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   LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 15 AS 159/14   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 15 AS 159/14 (https://dejure.org/2015,62450)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16.12.2015 - L 15 AS 159/14 (https://dejure.org/2015,62450)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - L 15 AS 159/14 (https://dejure.org/2015,62450)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (27)

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 15 AS 159/14
    Soweit das BSG in seiner neueren, die Stadt S. (mit einem Anteil von nur 5, 7 % SGB II-Haushalten und einer höheren Mieterquote als in Osnabrück) betreffenden Entscheidung (Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -) ein Perzentil von 20 % für sachgerecht gehalten habe, ergebe eine Anwendungen dieser Rechtsprechung (20 % * 74 % Mieterhaushalte = 15 % der Haushalte; 15 % abzüglich 6 % Bezieher von SGB II-Leistungen = 9 % als Referenzgruppe) bezogen auf die Stadt Osnabrück wegen des dortigen höheren Anteils an Leistungsbeziehern (12 %) und des geringeren Anteils an Mietwohnungen (67%) bezogen auf einen Zweipersonenhaushalt (Mieterquote 60, 3 %; Anteil an SGB II-Leistungsbeziehern 12, 2 % ein 37, 9 %-Perzentil und hierauf fußend eine Grundmiete von 5, 45 EUR/m². Bei Hinzurechnung eines "Sicherheitszuschlags" wegen der möglicherweise nicht in den mit der Vermietungsmarkterhebung erfassten Angeboten enthaltenen Wohnungen des unzumutbaren untersten Standards sei ein 39, 9 %-Perzentil zugrunde zu legen. Zuzüglich der aus der Vermietungsmarkterhebung und anderen Erkenntnisquellen abzuleitenden Nebenkosten von 1, 30 EUR/m² ergebe sich nach alledem für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis 60 m² eine angemessene Bruttokaltmiete von 405 EUR (6,75 EUR/m²).

    Wohnungen des untersten Marktniveaus müssen bei der Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes - unabhängig davon, ob sich in einem Mietsegment überhaupt eine nennenswerte Zahl an derartigen Wohnungen findet - grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, da Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht hierauf verwiesen werden dürfen (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 65/09 R - juris Rn. 31, und vom 10. September 2013, a.a.O; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 7 AS 330/13; Thüringer LSG, Urteil vom 8. Juli 2015, a.a.O.).

    Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist auszugehen, sofern es die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70 Rn. 28 m.w.N; zuletzt Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -): Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen.

    Einer Nachbesserung im Sinne einer Berichtigung des Perzentils kostenangemessener Wohnungen zugänglich ist die aus der Vermietungsmarkterhebung nicht ersichtliche Anzahl von Wohnungen, der in dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist, nicht einbezogen werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013, a.a.O., m.w.N.).

    Soweit der Sachverständige diesbezüglich zu Recht die Verwendung eines Perzentils von lediglich 20 % für die vorliegend zu bildende regionale Angemessenheitsgrenze in Frage gestellt hat - der Perzentilwert beschreibt den Anteil der als angemessen zu bewertenden Wohnungen - war die den besonderen Umständen des örtlichen Wohnungsmarktes nicht gerecht werdende Perzentilbildung des Beklagten einer Nachbesserung im Wege der nachträglichen Verwertung des der Vermietungsmarkterhebung zugrunde liegenden Datenmaterials und weiterer Erkenntnisquellen (u.a. dem Zensus) zugänglich, die den tatsächlichen Verhältnissen des örtlichen Wohnungsmarktes und der zu ihrer Berücksichtigung ergangenen Rechtsprechung des BSG hinreichend Rechnung trägt (zur diesbezüglichen Amtsermittlungspflicht der Tatsachengerichte der Sozialgerichtsbarkeit, wenn auswertbares Datenmaterial für den Vergleichsraum vorhanden ist vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, juris Rn. 25, SozR 4-4200 § 22 Nr. 70 m.w.N.).

    Den vom BSG in seinem die Stadt S. betreffenden Urteil vom 10. September 2013 (a.a.O.) bestätigten Grundsätzen entsprechend hat der Sachverständige unter Heranziehung der örtlichen Werte für die Mieterquote (60,3 %) sowie des Anteils der Bezieher von Leistungen nach dem SGB II in der Stadt Osnabrück (12 %) für den Senat nachvollziehbar und überzeugend einen Perzentilwert von 37, 9 % für einen Zweipersonenhaushalt berechnet, woraus sich ein Wert für die Grundmiete von 5, 43 EUR/m³ zuzüglich eines Betrages von 1, 30 EUR/m³ für die Nebenkosten und - nach Hinzufügen weiterer 2 Perzentilpunkte als "Sicherheitszuschlag" für die aus der Vermietungsmarkterhebung nicht ersichtlich werdenden Wohnungen des unzumutbaren unteren Standards (s.o.) insgesamt ein Spannenoberwert von 405 EUR ergibt.

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 15 AS 159/14
    Die Gefahr einer zu vermeidenden Segregation ("Ghettoisierung", BSG, - B 14 AS 50/10 R -, Rn. 28), der entweder durch räumlich ausreichend differenzierte Richtwerte oder durch eine allgemein höhere Angemessenheitsgrenze entgegen gewirkt werden kann, stellt sich ausweislich der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Q. in seinem Gutachten vom 6. Mai 2013 angesichts der Größe der Stadt Osnabrück mit 163.000 Einwohnern und der Tatsache, dass es hier keinen räumlich abgegrenzten Bereich von niedrigpreisigen Wohnsiedlungen (wie z.B. Plattenbausiedlungen) gibt, nicht (so bereits das BSG in seinem das Stadtgebiet Osnabrück betreffenden Urteil vom 18. Juni 2009 (B 14/7b AS 44/06, juris, Rn. 14).

    Die Mietobergrenze ist auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R -).

    Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R = FEVS 60, 145, 149; vgl. auch BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 7 Rn. 23).

    Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel i.S. der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 und vom 18. Juni 2008 - a.a.O, Rn. 7).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 15 AS 159/14
    Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 19).

    Zu Grunde zu legen ist hierbei ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 24); die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rn. 20).

    Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel i.S. der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 und vom 18. Juni 2008 - a.a.O, Rn. 7).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 15 AS 159/14
    Die Gefahr einer zu vermeidenden Segregation ("Ghettoisierung", BSG, - B 14 AS 50/10 R -, Rn. 28), der entweder durch räumlich ausreichend differenzierte Richtwerte oder durch eine allgemein höhere Angemessenheitsgrenze entgegen gewirkt werden kann, stellt sich ausweislich der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Q. in seinem Gutachten vom 6. Mai 2013 angesichts der Größe der Stadt Osnabrück mit 163.000 Einwohnern und der Tatsache, dass es hier keinen räumlich abgegrenzten Bereich von niedrigpreisigen Wohnsiedlungen (wie z.B. Plattenbausiedlungen) gibt, nicht (so bereits das BSG in seinem das Stadtgebiet Osnabrück betreffenden Urteil vom 18. Juni 2009 (B 14/7b AS 44/06, juris, Rn. 14).

    Eine solche Verfahrensweise ist von der den Grundsicherungsträgern seitens der Rechtsprechung des BSG eingeräumten Methodenfreiheit (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, a.a.O) gedeckt und erscheint auch dem Senat durchaus zielführend.

    Die von dem Sachverständigen insoweit vorgeschlagene Vorgehensweise berücksichtigt zudem nicht hinreichend die dem Beklagten als Träger der Leistungen nach § 22 SGB II zuzugestehende Methodenfreiheit bei der Erstellung eines die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes abbildenden schlüssigen Konzepts, das im vorliegenden Fall den Perzentilwert von - korrigiert - 39, 9 % ohnehin schon auf die Angebotsmieten des lokalen Wohnungsmarktes bezieht und damit das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl von Wohnungen zu den danach als angemessen zu beurteilenden Kosten bereits sicherstellt (vgl. zu diesem Erfordernis als Voraussetzung für eine schlüssige Bestimmung der Angemessenheitsgrenze BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -, juris Rn. 32 und vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 -, juris Rn. 26), während es die Berücksichtigung der weitergehenden Verfügbarkeit solcher Wohnungen (im Sinne der unter Berücksichtigung der Nachfragekonkurrenz bestehenden Wahrnehmbarkeit konkreter Anmietungsgelegenheiten) einer individuellen Prüfung des zu entscheidenden Einzelfalls überlässt.

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 15 AS 159/14
    Bezüglich der seiner Ansicht nach noch im Rahmen der Ermittlung des abstrakten Richtwertes zu prüfenden ausreichenden Verfügbarkeit von Wohnungen zu der o.g. maximalen Bruttokaltmiete hat der Sachverständige im Weiteren eine an einem Urteil des BSG vom 18. November 2014 (- B 4 AS 9/14 R - [Dresden]) orientierte Berechnung unter Berücksichtigung der Nachfrage aufgrund von Kostensenkungsaufforderungen und hierauf fußender Bildung eines Rechenalgorithmus" vorgenommen.

    Soweit das BSG in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (- B 4 AS 30/08 R -, juris Rn. 24) ausgeführt hat, dass bei der Datenerhebung zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Mietkosten nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen, sondern auch auf vermietete Wohnungen abzustellen "ist" (dahingehend auch Thüringer LSG, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 14 AS 718/14 -), so kommt hierin unabhängig davon, ob das BSG an dieser Rechtsprechung noch festhält - in seinem Urteil vom 18. November 2014 (B 4 AS 9/14 R, juris Rn. 14) ist bezüglich der Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze von entwicklungsoffenen Grundsätzen bzw. Prüfungsmaßstäben die Rede -, lediglich das Erfordernis der über eine bloße Sichtung und Verarbeitung von publizierten Wohnungsangeboten hinaus gehenden allumfänglichen Erfassung des örtlichen Wohnungsmarktes zum Ausdruck, nicht hingegen eine Einengung der neben den Angebotsmieten zu erhebenden Daten des lokalen Wohnungsmarktes auf die tatsächlichen Mietkosten für bereits vermietete Wohnungen.

    Nicht zu folgen vermag der Senat jedoch den weiteren Feststellungen des Sachverständigen, soweit dieser im Rahmen der Ermittlung des abstrakten Richtwertes für angemessene Unterkunftskosten die ausreichende standortspezifischen Verfügbarkeit von Wohnungen zu der o.g. maximalen Bruttokaltmiete geprüft und in seiner an dem Urteil des BSG vom 18. November 2014 (- B 4 AS 9/14 R - [X.]) orientierten, komplexen Berechnung unter Berücksichtigung der durch Kostensenkungsaufforderungen hervorgerufenen Nachfrage von SGB II-Leistungsbeziehern an preisgünstigen Wohnungen mittels Bildung eines Algorithmus einen Perzentilwert von 85-90 mit einer hieraus folgenden angemessenen Bruttokaltmiete von 462 EUR (7,70 EUR/m²) vorgeschlagen hat.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2014 - L 7 AS 330/13

    Ermittlung der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II; Begrenzung durch

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 15 AS 159/14
    Wohnungen des untersten Marktniveaus müssen bei der Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes - unabhängig davon, ob sich in einem Mietsegment überhaupt eine nennenswerte Zahl an derartigen Wohnungen findet - grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, da Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht hierauf verwiesen werden dürfen (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 65/09 R - juris Rn. 31, und vom 10. September 2013, a.a.O; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 7 AS 330/13; Thüringer LSG, Urteil vom 8. Juli 2015, a.a.O.).

    Zwar hat der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen in einer Entscheidung (Urteil vom 29. April 2014 - L 7 AS 330/13 - [Stadt W.]) unter Verweis auf die hierzu einschlägige Rechtsprechung des BSG die Auffassung vertreten, die repräsentative Erfassung des gesamten Wohnungsmarktes setze voraus, dass u.a. nach Lage und Ausstattungsmerkmalen differenziert wurde und alle das Produkt "Mietpreis" bestimmenden Faktoren in die Auswertung einbezogen worden sein müssen.

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 15 AS 159/14
    Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 - , SozR 4-4200 § 22 Nr. 30- [Wilhelmshaven]).

    Nach der Rechtsprechung des BSG erfordert ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum (BSG, Urteil vom 22. September 2009, a.a.O., Rn. 19).

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 15 AS 159/14
    Der Anteil der angemessenen Wohnungen müsse so groß sei, dass er nicht nur den "Leistungsbeziehermarkt" darstelle, sondern auch Menschen einzubeziehen, die ihren Lebensunterhalt durch Einkommen selbst verdienten (sog. Referenzgruppe; vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - [München], Rn. 17).

    Soweit das BSG in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (- B 4 AS 30/08 R -, juris Rn. 24) ausgeführt hat, dass bei der Datenerhebung zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Mietkosten nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen, sondern auch auf vermietete Wohnungen abzustellen "ist" (dahingehend auch Thüringer LSG, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 14 AS 718/14 -), so kommt hierin unabhängig davon, ob das BSG an dieser Rechtsprechung noch festhält - in seinem Urteil vom 18. November 2014 (B 4 AS 9/14 R, juris Rn. 14) ist bezüglich der Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze von entwicklungsoffenen Grundsätzen bzw. Prüfungsmaßstäben die Rede -, lediglich das Erfordernis der über eine bloße Sichtung und Verarbeitung von publizierten Wohnungsangeboten hinaus gehenden allumfänglichen Erfassung des örtlichen Wohnungsmarktes zum Ausdruck, nicht hingegen eine Einengung der neben den Angebotsmieten zu erhebenden Daten des lokalen Wohnungsmarktes auf die tatsächlichen Mietkosten für bereits vermietete Wohnungen.

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 15 AS 159/14
    Zurückzugreifen sei nach der BSG-Rechtsprechung (Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 -, juris, Rn. 28) vielmehr auf örtliche und bundesweite Listen.

    Die sodann zu prüfende "Angemessenheit" (c) unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rn. 11, juris).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 15 AS 159/14
    Da es im Rahmen der Angemessenheitsprüfung in der Folge gerichtlich voll überprüfbar ist, sind Ausgangsdaten allerdings zu korrigieren, soweit sich in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren herausstellt, dass es zu nicht vorhersehbaren Preissprüngen gekommen ist (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R - [Berlin]).
  • BSG, 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Aufforderung zur

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der

  • BSG, 05.09.2007 - B 11b AS 49/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - britische

  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 29/06 R

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erklärung

  • LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 55/06 R

    Arbeitslosengeld II - Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen - keine

  • BSG, 28.10.2014 - B 14 AS 65/13 R

    Sozialgeldanspruch - vorübergehender Ferienaufenthalt der im Ausland lebenden

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

  • BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 14/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Berücksichtigung des

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2015 - L 13 AS 11/12
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2019 - L 7 AS 1764/18

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Das hier gegebene Außerachtlassen von Bestandsmieten ist von der den Grundsicherungsträgern eingeräumten Methodenfreiheit gedeckt und trägt am ehesten dem Umstand Rechnung, dass auch die Leistungsbezieher im Rahmen einer Wohnungssuche auf die aktuellen Angebotspreise verwiesen sind (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.10.2017 - L 19 AS 502/16; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 16.12.2015 - L 15 AS 159/14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - L 19 AS 502/16

    SGB II -Leistungen; Kosten der Unterkunft und Heizung; Angemessenheitsprüfung;

    Eine solche Verfahrensweise ist von der den Grundsicherungsträgern nach der Rechtsprechung des BSG eingeräumten Methodenfreiheit gedeckt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2015 - L 15 AS 159/14).

    Wegen des geringen Anteils solcher Wohnungen am Gesamtwohnungsbestand im Kreis W ist dies hinnehmbar (laut Zensus 2011 lediglich 1 bis 2 % der deutschen Mietwohnungen; siehe auch Aktualisierung 2016 S. 4, 82, wonach laut Zensus 2011 0, 5% der Mietwohnungen im Kreis W über kein Bad mit WC und Badewanne/Dusche, 0,1% der Mietwohnungen über keine Heizung und 3 % Wohnungen über Einzel-/Mehrraumöfen [einschließlich Nachtspeicherheizung verfügen]; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2015 - L 15 AS 159/14).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2019 - L 11 AS 1334/15

    Anspruch auf Übernahme tatsächlich angefallener Wohnkosten nach dem SGB II;

    Das - ähnlich gelagerte - Konzept des Landkreises Osnabrück sei daher auch vom 15. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 15 AS 159/14 -) bestätigt worden.

    Angebotsmietenkonzepte sind auch dann nicht zulässig, wenn die auf dieser Grundlage ermittelten Angemessenheitswerte für die betroffenen Leistungsbezieher im Regelfall günstiger sein sollten, weil die Bestandsmieten im Durchschnitt niedriger als die Angebots- und Neuvertragsmieten ausfallen (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Oktober 2017 - L 19 AS 502/16 - juris Rn. 60 ff., 70; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 15 AS 159/14 - juris Rn. 39 ff., 41; SG München, Urteil vom 24. Januar 2018 - S 46 AS 1426/15 - juris Rn. 81).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.06.2018 - L 8 SO 193/13

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Angemessenheit der Aufwendungen

    Angebotsmietenkonzepte sind auch dann nicht zulässig, wenn die auf dieser Grundlage ermittelten Angemessenheitswerte für die betroffenen Leistungsbezieher im Regelfall günstiger sein sollten, weil die Bestandsmieten im Durchschnitt niedriger als die Angebots- und Neuvertragsmieten ausfallen (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Oktober 2017 - L 19 AS 502/16 - juris Rn. 60 ff., 70; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 15 AS 159/14 - juris Rn. 39 ff., 41; SG München, Urteil vom 24. Januar 2018 - S 46 AS 1426/15 - juris Rn. 81).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2018 - L 8 SO 193/13

    Zur Angemessenheit von Aufwendungen für Unterkunft im Stadtgebiet Hildesheim in

    Angebotsmietenkonzepte sind auch dann nicht zulässig, wenn die auf dieser Grundlage ermittelten Angemessenheitswerte für die betroffenen Leistungsbezieher im Regelfall günstiger sein sollten, weil die Bestandsmieten im Durchschnitt niedriger als die Angebots- und Neuvertragsmieten ausfallen (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Oktober 2017 - L 19 AS 502/16 - juris Rn. 60 ff., 70; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 15 AS 159/14 - juris Rn. 39 ff., 41; SG München, Urteil vom 24. Januar 2018 - S 46 AS 1426/15 - juris Rn. 81).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2020 - L 6 AS 833/17

    Konzept zur Herleitung von Mietobergrenzen als realistische Ermittlung abstrakt

    Das hier gegebene Außerachtlassen von Bestandsmieten in der Aktualisierung 2015 ist von der den Grundsicherungsträgern eingeräumten Methodenfreiheit gedeckt und trägt am ehesten dem Umstand Rechnung, dass auch die Leistungsbezieher im Rahmen einer Wohnungssuche auf die aktuellen Angebotspreise verwiesen sind (ebenso LSG NRW Urteil vom 12.10.2017, L 19 AS 502/16; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 16.12.2015, L 15 AS 159/14; LSG NRW Urteil vom 05.09.2019, L 7 AS 1327/17; LSG NRW Urteil vom 05.12.2019, L 7 AS 1764/18).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2018 - L 15 AS 19/16

    Bremerhavener Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger rechtmäßig

    Im Streitfall ist das der Bestimmung der KdU zu Grunde liegende Konzept von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf. ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 2015 - L 15 AS 159/14 - m.w.N., juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2021 - L 11 AS 370/18

    Leistungen für Kosten der Unterkunft nach dem SGB II; Angemessenheit der

    Soweit der 15. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 15 AS 159/14 - es nicht beanstandet hat, den untersten Wohnungsstandard über ein um zwei Punkte erhöhtes Perzentil aus dem Datenbestand auszuschließen, ergibt sich hieraus nichts Anderes.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2017 - L 8 SO 26/17
    Als Zulassungsgründe i.S. des § 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG macht er eine Abweichung (Divergenz) des Urteils des SG von Entscheidungen des BSG (Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -) und des 11. und 15. Senats des hiesigen Gerichts (Urteile vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 - und vom 16. Dezember 2015 - L 15 AS 159/14 -) geltend sowie Verfahrensmängel in Form einer unzureichenden Verwertung vorliegender Beweismittel (§ 128 SGG), einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 62, 128 Abs. 2 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) sowie einer unzureichenden Berücksichtigung des "Gutachtens zur sachverständigen Überprüfung des grundsicherungsrelevanten Mietspiegels des Landkreises Hildesheim" des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU), Darmstadt, vom 29. November 2014 in den Urteilsgründen (§ 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 2 SGG).

    Insbesondere weicht das Urteil des SG unter dem bereits angesprochenen Aspekt der Methodenfreiheit zur Grenzziehung nach der Höhe des Mietpreises nicht von den Entscheidungen des BSG (Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -) sowie des 11. (Urteil vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 -) und 15. Senats des LSG (Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 15 AS 159/14 -) ab.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2019 - L 15 AS 274/16
    Im Streitfall ist das der Bestimmung der KdU zu Grunde liegende Konzept von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf. ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 2015 - L 15 AS 159/14 - m.w.N., juris).
  • SG Gelsenkirchen, 24.01.2019 - S 44 AS 2361/15
  • SG Bremen, 26.02.2020 - S 26 AS 348/19
  • SG Bremen, 05.04.2018 - 21 K 679/14
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