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   LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2011 - L 3 KA 51/10 WA   

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https://dejure.org/2011,100518
LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2011 - L 3 KA 51/10 WA (https://dejure.org/2011,100518)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16.12.2011 - L 3 KA 51/10 WA (https://dejure.org/2011,100518)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16. Dezember 2011 - L 3 KA 51/10 WA (https://dejure.org/2011,100518)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 472/03
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2011 - L 3 KA 51/10
    Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass durch ihn der vorläufige Jahreshonorarbescheid vom 5. April 2000 ersetzt, der Härtefallbescheid vom 26. Februar 2004 hinsichtlich des darauf entfallenden Degressionsbetrags geändert und der vorläufige Degressionsbescheid vom 29. März 2000 in der Fassung des Härtefallbescheids aufgehoben werde; er werde weiterhin gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen anhängigen Verfahrens (L 3 KA 472/03).

    Dies sei von Amts wegen zu beachten (rechtskräftiges Urteil des Senats vom 9. April 2008 - L 3 KA 472/03).

    das rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. April 2008 (L 3 KA 472/03) aufzuheben,.

    Aus Sicht des Senats können für das Wiederaufnahmebegehren des Klägers keine Gerichtskosten anfallen, weil das Ausgangsverfahren L 3 KA 472/03 ebenfalls gerichtskostenfrei gewesen ist.

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 50/10 B
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2011 - L 3 KA 51/10
    Allein der vom Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß angeführte Umstand, dass der Vorstand den Geschäftsgang der Verwaltung überwacht hat, reicht nicht aus, um das Merkmal der Mitwirkung zu erfüllen (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 9. Februar 2011 - B 6 KA 50/10 B).
  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 25/02 R

    Vertragszahnärztliche Vergütung - Vorrangigkeit - Weitergabe der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2011 - L 3 KA 51/10
    Im Juni 2005 vereinbarten die Beklagte und die beigeladenen Krankenkassen(verbände) einen "Vertrag zur Degression 1999 bis 2003", der ua Regelungen zur Berücksichtigung des Degressionsabzugs im Rahmen der Honorarverteilung gemäß dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Mai 2003 (B 6 KA 25/02 R) enthielt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04

    Ermächtigung des Landesschiedsamtes zum Erlass eines Honorarverteilungsmaßstabs

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2011 - L 3 KA 51/10
    Zur Begründung war ausgeführt, die Klage gegen die Degressionsbescheide für 1999 sei im Verlauf des Berufungsverfahrens unzulässig geworden, weil ihr die Rechtshängigkeit der Klage gegen den Jahreshonorarbescheid vom 6. April 2006 (L 3 KA 156/04) entgegenstehe.
  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 52/10 B

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Zweck des Ausschlussgrundes nach § 41 Nr 4 ZPO -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2011 - L 3 KA 51/10
    Allein die Möglichkeit, dass einem Vorstandsmitglied die Alleinvertretungsmacht hätte übertragen werden können, begründet noch keinen Ausschluss iS von § 41 Nr. 4 ZPO (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 9. Februar 2011 - B 6 KA 52/10 B - juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 84/07
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2011 - L 3 KA 51/10
    Der Senat hat hierzu bereits klargestellt, dass an der Pauschalität dieser Argumentation deutlich wird, dass die darauf aufbauenden Ablehnungsgesuche des Klägers allein darauf abzielen, die gesetzlichen Vorgaben in § 12 Abs. 3 S 2 SGG über die Besetzung der Spruchkörper in der Sozialgerichtsbarkeit zu unterlaufen bzw die Kammer- oder Senatsbesetzung als angeblichen Konventionsverstoß zur Erlangung immateriellen und materiellen Schadensersatzes darzustellen (vgl hierzu beispielhaft das Urteil des Senats vom 12. Mai 2010 - L 3 KA 84/07).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 10 SF 29/13
    Der Kläger begehrt von dem Beklagten Entschädigung wegen unangemessener Dauer der vor dem Sozialgericht (SG) Hannover bzw. Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen geführten Gerichtsverfahren S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 sowie L 3 KA 51/10 WA.

    Das LSG wies diese mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 ab (L 3 KA 51/10 WA).

    Mit seiner am 19. Januar 2012 eingegangenen, gegen das Land Niedersachsen gerichteten Klage hat der Kläger erneut Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 sowie L 3 KA 51/10 WA in Höhe von 10.000 EUR (immaterieller Schadensersatz) zuzüglich eines unbezifferten materiellen Schadensersatzes geltend gemacht (L 18 SF 13/12 EK KA).

    Er habe zu dem Verfahren S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 sowie L 3 KA 51/10 WA eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich der von dem Urteil des EGMR (16. Dezember 2010) noch nicht erfassten Verfahrensdauer sowie ihm - dem Kläger - entstandener materieller Schäden erhoben.

    Zu keinem anderen Ergebnis führe das Argument des Klägers, dass das Verfahren S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 aufgrund der Erhebung der Nichtigkeitslage (L 3 KA 51/10 WA) erst im Dezember 2011 (Beschluss des LSG vom 16. Dezember 2011) beendet worden sei.

    Eine Entschädigung des Klägers komme mangels Verzögerungsrüge auch nicht im Hinblick auf das Verfahren L 3 KA 51/10 WA in Betracht.

    Dieser habe hingegen zwischen dem 3. und 16. Dezember 2011 keine Verzögerungsrüge erhoben, denn sein letzter Schriftsatz in dem Verfahren L 3 KA 51/10 WA datiere ausweislich der Akten vom 5. August 2011.

    In Bezug auf das Verfahren der Nichtigkeitsklage L 3 KA 51/10 WA habe das LSG die Zulässigkeit der Entschädigungsklage zu Recht gesondert geprüft und sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich hierbei um ein (eigenständiges) Gerichtsverfahren i.S. d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG handele.

    Soweit das LSG eine Unzulässigkeit der auf das Verfahren L 3 KA 51/10 WA bezogenen Entschädigungsklage wegen Fehlens einer Verzögerungsrüge angenommen habe, teile der erkennende Senat diese Auffassung nicht.

    Die Frage, ob der Kläger in dem Verfahren L 3 KA 51/10 WA als Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG eine Verzögerungsrüge zu erheben hatte, richte sich nicht unmittelbar nach § 198 Abs. 3 GVG.

    Am 3. Dezember 2011 sei die Nichtigkeitsklage L 3 KA 51/10 WA seit dem 25. Mai 2010 anhängig gewesen.

    Ob der Begriff "unverzüglich" in Übereinstimmung mit dem LSG so zu verstehen sei, dass eine Verzögerungsrüge in weniger als vierzehn Tagen (zwischen dem 3. Dezember 2011 und der das Verfahren L 3 KA 51/10 WA beendenden Beschlussfassung des LSG vom 16. Dezember 2011) zu erheben gewesen sei, halte der erkennende Senat für eine Frage, die jedenfalls nicht so zweifelsfrei zu bejahen sei, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers von vornherein ausgeschlossen werden könne.

    Er ergänzt, dass es sich bei dem Verfahren L 3 KA 51/10 WA nicht um ein - im Hinblick auf die Länge des Verfahrens - selbständig zu beurteilendes Gerichtsverfahren gehandelt habe; vielmehr stelle dieses Verfahren eine Verlängerung des Verfahrens L 3 KA 472/03 bis zum 21. Dezember 2011 (Zustellung des Beschlusses) dar.

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 689/01, L 3 KA 472/03 sowie L 3 KA 51/10 WA immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5.000 EUR zu zahlen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der Akten des Ursprungsverfahrens zum Az. S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 sowie L 3 KA 51/10 WA Bezug genommen.

    Auch in Bezug auf den Streitgegenstand L 3 KA 51/10 WA ist die Entschädigungsklage zulässig, vgl. Beschluss des BSG vom 27. Juni 2013 (B 10 ÜG 10/13 B).

    Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Verfahren L 3 KA 51/10 WA entgegen der Ansicht des Klägers um ein (eigenständiges) Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG handelt, dessen Dauer im Rahmen des § 198 GVG relevant ist (vgl. Beschluss des BSG vom 27. Juni 2013).

    Zwar ist in Bezug auf den Streitgegenstand L 3 KA 51/10 WA das ÜGG anzuwenden, weil insoweit der zeitliche Geltungsbereich des Gesetzes zu bejahen ist: Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren, was auf das am 25. Mai 2010 begonnene und am 16. Dezember 2011 abgeschlossene Verfahren L 3 KA 51/10 WA zutrifft.

    Diese rechtlichen Vorgaben berücksichtigend ist im Hinblick auf das Verfahren L 3 KA 51/10 WA festzustellen, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜGG am 3. Dezember 2011 bis zur Beendigung des Verfahrens L 3 KA 51/10 WA durch Beschluss des LSG am 16. Dezember 2011 keine Verzögerungsrüge erhoben hat.

    Dabei ist es nicht der Senat, der diesen Zeitraum festsetzt, sondern diese Frist wird allein durch die Sachlage bestimmt: Vor Inkrafttreten des ÜGG am 3. Dezember 2011 konnte die Verzögerungsrüge wirksam nicht erhoben werden und am 16. Dezember 2011 wurde das Verfahren L 3 KA 51/10 WA durch Beschluss des LSG beendet.

    Dass in einem Verfahren nach dem ÜGG womöglich der Gedanke erwogen werden muss, ob durch (zu) schnelle gerichtliche Entscheidung und Beendigung des Ursprungsverfahrens L 3 KA 51/10 WA dem Kläger eine angemessene Frist für die Einlegung einer Verzögerungsrüge abgeschnitten worden sein könnte, erscheint jedenfalls paradox.

    Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜGG am 3. Dezember 2011 war das Verfahren L 3 KA 51/10 WA aber noch nicht abgeschlossen.

    Der Kläger hat erklärt, von dem Erheben einer Verzögerungsrüge deshalb abgesehen zu haben, weil der 3. Senat im August 2011 angekündigt habe, alsbald zu entscheiden (vgl. hierzu auch Verfügung des berichterstattenden Richters des 3. Senates vom 1. August 2011, Bl. 704 in L 3 KA 51/10 WA).

    Zweitens hat sich der Kläger trotz dieser Kenntnis bewusst gegen die Erhebung einer Verzögerungsrüge entschieden, weil er aufgrund der Mitteilung des 3. Senates im August 2011 von einer zeitnahen Entscheidung des Verfahrens L 3 KA 51/10 WA ausging.

  • BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 10/13 B
    Streitig ist eine Entschädigung von Nachteilen infolge einer überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 689/01 (Sozialgericht Hannover), L 3 KA 472/03 und L 3 KA 51/10 WA (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen).

    Am 25.5.2010 reichte der Kläger beim LSG in Bezug auf dessen Urteil vom 9.4.2008 eine Nichtigkeitsklage ein, die das LSG durch Beschluss vom 16.12.2011 - L 3 KA 51/10 WA - abwies.

    In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 und L 3 KA 51/10 WA immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln solle.

    Zu keinem anderen Ergebnis führe das Argument des Klägers, dass das Verfahren S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 aufgrund der Erhebung der Nichtigkeitsklage (L 3 KA 51/10 WA) erst im Dezember 2011 (Beschluss des LSG vom 16.12.2011) beendet worden sei.

    Eine Entschädigung des Klägers komme mangels Verzögerungsrüge auch nicht im Hinblick auf das Verfahren L 3 KA 51/10 WA in Betracht (vgl § 198 Abs. 5 S 1 GVG) .

    Zwar sei in Bezug auf dieses Verfahren das ÜGG anzuwenden, weil insoweit der zeitliche Geltungsbereich des Gesetzes zu bejahen sei; denn dieses Gesetz gelte auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3.12.2011 bereits anhängig gewesen seien, was auf das am 25.5.2010 begonnene und am 16.12.2011 abgeschlossene Verfahren L 3 KA 51/10 WA zutreffe.

    Dieser habe hingegen zwischen dem 3. und 16.12.2011 keine Verzögerungsrüge erhoben, denn sein letzter Schriftsatz in dem Verfahren L 3 KA 51/10 WA datiere ausweislich der Akten vom 5.8.2011.

    Da das LSG die Unzulässigkeit der Entschädigungsklage, soweit sie das Verfahren S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 betrifft, auf Art. 23 S 1 ÜGG und, soweit sie das Verfahren der Nichtigkeitsklage L 3 KA 51/10 WA betrifft, auf das Fehlen einer Verzögerungsrüge gestützt hat, ist für jeden dieser beiden Gegenstände die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes iS des § 160 Abs. 2 SGG erforderlich.

    Insbesondere ist es durch das Verfahren L 3 KA 51/10 WA nicht verlängert worden.

    Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Verfahren der Nichtigkeitsklage vor dem LSG (L 3 KA 51/10 WA) nicht Teil des vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Berufungsverfahrens L 3 KA 472/03.

    b) In Bezug auf das Verfahren der Nichtigkeitsklage L 3 KA 51/10 WA hat das LSG die Zulässigkeit der Entschädigungsklage zu Recht gesondert geprüft.

    Soweit das LSG eine Unzulässigkeit der auf das Verfahren L 3 KA 51/10 WA bezogenen Entschädigungsklage wegen Fehlens einer Verzögerungsrüge angenommen hat, teilt der erkennende Senat dessen Auffassung nicht.

    Die Frage, ob der Kläger in dem Verfahren L 3 KA 51/10 WA als Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG eine Verzögerungsrüge zu erheben hatte, richtet sich nicht unmittelbar nach § 198 Abs. 3 GVG.

    Am 3.12.2011 war die Nichtigkeitsklage L 3 KA 51/10 WA seit dem 25.5.2010 anhängig.

    Ob der Begriff "unverzüglich" in Übereinstimmung mit dem LSG so zu verstehen ist, dass eine Verzögerungsrüge in weniger als vierzehn Tagen (zwischen dem 3.12.2011 und der das Verfahren L 3 KA 51/10 WA beendenden Beschlussfassung des LSG vom 16.12.2011) zu erheben war, hält der erkennende Senat für eine Frage, die jedenfalls nicht so zweifelsfrei zu bejahen ist, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers von vornherein ausgeschlossen werden könnte (vgl dazu allgemein BFH vom 17.4.2013, aaO, RdNr 70 ff) .

  • BSG, 18.06.2014 - B 10 ÜG 2/14 B
    Streitig ist eine Entschädigung von Nachteilen infolge einer überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 689/01 (SG Hannover), L 3 KA 472/03 und L 3 KA 51/10 WA (LSG Niedersachsen-Bremen).

    Am 25.5.2010 reichte der Kläger beim LSG in Bezug auf dessen Urteil vom 9.4.2008 eine Nichtigkeitsklage ein, die das LSG durch Beschluss vom 16.12.2011 - L 3 KA 51/10 WA - abwies.

    In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 und L 3 KA 51/10 WA immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln solle.

    Zu keinem anderen Ergebnis führe das Argument des Klägers, dass das Verfahren S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 aufgrund der Erhebung der Nichtigkeitsklage (L 3 KA 51/10 WA) erst im Dezember 2011 (Beschluss des LSG vom 16.12.2011) beendet worden sei.

    Eine Entschädigung des Klägers komme mangels Verzögerungsrüge auch nicht im Hinblick auf das Verfahren L 3 KA 51/10 WA in Betracht (vgl § 198 Abs. 5 S 1 GVG) .

    Zwar sei in Bezug auf dieses Verfahren das ÜGG anzuwenden, weil insoweit der zeitliche Geltungsbereich des Gesetzes zu bejahen sei; denn dieses Gesetz gelte auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3.12.2011 bereits anhängig gewesen seien, was auf das am 25.5.2010 begonnene und am 16.12.2011 abgeschlossene Verfahren L 3 KA 51/10 WA zutreffe.

    Der letzte Schriftsatz des Klägers in dem Verfahren L 3 KA 51/10 WA datiere ausweislich der Akten vom 5.8.2011, ohne dass eine Verzögerungsrüge erhoben worden sei.

    Das LSG habe sowohl betreffend das Verfahren S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 als auch das Verfahren der Nichtigkeitsklage L 3 KA 51/10 WA zu Unrecht ein Prozessurteil anstelle eines Sachurteils gefällt.

    In Bezug auf das Verfahren der Nichtigkeitsklage L 3 KA 51/10 WA habe das LSG zu Unrecht eine Unzulässigkeit der Entschädigungsklage wegen Fehlens einer Verzögerungsrüge angenommen, weil diese als materielle Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs konzipiert sei und nicht als Zulässigkeitskriterium für dessen prozessuale Geltendmachung angesehen werden könne.

    Auch in Bezug auf den Streitgegenstand L 3 KA 51/10 WA sei die zulässige Entschädigungsklage unbegründet, weil eine Entschädigung des Klägers mangels Vorliegens einer Verzögerungsrüge nicht in Betracht komme.

    Ferner habe das LSG aufgrund unterlassener Sachverhaltsermittlung zu Unrecht unterstellt, dass in dem Verfahren L 3 KA 51/10 WA eine Verzögerungsrüge nicht erhoben worden sei.

    Denn die Behauptung, die Entscheidung des LSG setze sich nicht mit der Entscheidung des BSG auseinander, verhält sich nicht dazu, dass sich die Ausführungen des LSG sowohl hinsichtlich des Streitgegenstandes S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 als auch hinsichtlich des Streitgegenstandes L 3 KA 51/10 WA lediglich mit der Begründetheit der Klage befassen, zu der das BSG in seinem Beschluss vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 10/13 B) keinerlei rechtliche Beurteilungen abgegeben hat.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 13/12
    Der Kläger begehrt von dem Beklagten Entschädigung wegen unangemessener Dauer des vor dem Sozialgericht (SG) Hannover bzw Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen geführten Gerichtsverfahren S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 bzw. L 3 KA 51/10 WA.

    Das LSG wies diese mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 ab (S 3 KA 51/10 WA).

    Mit seiner am 19. Januar 2012 eingegangenen, gegen das Land Niedersachsen gerichteten Klage macht der Kläger nunmehr erneut Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 sowie des Verfahrens L 3 KA 51/10 WA in Höhe von 10.000 EUR (immaterieller Schadensersatz) zuzüglich eines unbezifferten materiellen Schadensersatzes geltend.

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 689/01, L 3 KA 472/03 sowie L 3 KA 51/10 WA immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln soll.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 bzw. L 3 KA 51/10 WA Bezug genommen.

    Zu keinem anderen Ergebnis führt das Argument des Klägers, dass das Verfahren S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 aufgrund der Erhebung der Nichtigkeitsklage (L 3 KA 51/10 WA) erst im Dezember 2011 (Beschluss des LSG vom 16. Dezember 2011) beendet worden sei.

    Eine Entschädigung des Klägers kommt mangels Verzögerungsrüge auch nicht im Hinblick auf das Verfahren L 3 KA 51/10 WA in Betracht, vgl. § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG.

    Zwar ist in Bezug auf dieses Verfahren das GRüGV anzuwenden, weil insoweit der zeitliche Geltungsbereich des Gesetzes zu bejahen ist: Denn dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren, was auf das am 25. Mai 2010 begonnene und am 16. Dezember 2011 abgeschlossene Verfahren L 3 KA 51/10 WA zutrifft.

    Dieser hat hingegen zwischen dem 3. und 16. Dezember 2011 keine Verzögerungsrüge erhoben, denn sein letzter Schriftsatz in dem Verfahren L 3 KA 51/10 WA datiert ausweislich der Akten vom 5. August 2011.

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