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   LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 28/12   

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https://dejure.org/2012,39114
LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 28/12 (https://dejure.org/2012,39114)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.09.2012 - L 3 U 28/12 (https://dejure.org/2012,39114)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. September 2012 - L 3 U 28/12 (https://dejure.org/2012,39114)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Unterbrechung einer Dienstreise durch eine eingeschobene private Verrichtung

  • rabüro.de

    Zur Frage der Anerkennung eines Unfallgeschehens während einer Dienstreise als Arbeitsunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 Abs. 1
    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Unterbrechung einer Dienstreise durch eine eingeschobene private Verrichtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Arbeitsunfall: Privates Abendessen während Geschäftsreise

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unfallversicherung - Privates Treffen auf Geschäftsreise schließt Schutz nicht aus

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei einer Geschäftsreise kann auch nach einem privaten Abendessen der Unfallversicherungsschutz wieder aufleben

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Analyse von Urteilen - Unfall auf dem Arbeitsweg

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Privattermin bei Geschäftsreise kann unfallversichert sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei einer Geschäftsreise kann auch nach einem privaten Abendessen der Unfallversicherungsschutz wieder aufleben - Private Freizeitangelegenheiten sind bei mehrtägigen Geschäftsreisen nicht unüblich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - mehrtägige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 28/12
    Bei einer Dienst- oder Geschäftsreise geht der Versicherungsschutz durch eine eingeschobene private Verrichtung im Regelfall nicht endgültig verloren, sondern lebt nach deren Beendigung mit der Fortsetzung des angefangenen Weges wieder auf (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 mwN) .

    Ob die Dienstreise durch die private Verrichtung lediglich unterbrochen oder aber endgültig beendet wurde, hängt davon ab, wie sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Zeitdauer und aller sonstigen Umstände die Bedeutung der Reise zu der Bedeutung der unversicherten privaten Tätigkeit verhält (BSG SozR Nr. 7 zu § 548 RVO; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 19) .

    Bei dieser Gewichtung ist auf das zeitliche Verhältnis (einerseits) der Dauer der gesamten Geschäftsreise und (andererseits) der privaten Unterbrechung abzustellen (vgl BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 19), sodass bei mehrtägigen Betriebs- oder Geschäftsreisen eine eigenwirtschaftliche Unterbrechung von einigen Stunden (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 50) oder sogar von mehr als einem Tag (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 19. Juni 2008 - L 1 U 104/06 - juris) unschädlich sein kann (anders dagegen bei einer nur eintägigen Geschäftsreise und einem privaten Aufenthalt von zwei Tagen und zwei Nächten, vgl BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 19).

  • BSG, 13.02.1975 - 8 RU 86/74

    Versicherungsschutz - Unfallversicherung - Dienstreise - Eigenwirtschaftliche

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 28/12
    Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet ( vgl BSGE 39, 180 f = SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110 ).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 28/12
    Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht ( BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 ).
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 28/12
    Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht ( BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 ).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 28/12
    Zunächst muss eine Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ( BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 und 26 ).
  • BSG, 21.08.1991 - 2 RU 62/90

    Unfallversicherungsschutz eines Autofahrers auf dem Heimweg

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 28/12
    Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns im Vordergrund ( BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 und 17 ).
  • BSG, 05.05.1994 - 2 RU 26/93

    Unbestimmte Tätigkeiten - Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 28/12
    Zunächst muss eine Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ( BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 und 26 ).
  • BSG, 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R

    Ggesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang - sachlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 28/12
    Seine Feststellung erfordert im Regelfall, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründenden Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (Bundessozialgericht SozR 4-2700 § 2 Nr. 13; vgl auch BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 24 Rn 9).
  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfallversicherung - Wegeunfall -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 28/12
    Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten ( BSG aaO ), so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 90; SozR 4-2700 § 8 Nr. 25 Rn 9; BSGE 107, 197, 199) .
  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 28/12
    Obwohl ein derartiger Zusammenhang am Ort der auswärtigen Beschäftigung oftmals eher anzunehmen sein dürfte als am Wohn- und Betriebsort, besteht grundsätzlich kein lückenloser Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten ( vgl ua BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 26 ).
  • BSG, 30.06.2009 - B 2 U 19/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - ehemalige DDR - Schülerunfall -

  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 4 SGB

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.06.2008 - L 1 U 104/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitsweg - sachlicher

  • BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75

    Freizeitveranstaltung - Fortbildungsveranstaltung - Besuch desOktoberfestes -

  • SG Heilbronn, 28.05.2014 - S 6 U 1404/13

    Der Sturz eines Betriebsrats nach Alkoholkonsum

    Der Versicherungsschutz hätte in diesem Fall selbst nach einer privaten Unterbrechung wieder bestanden, da eine feste zeitliche Grenze von zwei Stunden bei Geschäftsreisen nicht gezogen werden könne (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.09.2012 - L 3 U 28/12 -).
  • LSG Hessen, 11.03.2019 - L 9 U 118/18

    Bestohlener ohne Unfallversicherungsschutz

    Auch hat er zur Stützung seines Begehrens nochmals auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 18. September 2012 (Az.: L 3 U 28/12) hingewiesen.
  • SG Wiesbaden, 07.06.2018 - S 19 U 86/17
    Der Versicherungsschutz gilt dann nicht mehr, wenn aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss, wenn also den zwischenzeitlichen betriebsfremden Aktivitäten gegenüber dem ursprünglichen Zweck des Weges ein solches Übergewicht zukommt, dass sich der weitere Weg aus der Sicht eine unbeteiligten Dritten nicht mehr als Fortsetzung des früheren, sondern als Antritt eines neuen, durch die private Tätigkeit veranlassten Weges darstellt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.9.2012, L 3 U 28/12 , Rn. 24 ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2018 - L 16 U 160/16
    Auf die hiergegen erhobene Berufung hob das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 18. September 2012 (Az. L 3 U 28/12) die angefochtenen Entscheidungen auf, verpflichtete die Beklagte, den Bescheid vom 7. Juli 1966 zurückzunehmen und stellte fest, dass das Unfallereignis vom 7. Dezember 1965 ein Arbeitsunfall war.
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