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   LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 SO 250/19 ZVW   

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https://dejure.org/2020,75397
LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 SO 250/19 ZVW (https://dejure.org/2020,75397)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16.01.2020 - L 8 SO 250/19 ZVW (https://dejure.org/2020,75397)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - L 8 SO 250/19 ZVW (https://dejure.org/2020,75397)
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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2017 - L 8 SO 266/16
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 SO 250/19
    Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat den Beigeladenen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Klägerin ein Darlehen für die notwendigen Passbeschaffungskosten zu gewähren (Senatsbeschluss vom 13.1.2017 - L 8 SO 266/16 ER -), das die Klägerin nicht in Anspruch genommen hat.

    Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des BSG - B 8 SO 8/17 R -), der Prozessakten der Parallelverfahren (- S 22 SO 47/14 ER, L 8 SO 16/15 B ER - und - L 8 SO 266/16 ER -) und der die Klägerin betreffenden Ausländer- und Verwaltungsakten des Beklagten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beigeladenen Bezug genommen.

    Die Klägerin hätte insoweit auch das ihr im gerichtlichen Eilverfahren zugesprochene Darlehen für die notwendigen Passbeschaffungskosten (Senatsbeschluss vom 13.1.2017 - L 8 SO 266/16 ER -) in Anspruch nehmen können.

  • BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 SO 250/19
    § 21 Abs. 6 SGB II kommt dagegen als Anspruchsgrundlage nicht Betracht, weil es sich angesichts der Gültigkeitsdauer eines Passes nicht um einen regelmäßig wiederkehrenden Bedarf handelt (BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 24 RdNr 38).

    In den Existenzsicherungssystemen, die geknüpft an das Territorialprinzip (vgl § 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I)) Bedarfe im Grundsatz nur bei gewöhnlichem Aufenthalt (vgl § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) bzw tatsächlichem Aufenthalt im Inland abdecken (vgl dazu BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 20/16 R - SozR 4-3500 § 23 Nr. 4 RdNr 17 für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII), sind Kosten eines Ausweispapiers nur als existenznotwendig anzusehen, soweit damit der Pflicht zum Besitz und ggf zur Vorlage eines Ausweispapiers im Inland nachgekommen werden muss (vgl bereits BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 24 RdNr 25 ff).

    Bietet der Regelbedarf aber bezogen auf die Erfüllung der Passpflicht keinen Spielraum, um einen Betrag in der hier in Rede stehenden Größenordnung anzusparen, liegt es nahe, die Beschaffung eines Passes wegen der damit verbundenen Kosten, jedenfalls soweit sie die allgemein vom Heimatland erhobenen Gebühren (vgl insoweit § 55 Abs. 1 Satz 3 iVm § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV) erheblich übersteigen, als unzumutbar iS des § 48 Abs. 2 AufenthG anzusehen (vgl Möller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl 2016, § 48 AufenthG RdNr 18); das SGB II und das SGB XII sehen hierfür jedenfalls im Ausgangspunkt keine zuschussweise Leistung vor (vgl für Anspruchsberechtigte nach §§ 3, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) aber BT-Drucks 18/2592 S 21, 22 und BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 24 RdNr 30 mwN).

  • BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R

    Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XII

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 SO 250/19
    Im Übrigen hat es die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (Urteil vom 29.5.2019 - B 8 SO 8/17 R -).

    Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des BSG - B 8 SO 8/17 R -), der Prozessakten der Parallelverfahren (- S 22 SO 47/14 ER, L 8 SO 16/15 B ER - und - L 8 SO 266/16 ER -) und der die Klägerin betreffenden Ausländer- und Verwaltungsakten des Beklagten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beigeladenen Bezug genommen.

    Da die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 20.5.2015 durch Urteil des BSG vom 29.5.2019 (- B 8 SO 8/17 R -) rechtskräftig zurückgewiesen worden ist, soweit sie Leistungen zur Beschaffung eines Passes vom Beklagten begehrt, ist im wiedereröffneten Berufungsverfahren - für die Übernahme der Passkosten im Wege einer nicht zurückzuzahlenden Beihilfe fehlt es an einer Rechtsgrundlage im SGB II - nur noch über einen Anspruch der Klägerin gegen den Beigeladenen auf Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II zu befinden.

  • BSG, 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 SO 250/19
    Ob und in welchen Fällen ausnahmsweise existenznotwendige Bedarfe entstehen, die mit einem Reisewunsch ins Ausland verbunden sind (vgl zu denkbaren Fallgestaltungen zuletzt BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 30 RdNr 20 ff, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen), braucht vorliegend nicht weitergehend geklärt werden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2015 - L 8 SO 16/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 SO 250/19
    Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des BSG - B 8 SO 8/17 R -), der Prozessakten der Parallelverfahren (- S 22 SO 47/14 ER, L 8 SO 16/15 B ER - und - L 8 SO 266/16 ER -) und der die Klägerin betreffenden Ausländer- und Verwaltungsakten des Beklagten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beigeladenen Bezug genommen.
  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 SO 250/19
    In solchen Fällen ist die Gewährung eines Sonderbedarfs im Grundsatz unabweisbar (vgl nur BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 20, RdNr 116).
  • BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 20/16 R

    Leistungen nach dem SGB III bzw. XII während eines Auslandsaufenthalts

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 SO 250/19
    In den Existenzsicherungssystemen, die geknüpft an das Territorialprinzip (vgl § 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I)) Bedarfe im Grundsatz nur bei gewöhnlichem Aufenthalt (vgl § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) bzw tatsächlichem Aufenthalt im Inland abdecken (vgl dazu BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 20/16 R - SozR 4-3500 § 23 Nr. 4 RdNr 17 für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII), sind Kosten eines Ausweispapiers nur als existenznotwendig anzusehen, soweit damit der Pflicht zum Besitz und ggf zur Vorlage eines Ausweispapiers im Inland nachgekommen werden muss (vgl bereits BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 24 RdNr 25 ff).
  • VG Aachen, 25.10.2016 - 8 K 745/14

    Aufenthaltserlaubnis; Kosten der Passbeschaffung; Vertrauensanwalt

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 SO 250/19
    Insbesondere § 73 Satz 1 SGB XII bietet eine solche Grundlage - wie ausgeführt - nicht (anders aber zB Verwaltungsgericht (VG) Aachen vom 25.10.2016 - 8 K 745/14 - RdNr 37 ff - juris und dazu Harich, jurisPR-SozR 9/2017 Anm 1).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 SO 250/19
    Soweit § 73 Satz 1 SGB XII in der Rechtsprechung des BSG zur Rechtslage vor dem 3.6.2010 aus verfassungsrechtlichen Gründen auf bestimmte Fälle eines der Höhe nach atypischen, laufenden Regelbedarfs erweiternd ausgelegt worden ist (dazu aber Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12, RdNr 207), ist für eine Auslegung des § 73 Satz 1 SGB XII, die danach differenziert, welchem Existenzsicherungssystem der Hilfebedürftige angehört, nach Schaffung einer Mehrbedarfsregelung in § 21 Abs. 6 SGB II (mit dem Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27.5.2010 (BGBl I 671)) kein Bedürfnis mehr (vgl bereits BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R - SozR 4-3500 § 73 Nr. 3 RdNr 24).
  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R

    Arbeitslosengeld II - Hygienemehrbedarf bei Aids-Erkrankung - bis 2010 Übernahme

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 SO 250/19
    Soweit § 73 Satz 1 SGB XII in der Rechtsprechung des BSG zur Rechtslage vor dem 3.6.2010 aus verfassungsrechtlichen Gründen auf bestimmte Fälle eines der Höhe nach atypischen, laufenden Regelbedarfs erweiternd ausgelegt worden ist (dazu aber Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12, RdNr 207), ist für eine Auslegung des § 73 Satz 1 SGB XII, die danach differenziert, welchem Existenzsicherungssystem der Hilfebedürftige angehört, nach Schaffung einer Mehrbedarfsregelung in § 21 Abs. 6 SGB II (mit dem Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27.5.2010 (BGBl I 671)) kein Bedürfnis mehr (vgl bereits BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R - SozR 4-3500 § 73 Nr. 3 RdNr 24).
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