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   LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 10 SF 28/13 EK KA ZVW   

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https://dejure.org/2013,54297
LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 10 SF 28/13 EK KA ZVW (https://dejure.org/2013,54297)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17.12.2013 - L 10 SF 28/13 EK KA ZVW (https://dejure.org/2013,54297)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - L 10 SF 28/13 EK KA ZVW (https://dejure.org/2013,54297)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2011 - L 3 KA 55/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 10 SF 28/13
    Der Kläger begehrt von dem Beklagten Entschädigung wegen unangemessener Dauer der vor dem Sozialgericht (SG) Hannover bzw. Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen geführten Gerichtsverfahren S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 sowie L 3 KA 55/10 WA.

    Das LSG wies diese mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 ab (L 3 KA 55/10 WA).

    Mit seiner am 16. Januar 2012 eingegangenen, gegen das Land Niedersachsen gerichteten Klage hat der Kläger erneut Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 sowie L 3 KA 55/10 WA in Höhe von 10.000 EUR (immaterieller Schadensersatz) zuzüglich eines unbezifferten materiellen Schadensersatzes geltend gemacht (L 18 SF 10/12 EK KA).

    Er habe zu dem Verfahren S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 sowie L 3 KA 55/10 WA eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich der von dem Urteil des EGMR (16. Dezember 2010) noch nicht erfassten Verfahrensdauer sowie ihm - dem Kläger - entstandener materieller Schäden erhoben.

    Zu keinem anderen Ergebnis führe das Argument des Klägers, dass das Verfahren S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 aufgrund der Erhebung der Nichtigkeitslage (L 3 KA 55/10 WA) erst im Dezember 2011 (Beschluss des LSG vom 16. Dezember 2011) beendet worden sei.

    Eine Entschädigung des Klägers komme mangels Verzögerungsrüge auch nicht im Hinblick auf das Verfahren L 3 KA 55/10 WA in Betracht.

    Dieser habe hingegen zwischen dem 3. und 16. Dezember 2011 keine Verzögerungsrüge erhoben, denn sein letzter Schriftsatz in dem Verfahren L 3 KA 55/10 WA datiere ausweislich der Akten vom 5. August 2011.

    In Bezug auf das Verfahren der Nichtigkeitsklage L 3 KA 55/10 WA habe das LSG die Zulässigkeit der Entschädigungsklage zu Recht gesondert geprüft und sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich hierbei um ein (eigenständiges) Gerichtsverfahren i.S. d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG handele.

    Soweit das LSG eine Unzulässigkeit der auf das Verfahren L 3 KA 55/10 WA bezogenen Entschädigungsklage wegen Fehlens einer Verzögerungsrüge angenommen habe, teile der erkennende Senat diese Auffassung nicht.

    Die Frage, ob der Kläger in dem Verfahren L 3 KA 55/10 WA als Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG eine Verzögerungsrüge zu erheben hatte, richte sich nicht unmittelbar nach § 198 Abs. 3 GVG.

    Am 3. Dezember 2011 sei die Nichtigkeitsklage L 3 KA 55/10 WA seit dem 25. Mai 2010 anhängig gewesen.

    Ob der Begriff "unverzüglich" in Übereinstimmung mit dem LSG so zu verstehen sei, dass eine Verzögerungsrüge in weniger als vierzehn Tagen (zwischen dem 3. Dezember 2011 und der das Verfahren L 3 KA 55/10 WA beendenden Beschlussfassung des LSG vom 16. Dezember 2011) zu erheben gewesen sei, halte der erkennende Senat für eine Frage, die jedenfalls nicht so zweifelsfrei zu bejahen sei, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers von vornherein ausgeschlossen werden könne.

    Er ergänzt, dass es sich bei dem Verfahren L 3 KA 55/10 WA nicht um ein - im Hinblick auf die Länge des Verfahrens - selbständig zu beurteilendes Gerichtsverfahren gehandelt habe; vielmehr stelle dieses Verfahren eine Verlängerung des Verfahrens L 3 KA 156/04 bis zum 21. Dezember 2011 (Zustellung des Beschlusses) dar.

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 322/01, L 3 KA 156/04 sowie L 3 KA 55/10 WA immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5.000 EUR zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln soll.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der Akten des Ursprungsverfahrens zum Az. S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 sowie L 3 KA 55/10 WA Bezug genommen.

    Auch in Bezug auf den Streitgegenstand L 3 KA 55/10 WA ist die Entschädigungsklage zulässig, vgl. Beschluss des BSG vom 27. Juni 2013 (B 10 ÜG 9/13 B).

    Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Verfahren L 3 KA 55/10 WA entgegen der Ansicht des Klägers um ein (eigenständiges) Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG handelt, dessen Dauer im Rahmen des § 198 GVG relevant ist (vgl. Beschluss des BSG vom 27. Juni 2013).

    Zwar ist in Bezug auf den Streitgegenstand L 3 KA 55/10 WA das ÜGG anzuwenden, weil insoweit der zeitliche Geltungsbereich des Gesetzes zu bejahen ist: Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren, was auf das am 25. Mai 2010 begonnene und am 16. Dezember 2011 abgeschlossene Verfahren L 3 KA 55/10 WA zutrifft.

    Diese rechtlichen Vorgaben berücksichtigend ist im Hinblick auf das Verfahren L 3 KA 55/10 WA festzustellen, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜGG am 3. Dezember 2011 bis zur Beendigung des Verfahrens L 3 KA 55/10 WA durch Beschluss des LSG am 16. Dezember 2011 keine Verzögerungsrüge erhoben hat.

    Dabei ist es nicht der Senat, der diesen Zeitraum festsetzt, sondern diese Frist wird allein durch die Sachlage bestimmt: Vor Inkrafttreten des ÜGG am 3. Dezember 2011 konnte die Verzögerungsrüge wirksam nicht erhoben werden und am 16. Dezember 2011 wurde das Verfahren L 3 KA 55/10 WA durch Beschluss des LSG beendet.

    Dass in einem Verfahren nach dem ÜGG womöglich der Gedanke erwogen werden muss, ob durch (zu) schnelle gerichtliche Entscheidung und Beendigung des Ursprungsverfahrens L 3 KA 55/10 WA dem Kläger eine angemessene Frist für die Einlegung einer Verzögerungsrüge abgeschnitten worden sein könnte, erscheint jedenfalls paradox.

    Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜGG am 3. Dezember 2011 war das Verfahren L 3 KA 55/10 WA aber noch nicht abgeschlossen.

    Der Kläger hat erklärt, von dem Erheben einer Verzögerungsrüge deshalb abgesehen zu haben, weil der 3. Senat im August 2011 angekündigt habe, alsbald zu entscheiden (vgl. hierzu auch Verfügung des berichterstattenden Richters des 3. Senates vom 1. August 2011, Bl. 940 in L 3 KA 55/10 WA).

    Zweitens hat sich der Kläger trotz dieser Kenntnis bewusst gegen die Erhebung einer Verzögerungsrüge entschieden, weil er aufgrund der Mitteilung des 3. Senates im August 2011 von einer zeitnahen Entscheidung des Verfahrens L 3 KA 55/10 WA ausging.

  • EGMR, 16.12.2010 - 39778/07

    Rechtssache D. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 10 SF 28/13
    Zwischen dem 10. Juni 2007 und 26. August 2008 hat der Kläger in dieser Sache (Individualbeschwerde-Nr. 52719/08) sowie in zehn weiteren Verfahren Individualbeschwerden zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und gerügt, dass die Verfahrensdauern der sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Gebot der "angemessenen Frist" nach Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar gewesen seien.

    Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 hat der EGMR in den zusammengefassten Individualbeschwerdeverfahren des Klägers Nrn. 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09 und 27596/09 die beklagte Bundesrepublik Deutschland verurteilt, an den Kläger einmalig 30.000 EUR immateriellen Schadensersatz zu zahlen.

    Er hat betont, dass sich die von ihm beim EGMR erhobene Individualbeschwerde Nr. 52719/08 gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet habe, wohingegen er nunmehr das Land Niedersachsen in Anspruch nehme.

    Die Dauer des Verfahrens S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 52719/08 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 4 des Urteils des EGMR).

    Soweit der Kläger einwende, die frühere Individualbeschwerde (Nr. 52719/08) habe sich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, während jetzt die Klage gegen das Land Niedersachsen erhoben worden sei, sei dies ebenso unbeachtlich, wie der von dem Kläger behauptete Umstand, dass er zu dem Verfahren S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich solcher materiellen Schäden erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16. Dezember 2010 nicht erfasst worden seien.

    Damit aber verbleibe der Streitgegenstand für weitere Individualbeschwerden im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer derselbe wie in dem Verfahren Nr. 52719/08: Auch hier sei der Sachverhalt der objektiv feststehenden Verfahrensdauer S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 darzulegen sowie die Rüge zu erheben, dass dieses Verfahren unangemessen lange gedauert habe.

    Weshalb der Kläger also meine, der EGMR habe sich in der Individualbeschwerde Nr. 52719/08 ausschließlich mit immateriellen Schadensersatz befasst, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

    Er meint nach wie vor, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers nicht bestehe, weil die Dauer des Verfahrens S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde des Klägers beim EGMR (Nr. 52719/08) gewesen sei.

    Denn die Dauer des Verfahrens S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 ist bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 52719/08 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 4 des Urteils des EGMR), so dass dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 Art. 35 Abs. 2 Buchstabe b) EMRK entgegengestanden hat, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig sind, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof betreffen.

  • BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 9/13 B

    Überlanges Gerichtsverfahren - abgeschlossenes Verfahren - Art 23 S 1

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 10 SF 28/13
    Gegen die dem Kläger am 28. Dezember 2012 zugestellte Entscheidung hat dieser am 15. Januar 2013 Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht erhoben (B 10 ÜG 9/13 B).

    Im Hinblick auf den Streitgegenstand S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 ist die Entschädigungsklage zulässig, vgl. Beschluss des BSG vom 27. Juni 2013 (B 10 ÜG 9/13 B).

    Auch in Bezug auf den Streitgegenstand L 3 KA 55/10 WA ist die Entschädigungsklage zulässig, vgl. Beschluss des BSG vom 27. Juni 2013 (B 10 ÜG 9/13 B).

    Zwar ist § 198 Abs. 3 GVG vorliegend nicht unmittelbar anwendbar; vielmehr ist Art. 23 Satz 2 ÜGG einschlägig (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Juni 2013, B 10 ÜG 9/13 B): Für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten - also nach dem 3. Dezember 2011 - erhoben werden muss.

    Entgegen der Einschätzung des BSG (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2013, B 10 ÜG 9/13 B) hat sich weder der 18. Senat, noch der erkennende Senat des LSG bisher abschließend mit der Frage befasst, wie der Begriff "unverzüglich" auszulegen ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04

    Ermächtigung des Landesschiedsamtes zum Erlass eines Honorarverteilungsmaßstabs

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 10 SF 28/13
    Er ergänzt, dass es sich bei dem Verfahren L 3 KA 55/10 WA nicht um ein - im Hinblick auf die Länge des Verfahrens - selbständig zu beurteilendes Gerichtsverfahren gehandelt habe; vielmehr stelle dieses Verfahren eine Verlängerung des Verfahrens L 3 KA 156/04 bis zum 21. Dezember 2011 (Zustellung des Beschlusses) dar.

    Zudem sei die Sache L 3 KA 156/04 bis heute nicht abgeschlossen worden: Das LSG habe eine abschließende Entscheidung verweigert und die Sache an die KZVN zurückverwiesen.

    Damit sei das Verfahren L 3 KA 156/04 zwar förmlich durch Urteil des LSG beendet worden; faktisch jedoch habe er einen Ausgleich und damit sein Recht bis heute nicht erhalten.

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 322/01, L 3 KA 156/04 sowie L 3 KA 55/10 WA immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5.000 EUR zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln soll.

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 43/08 B
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 10 SF 28/13
    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wies das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 17. Juni 2009 (B 6 KA 43/08 B) zurück.

    Selbst im Hinblick auf die Verfahrenslaufzeit, die nach dem 9. April 2008 entstanden sei - also insbesondere die vor dem Bundessozialgericht bis zum 17. Juni 2009 geführte Nichtzulassungsbeschwerde (B 6 KA 43/08 B) - dürfte sich der Kläger zulässigerweise an den EGMR nicht mehr wenden können, weil auch diese Verfahrenslaufzeit Gegenstand der früheren Individualbeschwerde gewesen sei, was sich dem Sachverhalt des Urteils des EGMR (laufende Nr. 4 des Urteils) eindeutig entnehmen lasse.

  • BGH, 11.07.2013 - III ZR 361/12

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Übergangsfällen: Wahrung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 10 SF 28/13
    Die bloße (formale) Erhebung einer Beschwerde bei dem EGMR reicht aber nicht aus, um nach §§ 198, 199 GVG in Verbindung mit Art. 23 ÜGG einen Entschädigungsanspruch für die lange Dauer abgeschlossener Verfahren zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2013, III ZR 361/12).
  • EGMR, 05.12.2013 - 46344/06

    RUMPF ET 70 AUTRES AFFAIRES CONTRE L'ALLEMAGNE

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 10 SF 28/13
    Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 hat der EGMR in den zusammengefassten Individualbeschwerdeverfahren des Klägers Nrn. 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09 und 27596/09 die beklagte Bundesrepublik Deutschland verurteilt, an den Kläger einmalig 30.000 EUR immateriellen Schadensersatz zu zahlen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 10/12
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 10 SF 28/13
    Mit seiner am 16. Januar 2012 eingegangenen, gegen das Land Niedersachsen gerichteten Klage hat der Kläger erneut Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 sowie L 3 KA 55/10 WA in Höhe von 10.000 EUR (immaterieller Schadensersatz) zuzüglich eines unbezifferten materiellen Schadensersatzes geltend gemacht (L 18 SF 10/12 EK KA).
  • EGMR, 23.05.1991 - 11662/85

    Oberschlick ./. Österreich

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 10 SF 28/13
    Wie nämlich Art. 35 Abs. 1 EMRK zu entnehmen sei, komme es für die Frage des Zeitpunktes der Verfahrensbeendigung des innerstaatlichen Verfahrens ausschließlich auf die (endgültige) Entscheidung in der Hauptsache an (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 23. Mai 1991, Nr. 6/1990/197/257, NJW 1992, S. 613, 614).
  • BSG, 18.06.2014 - B 10 ÜG 1/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen - Divergenz - Bindungswirkung

    Sodann hat das LSG mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2013 (L 10 SF 28/13 EK KA ZVW) die Klage als unbegründet abgewiesen, weil im Hinblick auf den Streitgegenstand S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 Art. 23 ÜGG den Geltungsbereich des Gesetzes für den vorliegenden Fall ausschließe.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2016 - L 15 SF 3/13
    Am 29. August 2013 wurden die Verfahren - mit Ausnahme des Verfahrens L 10 SF 28/13 KA ZVW (zuvor L 18 SF 10/12 EK KA) - vor dem 10. Senat mündlich verhandelt und 7 der Klagen abgewiesen.

    Nachdem der Kläger im Verfahren L 10 SF 28/13 KA ZVW mit einem 14-seitigen Schriftsatz vom 19. August 2013 gesondert zur Zulässigkeit dieser Klage und zu den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention Stellung genommen und auf die im Oktober 2013 erfolgte Ladung hin mit einem weiterem 9-seitigen Schriftsatz zur unangemessenen Dauer des zugrunde liegenden Verfahrens vor dem 3. Senat vorgetragen hatte, wurde diese Klage nach mündlicher Verhandlung am 17. Dezember 2013 abgewiesen.

    Auch in dem Verfahren L 10 SF 28/13 EK KA ZVW (zuvor L 18 SF 10712 EK KA), in dem das Gericht ebenfalls bereits im Monat der Rückkehr der Akten vom BSG die Anfrage nach den vom Kläger beim EGMR anhängig gemachten Beschwerden gestellt, hierauf am 6. August 2013 (Eingangsdatum) Antwort erhalten und der Kläger mit den am 9. und 22. August eingegangenen Schriftsätzen eingehend und jedenfalls zum Teil auf das konkrete Verfahren bezogen Stellung genommen hat, kann von einer entschädigungspflichtigen Verzögerung nicht ausgegangen werden.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2014 - L 10 SF 9/12
    Art. 23 ÜGG schließt den Geltungsbereich des Gesetzes für den vorliegenden Fall damit aus (vgl. dazu auch Urteile des Senates vom 17. Dezember 2013, L 10 SF 28/13 EK KA ZVW und L 10 SF 29/13 EK KA ZVW sowie vom 29. August 2013, L 10 SF 21/13 EK KA ZVW, L 10 SF 22/13 EK KA ZVW, L 10 SF 23/13 EK KA ZVW, L 10 SF 24/13 EK KA ZVW, L 10 SF 25/13 EK KA ZVW, L 10 SF 26/13 EK KA ZVW, L 10 SF 27/13 EK KA ZVW, bestätigt durch die Entscheidungen des BSG vom 18. Juni 2014, u.a. B 10 ÜG 23/13 B).
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