L 8 SO 249/16 B ER -, 30. November 2017 - L 8 SO 231/17 B ER - und 15. Januar 2018 - L 8 SO 249/17 B ER -).
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