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   LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2017 - L 15 SF 13/15 EK SF   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2017 - L 15 SF 13/15 EK SF (https://dejure.org/2017,94961)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16.02.2017 - L 15 SF 13/15 EK SF (https://dejure.org/2017,94961)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - L 15 SF 13/15 EK SF (https://dejure.org/2017,94961)
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  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2017 - L 15 SF 13/15
    Er vertritt die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R) den Sozialgerichten grundsätzlich eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten je Instanz zustehe.

    Dafür ist es ausreichend, dass die Rüge - wie vorliegend am 1. Februar 2012 - innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des ÜGG erfolgt ist (BSG; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 -, juris).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, juris, Rn. 34).

    Beruht die Verfahrensdauer, die den Sozialgerichten nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R) grundsätzlich zustehende sog. Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung (wie z. B. Zeit für die Einholung von Auskünften, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Beiziehung von Akten) oder wird sie maßgeblich durch das Verhalten des Klägers, anderer Verfahrensbeteiligter oder Dritter verlängert, so macht dies die Verfahrensdauer in der Regel noch nicht unangemessen.

    Nach der einschlägigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 R - , juris Rn. 32; B 10 ÜG 1/15 R -, juris Rn. 38 und vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, juris Rn. 50) ist die regelmäßig akzeptierte Zeitspanne von 12 Monaten im Regelfall auch im zweitinstanzlichen Verfahren dem Ausgangsgericht zuzugestehen.

  • EuG, 08.09.2005 - T-178/03

    CeWe Color / HABM (DigiFilm) - Gemeinschaftsmarke - Wortzeichen DigiFilm und

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2017 - L 15 SF 13/15
    Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Beklagte der Klägerin eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des bei dem Sozialgericht (SG) Stade zu dem Aktenzeichen S 21 VG 179/03 geführten Klageverfahrens sowie des sich hieran anschließenden zu dem Aktenzeichen L 12 VG 1/09 geführten Berufungsverfahrens bei dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zu gewähren hat.

    Die Klägerin beantragt, 1. Der Klägerin wegen überlanger Dauer des bei dem Sozialgericht Stade geführten Klageverfahrens S 21 VG 179/03 und des bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen geführten Berufungsverfahrens L 12 VG 1/09 über das Teilanerkenntnis des Beklagten hinaus eine Entschädigung zu gewähren.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Akten des Sozialgerichts unter dem Aktenzeichen S 21 VG 179/03 und des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen unter dem Aktenzeichen L 12 VG 1/09 verwiesen.

    Hinsichtlich des erstinstanzlich vor dem SG Stade geführten Klageverfahrens S 21 VG 179/03 steht ihr hingegen weder ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu noch bedurfte es der Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer durch den erkennenden Senat.

    Unter Berücksichtigung der o.g. Rechtsprechung des BSG zur angemessenen Dauer sozialgerichtlicher Verfahren ist im vorliegenden Einzelfall die Dauer des vor der 21. Kammer des SG Stade geführten Klageverfahrens S 21 VG 179/03 von 5 Jahren und 4 Monaten (Klagerhebung 1. September 2003, Zustellung des Urteils 18. Dezember 2008) als noch angemessen zu bezeichnen.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2017 - L 15 SF 13/15
    Anderes gilt für Zeiten, in denen eine Sache über 12 Monate hinaus ("am Stück" oder immer wieder für kürzere Zeiträume) ohne sachlichen Grund "auf Abruf" liegt, ohne dass das Verfahren zeitgleich inhaltlich betrieben wird, oder sich auf sog. Schiebeverfügungen beschränkt (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R -, juris, Rn. 48).

    Soweit vorliegend in dem vor dem SG anhängig gewesenen Klagverfahren immer wieder den Zeitraum von einem Monat überschreitende Verfahrensabschnitte ohne gerichtliche Aktivitäten zu verzeichnen waren, so unterliegen diese Zeiten der Verfahrensgestaltung durch das Ausgangsgericht und folgen zeitlich der vorhergehenden Weiterleitung von Schriftsätzen eines der Beteiligten (zur Kenntnis und Stellungnahme an den Prozessgegner), gerichtlicher Hinweisschreiben und Anfragen sowie der Beiziehung von Akten und Einholung von Auskünften und Gutachten nach (vgl. BSG; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R -, a.a.O.).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch grundsätzlich nicht beansprucht werden können (vgl. BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 52 sowie - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 54; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 37 SF 128/14 EK AL -, Hessisches LSG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - L 6 SF 24/13 EK KR - Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 8 SF 128/12 EK -, alle zitiert nach juris), war der Beklagte gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, d.h. nach § 94 SGG ab Erhebung der vorliegenden Entschädigungsklage am 16. Juli 2015 zu verurteilen.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2017 - L 15 SF 13/15
    Insgesamt reicht zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 33).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch grundsätzlich nicht beansprucht werden können (vgl. BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 52 sowie - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 54; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 37 SF 128/14 EK AL -, Hessisches LSG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - L 6 SF 24/13 EK KR - Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 8 SF 128/12 EK -, alle zitiert nach juris), war der Beklagte gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, d.h. nach § 94 SGG ab Erhebung der vorliegenden Entschädigungsklage am 16. Juli 2015 zu verurteilen.

  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2017 - L 15 SF 13/15
    Denn die Gerichte haben nach der Rechtsprechung des BVerfG auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um die Beschleunigung zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - Rn. 17 - unter Hinweis auf Beschluss der 1. Kammer des Ersten vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214, 215).

    Nach den Ausführungen des BSG im Urteil vom 12. Februar 2015 (B 10 ÜB 1/13 R, Rn. 32 mit Hinweis auf stattgebende Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, juris Rn. 11 und vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 -, juris Rn. 32 "Prozessförderungspflicht wegen vorangegangener sachgrundloser Verzögerung"), denen der Senat folgt, verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen umso mehr, je länger das Verfahren insgesamt dauert.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2017 - L 15 SF 13/15
    Kleinste relevante Zeiteinheit ist dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, juris, Rn. 34).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch grundsätzlich nicht beansprucht werden können (vgl. BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 52 sowie - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 54; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 37 SF 128/14 EK AL -, Hessisches LSG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - L 6 SF 24/13 EK KR - Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 8 SF 128/12 EK -, alle zitiert nach juris), war der Beklagte gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, d.h. nach § 94 SGG ab Erhebung der vorliegenden Entschädigungsklage am 16. Juli 2015 zu verurteilen.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 2 SF 1495/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige und unbegründete Klage auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2017 - L 15 SF 13/15
    Ob nach § 198 Abs. 1 GVG der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Artikel 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) zu beurteilen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/3802, Seite 18; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 21. November 2012 - L 2 SF 436/12 EK - Rn. 82 und vom 20. Februar 2013 - L 2 SF 1495/12 - Rdnr. 57, jeweils m. w. N.; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. November 2012 - L 10 SF 5/12 ÜG - Rn. 191 m. w. N.; Oberlandesgericht - OLG - Frankfurt, Urteil vom 30. Januar 2013 - 4 EntV 9/12 - Rn. 53).

    Von einem solchen Interesse ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich bei einer Verzögerung der Entscheidung für einen Beteiligten schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile ergeben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 - L 2 SF 1495/12 - Rn. 60 mit umfangreichen Nachweisen).

  • BVerfG, 14.12.2010 - 1 BvR 404/10

    Überlange Verfahrensdauer in sozialgerichtlicher Berufungsinstanz verletzt

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2017 - L 15 SF 13/15
    Sie stellt diesbezüglich allein auf Zeiten gerichtlicher Untätigkeit ab und bemisst sich unabhängig von der Frage, ob zielführendere Ermittlungen im Sinne einer optimalen Verfahrensförderung möglicherweise eine zügigere Verfahrensbeendigung herbeigeführt hätten (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris Rn. 16).

    Denn die Gerichte haben nach der Rechtsprechung des BVerfG auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um die Beschleunigung zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - Rn. 17 - unter Hinweis auf Beschluss der 1. Kammer des Ersten vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214, 215).

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 1/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Anspruch einer juristischen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2017 - L 15 SF 13/15
    Nach der einschlägigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 R - , juris Rn. 32; B 10 ÜG 1/15 R -, juris Rn. 38 und vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, juris Rn. 50) ist die regelmäßig akzeptierte Zeitspanne von 12 Monaten im Regelfall auch im zweitinstanzlichen Verfahren dem Ausgangsgericht zuzugestehen.
  • BSG, 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Wiedergutmachung auf andere Weise - gerichtliche

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2017 - L 15 SF 13/15
    Nach der einschlägigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 R - , juris Rn. 32; B 10 ÜG 1/15 R -, juris Rn. 38 und vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, juris Rn. 50) ist die regelmäßig akzeptierte Zeitspanne von 12 Monaten im Regelfall auch im zweitinstanzlichen Verfahren dem Ausgangsgericht zuzugestehen.
  • LSG Bayern, 16.12.2015 - L 8 SF 128/12

    Bedeutung eines Verfahrens der Kostenfestsetzung

  • BVerfG, 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12

    Zur Reichweite des Richterspruchprivilegs (§ 839 Abs 2 BGB) bei der Beurteilung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 128/14

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches

  • LSG Hessen, 26.10.2016 - L 6 SF 24/13

    EK

  • OLG Frankfurt, 30.01.2013 - 4 EntV 9/12

    Entschädigung für überlange Verfahren: Feststellung der unangemessenen

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2012 - L 2 SF 436/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahrens

  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.11.2012 - L 10 SF 5/12

    Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahrens - Altverfahren - Angemessenheit

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