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   LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 47/15   

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https://dejure.org/2015,24012
LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 47/15 (https://dejure.org/2015,24012)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15.07.2015 - L 2 R 47/15 (https://dejure.org/2015,24012)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - L 2 R 47/15 (https://dejure.org/2015,24012)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 28p SGB IV; § 8 Abs. 1 SGB IV; § 7 Abs. 1 SGB IV; § 249b SGB V; § 172 Abs. 3 SGB VI; § 138 BGB; § 823 Abs. 2 BGB; § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV; § 291 StGB
    Rentenversicherungspflicht eines freien Mitarbeiters; Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit; Nichtigkeit einer Entgeltabrede wegen Lohnwuchers; Sozialversicherungspflicht einer Erzieherin in einer Kinderbetreuungseinrichtung; Abgrenzung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rentenversicherungspflicht eines freien Mitarbeiters; Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit; Nichtigkeit einer Entgeltabrede wegen Lohnwuchers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialversicherungspflicht einer Erzieherin in einer Kinderbetreuungseinrichtung; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit; Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für die Annahme eines Lohnwuchers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auch vertretungsweise tätige Erzieherin übt abhängige Beschäftigung aus

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 47/15
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, U.v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15).

    Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung entsprechender Tätigkeiten sind in solchen Fallgestaltungen die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15).

    Bereits "aus der Natur der zu beurteilenden Tätigkeit" folgende größere Spielräume, die in gleicher Weise auch für abhängig beschäftigte Kräfte bestehen, können hingegen kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit von Beschäftigung sein (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, juris).

    Diese nach entsprechenden Ermittlungen vorzunehmende Vergleichsbetrachtung ist dann in die erforderliche Gesamtabwägung einzustellen (BSG, Urteil vom 25. April 2012, aaO).

    Ohnehin ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, juris).

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 47/15
    Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, SGb 2011, 633).

    Nicht Handlungsspielräume als solche, sondern lediglich für einen Arbeitnehmer uncharakteristische Handlungsspielräume können im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ggfs. einen für eine selbständige Tätigkeit maßgeblichen Gesichtspunkt beinhalten (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, Rn. 19, juris).

    Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggfs. nicht verwerten zu können, lässt sich schon im Ausgangspunkt kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze ableiten, welches der Annahme einer abhängigen Beschäftigung entgegenstehen könnte (BSG, U. v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, juris).

  • BSG, 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R

    Betriebsprüfung - Erlass von Verwaltungsakten zur Sozialversicherungs- und

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 47/15
    Auch nach der Rechtsprechung des BAG stellt die Pflicht, die Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen, ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar, wohingegen die Befugnis, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, vielmehr eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen darstellt, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (vgl BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 12 R 13/13 R -, SozR 4 mit Nachweisen insbesondere auch zur BAG-Rechtsprechung).

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der lediglich in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, nicht schon zu einem Selbstständigen machen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 12 R 13/13 R -).

  • BSG, 27.07.2011 - B 12 R 15/09 R

    Rentenversicherung - Antragspflichtversicherung selbständig Tätiger -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 47/15
    Die dafür maßgebliche Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit erfordert eine Prognose bzw. eine vorausschauende Schätzung (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 R 15/09 R -, SozR 4-2600 § 5 Nr. 6, SozR 4-2400 § 8 Nr. 4).

    Danach besteht eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit erst ab dem Zeitpunkt, zu dem aus damaliger Sicht mit hinreichender Sicherheit feststand, dass die Entgeltgrenze regelmäßig im Monat unterschritten wird (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 R 15/09 R -, SozR 4-2600 § 5 Nr. 6, SozR 4-2400 § 8 Nr. 4, Rn. 17).

  • LAG Hamm, 18.03.2009 - 6 Sa 1284/08

    Sittenwidriger Lohn im Einzelhandel

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 47/15
    Entspricht der Tariflohn indessen nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 18. März 2009 - 6 Sa 1284/08 -, juris).

    Bei der damit anzunehmenden Nichtigkeit der Entgeltabrede wegen Lohnwuchers ist die übliche und nicht etwa die niedrigste zulässige Arbeitsvergütung zu gewähren, das heißt im Ergebnis also regelmäßig die Tarifvergütung (Landesarbeitsgericht Hamm, U.v. 18. März 2009 - 6 Sa 1284/08 -, juris).

  • BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R

    Künstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 47/15
    Aus dem Umstand, dass jemand stets aufs Neue seine Entschließungsfreiheit betätigen kann, einen weiteren Auftrag anzunehmen und damit eine weitere Vertragsbeziehung zu begründen oder nicht, können (zwingende) Schlüsse weder in der einen - Beschäftigung - noch in der anderen Richtung - selbstständige Tätigkeit - gezogen werden (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19), mag man diese Betätigung der Entschließungsfreiheit sprachlich auch dahingehend umschreiben, dass der Erwerbstätige seine "Urlaubszeiten", d.h. die Zeiten, für die er keine Arbeitsaufträge entgegennehmen will, bis zur Annahme entsprechender konkreter Aufträge selbst festlegen könne.

    Es ist ohnehin nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon auszugehen, dass für den klagenden Verein für die Zwischenzeiträume zwischen zwei von der Beigeladenen zu 2. jeweils übernommenen Vertretungsaufträgen keine "Verfügungsbefugnis" (beispielsweise innerhalb einer ggfs. gesondert vereinbarten Bereitschafts- bzw. Dienstzeit) begründet worden war, aufgrund derer dieser auch ohne vorherige Einzelabsprache über die Arbeitskraft der Beigeladenen zu 2. hätte verfügen können (vgl. zu diesen Kriterien insbesondere BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19).

  • BAG, 27.06.2012 - 5 AZR 496/11

    Sittenwidrige Vergütung - subjektive Voraussetzungen - Darlegungslast

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 47/15
    Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das anzunehmen ist, wenn der Wert der Leistung (mindestens) doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, kann ein tatsächlicher Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten gezogen werden als Voraussetzung für die Annahme eines Lohnwuchers im Sinne von § 138 BGB bzw. § 291 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB (BAG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 5 AZR 496/11 -, AP Nr. 67 zu § 138 BGB; vgl. auch BAG, Urteil vom 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 -, BAGE 130, 338: Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht).
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 47/15
    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des für die Sozialversicherung zentralen Entstehungsprinzips, wonach sich Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei dem Beschäftigten nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelt und nicht lediglich nach dem (einkommensteuerrechtlich entscheidenden) dem Beschäftigten tatsächlich zugeflossenen Entgelt beurteilen (vgl. insbesondere BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9; BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5; BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr. 2) bezüglich des Grundes der festgesetzten Beitragspflichten allerdings nicht, da auch unter Heranziehung des geschuldeten Entgelts die Schwelle einer nur geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV im Ergebnis nicht überschritten wird.
  • BSG, 16.08.2010 - B 12 KR 100/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 47/15
    Im Übrigen kann auch bei sonstigen Diensten im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung bereits "eine gewisse örtliche und zeitliche Eingliederung" des Beschäftigten genügen (vgl. BSG, B.v. 16. August 2010 - B 12 KR 100/09 B - bezogen auf Reinigungskräfte).
  • BSG, 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R

    Berechnung des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV bei Einkünften aus

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 47/15
    Diese Grundsätze gelten auch für rückwirkende Entscheidungen (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 19 S 81 mwN).
  • BAG, 22.04.2009 - 5 AZR 436/08

    Lohnwucher

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R

    Versicherungspflicht eines Rechtsanwaltes im Amt zur Regelung offener

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R

    Sportlehrerin - Übungsleiterin - Sportverein - abhängige Beschäftigung -

  • BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81

    Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitsentgelt; Beitragsentrichtung bei nichgezahltem

  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 59/92

    Sozialversicherung - Entschärfung der "Phantomlohnproblematik": Beitragspflicht

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2013 - L 2 R 597/10

    Sozialversicherungspflicht von Kükensortierern; Zusammenschluss von

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb -

  • SG Freiburg, 27.09.2023 - S 16 BA 1671/21

    Zur Zeitgeringfügigkeit einer Beschäftigung unter Berücksichtigung eines zuvor im

    Auch mit einer weiteren Entscheidung habe das LSG Niedersachsen-Bremen bestätigt, dass es sich bei FSJ-Kräften nicht um Arbeitnehmer handele und dass das gewährte Taschengeld schon im Ansatz keinen Rückschluss auf den Wert der Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zulasse (Urteil vom 15.07.2015, Az. L 2 R 47/15).

    Aus diesem Grund erlaubt die Höhe des gezahlten Taschengeldes und ggf. solcher Geldersatzleistungen auch keinen Rückschluss auf den wirtschaftlichen Wert der geleisteten Tätigkeit (ebenso Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 15.07.2015, Az. L 2 R 47/15).

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