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   LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 R 558/15   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 R 558/15 (https://dejure.org/2016,13963)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20.04.2016 - L 2 R 558/15 (https://dejure.org/2016,13963)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20. April 2016 - L 2 R 558/15 (https://dejure.org/2016,13963)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 28f Abs. 2 S... GB IV; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 12 Abs. 2 S. 2 SGB X; § 20 SGB X; § 24 SGB X; § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB X; § 67 Abs. 6 SGB X; § 67d Abs. 2 S. 1 SGB X; § 69 Abs. 1 SGB X; § 82 SGB X; § 85 SGB X; § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III; § 28a SGB IV; § 28f Abs. 2 S. 1 und S. 3 SGB IV; § 28p SGB IV; § 7 Abs. 1 SGB IV; § 8 SGB IV; Abs. 1 SGB IV; § 186 Abs. 2 SGB V; § 163 Abs. 1 S. 2 SGB VI; § 123 SGG; § 131 Abs. 5 SGG; § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG; § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG; § 54 Abs. 1 S. 2 SGG; § 75 Abs. 2 SGG; § 75 Abs. 2a SGG
    Feststellung der Sozialversicherungspflicht; Betriebsprüfung; Widersprüchlicher Urteilstenor; Personenbezogene Feststellung der Beitragshöhe; Summenbescheid; Rechtmäßigkeit der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in einem Prüfbescheid nach einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Sozialversicherungspflicht; Betriebsprüfung; Widersprüchlicher Urteilstenor; Personenbezogene Feststellung der Beitragshöhe; Summenbescheid; Rechtmäßigkeit der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in einem Prüfbescheid nach einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in einem Prüfbescheid nach einer Betriebsprüfung; Umfang der richterlichen Prüfung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in einem Prüfbescheid nach einer Betriebsprüfung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (40)

  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 R 558/15
    Dementsprechend ist eine Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG derjenigen Personen (nach der Rechtsauffassung der Beklagten: derjenigen Arbeitnehmer) notwendig, zu deren Gunsten in den angefochtenen Bescheiden Beitragspflichten festgestellt worden sind (BSG, Beschluss vom 15. Juni 1993 - 12 BK 74/91 -, juris; zu der des Weiteren nach der Rechtsprechung des Beitragssenates des BSG erforderlichen Beiladung sämtlicher von den festgesetzten Beitragsnachforderungen begünstigter Fremdversicherungsträger vgl. etwa BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, juris mwN).

    Jede der angefochtenen einzelnen Regelungen ist ungeachtet einer solchen bescheidmäßigen Zusammenfassung mit derselben Sorgfalt zu prüfen, wie sie angezeigt ist, wenn eine solche Regelung in einem gesonderten Bescheid ergeht und isoliert zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird (vgl. in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -).

    Dieser Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Personenbezogenheit der Feststellungen ist charakteristisch für den Summenbescheid; erfolgt hingegen allein eine Schätzung der Entgelte einzelner Arbeitnehmer (§ 28f Abs. 2 S 3 und S 4 SGB IV) bei fortbestehender personenbezogener Feststellung der Beitragshöhe, so liegt kein Summenbescheid im Sinne des § 28f Abs. 2 S 1 SGB IV vor (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -).

    Auch das Erfordernis einer Beiladung sämtlicher von der Beitragsforderung mitbegünstigter Fremdversicherungsträger (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, juris mwN) bedingt natürlich, dass Klarheit über diese bestehen bzw. erforderlichenfalls durch die Versicherungsträger geschaffen werden muss.

    Die prüfenden Träger haben sich im Rahmen ihrer Amtsermittlung nach Maßgabe der §§ 20 ff SGB X grundsätzlich sämtlicher in Betracht kommender Beweismittel zu bedienen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -).

    Dabei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -).

    Allein der Umstand, dass bei einem Arbeitgeber Entgelte einer großen Anzahl von Arbeitnehmern zu ermitteln sind, begründet für sich genommen jedoch noch keinen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand; insoweit kann es keine Rolle spielen, ob ein bestimmter Verwaltungsaufwand mehrfach bei einem Arbeitgeber oder jeweils in wenigen Fällen bei mehreren Arbeitgebern anfällt (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -).

    Schätzungsgrundlagen und Berechnungsmethode sind vom Versicherungsträger in der Begründung seines Bescheides im Einzelnen darzulegen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, vgl. dort auch zu § 41 Abs. 2 SGB X).

    Dabei sind die Anforderungen an eine Schätzung umso höher, je größer die für die Versicherten und Arbeitgeber zu befürchtenden Nachteile sind (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, Juris mwN).

    Unterschiedlich beurteilt wird, ob entsprechende Einschätzungen der Prüfbehörden von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in den Tatsacheninstanzen in vollem Umfang nachzuvollziehen sind (so BSG, U.v. 25. Februar 1965 - 2 RU 36/60 - aaO) oder ob sich die gerichtliche Überprüfung auf die Einhaltung der für die Durchführung der Schätzungen maßgeblichen rechtliche Anforderungen beschränkt (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R - vgl. auch zu einem gerichtlich nicht zu überprüfenden Beurteilungsspielraum im Sinne einer "Einschätzungsprärogative" in Bezug auf Einkommensprognosen: BSG, Urteil vom 30. August 2007 - B 10 EG 6/06 R -, SozR 4-7833 § 6 Nr. 4) .

  • BSG, 11.05.1993 - 12 RK 23/91

    Geringfügige Beschäftigung - Berufsmäßigkeit tageweise Beschäftigung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 R 558/15
    bb) Nach den gesetzlichen Vorgaben ist es bei einer in Betracht zu ziehenden Geringfügigkeit einer Beschäftigung insbesondere geboten, eine strikte Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen (vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr. 3 S 11 ff und Nr. 4 S 19).

    Eine unregelmäßige Folge von tageweisen Arbeitseinsätzen ist dann eine unständige Beschäftigung, wenn die Dauer der einzelnen Beschäftigung (der Natur der Sache nach oder im Voraus durch Arbeitsvertrag) auf weniger als eine Woche beschränkt ist (§§ 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 27 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 SGB III; vgl. auch BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 - 12 RK 23/91 -, SozR 3-2400 § 8 Nr. 3, ">441%20RVO%20Nr.%201#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-2200 § 441 RVO Nr. 1 insbesondere auch zu dem sich aus der früheren Vorschrift des § 179 SGB VI a.F. ergebenden - heute in § 27 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 SGB III normierten - Merkmal der Berufsmäßigkeit).

    Außerdem hat die Rechtsprechung darauf abgestellt, ob der unregelmäßige Arbeitseinsatz nach dem allgemeinen Berufsbild der ausgeübten Tätigkeit als typisch angesehen werden konnte (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 - 12 RK 23/91 -, SozR 3-2400 § 8 Nr. 3 mwN).

  • BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R

    Künstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 R 558/15
    Aus dem Umstand, dass jemand stets aufs Neue seine Entschließungsfreiheit betätigen kann, einen weiteren Auftrag anzunehmen und damit eine weitere Vertragsbeziehung zu begründen oder nicht, können (zwingende) Schlüsse weder in der einen - Beschäftigung - noch in der anderen Richtung - selbstständige Tätigkeit - gezogen werden (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19).

    Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die eingesetzten Helfer, nachdem sich diese zum Dienst am jeweiligen Spieltag eingefunden hatten, während des aus den dargelegten Gründen maßgeblichen Zeitraums der Durchführung des einzelnen Auftrags, also während des jeweiligen Einsatztages, über größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft im Sinne eines unternehmerischen Gestaltungsfreiraums verfügt haben könnten (vgl. zu diesem Kriterium etwa BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19).

    Vorgesehen war jeweils nur kurzfristige Einsatzzeiten; die Dauer der Indienstnahme der Helfer sollte sich (ohne, soweit nach Aktenlage bislang erkennbar, vorausgegangene Festlegung weiterer Einsatztage, für die ein erneutes Tätigwerden im Vorhinein verpflichtend vereinbart worden ist, vgl. dazu und zu weiteren Abgrenzungsfragen BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19) nur auf den jeweiligen Spieltag beschränken.

  • BSG, 25.02.1965 - 2 RU 36/60

    Prüfungspflicht der Sozialgerichte - Anfechtung eines Heberollenauszugs -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 R 558/15
    b) Das Sozialgericht hat zudem seine Verpflichtung missachtet, die Sachreife spruchreif zu machen und den Sachverhalt vollständig zu ermitteln (vgl. BSG, U.v. 25. Februar 1965 - 2 RU 36/60 -, BSGE 22, 271; Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 131, Rn. 12b).

    96 ii) Entsprechende Schätzungen dienen der möglichst verlässlichen Erfassung des tatsächlichen Sachverhalts, ein darüber hinausgehender Ermessensspielraum kommt den Prüfbehörden nicht zu (BSG, U.v. 25. Februar 1965 - 2 RU 36/60 -, BSGE 22, 271, zur Vorgängervorschrift in § 752 RVO a.F.).

    Unterschiedlich beurteilt wird, ob entsprechende Einschätzungen der Prüfbehörden von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in den Tatsacheninstanzen in vollem Umfang nachzuvollziehen sind (so BSG, U.v. 25. Februar 1965 - 2 RU 36/60 - aaO) oder ob sich die gerichtliche Überprüfung auf die Einhaltung der für die Durchführung der Schätzungen maßgeblichen rechtliche Anforderungen beschränkt (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R - vgl. auch zu einem gerichtlich nicht zu überprüfenden Beurteilungsspielraum im Sinne einer "Einschätzungsprärogative" in Bezug auf Einkommensprognosen: BSG, Urteil vom 30. August 2007 - B 10 EG 6/06 R -, SozR 4-7833 § 6 Nr. 4) .

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 R 558/15
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, U.v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15).

    Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung entsprechender Tätigkeiten sind in solchen Fallgestaltungen die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15).

  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Sparkasse - Beschäftigte - kostenlose

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 R 558/15
    54 a) Die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Prüfbescheid hat grundsätzlich personenbezogen zu erfolgen (hierzu und zum Folgenden vgl z.B. BSGE 89, 158, 159 f = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3 S 4 ff mwN).

    Die Prüfbehörde darf, namentlich soweit keine wesentlichen versicherungsrechtlichen Belange einzelner Beschäftigter (soweit der Senat hier und im Folgenden ausgehend von der nach derzeitigem Streitstand naheliegenden Beurteilung und im Interesse der besseren Verständlichkeit von "Beschäftigten" spricht, lässt dies die Möglichkeit der Klägerin unberührt, im weiteren Verlauf des Verfahrens weiterhin geltend zu machen, dass es sich - generell oder jedenfalls in einzelnen Fällen - bei den geprüften Sachverhalten nicht um Beschäftigungsverhältnisse im Rechtssinn gehandelt habe) berührt werden, einen Summenbescheid erlassen, wenn insbesondere angesichts der größeren Zahl der Betroffenen deren Ermittlung und eine Beitragsbemessung nach den jeweiligen Verhältnissen (Jahresarbeitsentgelt, Beitragsbemessungsgrenze, Beitragssatz) mit einem Aufwand verbunden wären, den sie als unverhältnismäßig ansehen durfte (BSG, Urteil vom 07. Februar 2002 - B 12 KR 12/01 R -, SozR 3-2400 § 28f Nr. 3).

  • BSG, 30.08.2007 - B 10 EG 6/06 R

    Erziehungsgeld - Einkommen - Einkommensgrenze - Einkommensprognose -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 R 558/15
    Selbstverständlich dürfen Schätzungen nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen (BSG, Urteil vom 30. August 2007 - B 10 EG 6/06 R -, SozR 4-7833 § 6 Nr. 4).

    Unterschiedlich beurteilt wird, ob entsprechende Einschätzungen der Prüfbehörden von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in den Tatsacheninstanzen in vollem Umfang nachzuvollziehen sind (so BSG, U.v. 25. Februar 1965 - 2 RU 36/60 - aaO) oder ob sich die gerichtliche Überprüfung auf die Einhaltung der für die Durchführung der Schätzungen maßgeblichen rechtliche Anforderungen beschränkt (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R - vgl. auch zu einem gerichtlich nicht zu überprüfenden Beurteilungsspielraum im Sinne einer "Einschätzungsprärogative" in Bezug auf Einkommensprognosen: BSG, Urteil vom 30. August 2007 - B 10 EG 6/06 R -, SozR 4-7833 § 6 Nr. 4) .

  • BSG, 07.05.2014 - B 12 R 5/12 R

    Sozialversicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Zeitgeringfügigkeit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 R 558/15
    Denn § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV kann neben "regelmäßigen" Beschäftigungen nicht auch "gelegentliche" erfassen, weil das Merkmal "berufsmäßig" in Nr. 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV sonst letztlich leerlaufen würde (vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr. 4 S 19; BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr. 6 mwN).

    Letztlich verlangt eine die Regelmäßigkeit begründende "ständige Wiederholung" eine auch in zeitlicher Hinsicht gleichartige Abfolge der Beschäftigungen im Sinne eines erkennbaren Musters oder eines bestimmten Rhythmus oder im Rahmen eines bestimmten Arbeitszyklus (BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr. 6; vgl. auch zur Frage der Relevanz einer nach objektiven Kriterien feststellbaren strukturellen Vorhersehbarkeit in dem Sinne, dass der Betrieb systematisch und strukturell auf eine Inanspruchnahme der Arbeitskraft der jeweiligen Aushilfskräfte nach Art eines Arbeitskraftpools angelegt ist, für die Annahme des Merkmals "regelmäßig" im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. März 2014 - L 1 KR 222/09 -, juris, zustimmend zitiert vom BSG in dem o.g. Urteil vom 07. Mai 2014).

  • BSG, 17.12.1985 - 12 RK 30/83

    Rentenversicherungsbeitrag - Feststellung der Beitragspflicht - Beitragshöhe -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 R 558/15
    Vor Anwendung dieses letzten und äußersten Mittels muss aber selbst bei Auftreten erheblicher Aufklärungsschwierigkeiten zunächst versucht werden, auch umfangreiche und verworrene Sachverhalte beitragsrechtlich wenigstens zum Teil zu klären (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 12 RK 30/83 -, SozR 2200 § 1399 Nr. 16, BSGE 59, 235).
  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R

    Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung - Berücksichtigung während des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 R 558/15
    Auch soweit die vorstehend erläuterten datenschutzrechtlichen Vorgaben zum Schutz der sozialrechtlichen Daten der betroffenen Arbeitnehmer von Seiten der Prüfbehörde missachtet worden sein sollten, berührt dies im Ausgangspunkt allerdings im Regelfall keine eigenen subjektiven Rechte des betroffenen Arbeitgebers, so dass sich daraus ergebende Bedenken regelmäßig mangels einer damit einhergehenden persönlichen materiellen Beschwer auf seiner Seite (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BSG, Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 79/09 R -, SozR 4-2600 § 58 Nr. 13; Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 54 Rn. 17) nicht der Anfechtungsklage des Arbeitgebers zum Erfolg verhelfen können.
  • BVerfG, 17.11.1999 - 1 BvR 1708/99

    Strittige Rechtsverhältnisse müssen in angemessener Zeit geklärt werden

  • BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 21/10 R

    Krankenversicherung - Zulassung eines strukturierten Behandlungsprogramms für die

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von "Aufwandsentschädigungen" für die

  • BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 38/01 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verfahrensfehler - Verletzung der

  • BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R

    Sozialversicherung - beitragsrechtliche Behandlung von steuerfreien Zuschlägen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2011 - L 8 R 287/11

    Rentenversicherung

  • BSG, 28.05.2015 - B 12 R 16/13 R

    Betriebsprüfung - Rechtsmäßigkeit der Erhebung von Beitragsnachforderungen

  • BVerfG, 14.10.2003 - 1 BvR 901/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch überlange Dauer eines

  • LSG Sachsen, 21.03.2014 - L 1 KR 222/09

    Entgeltgeringfügige Beschäftigung

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb -

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

  • BSG, 13.02.1962 - 3 RK 2/58

    Selbständigkeit von Gaststätten-Musikern

  • BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 3/06 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Vorstandsmitglied einer

  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 21/87

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung ausländischer (hier: philippinischer) Seeleute

  • BVerfG, 24.08.2010 - 1 BvR 331/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen überlange Verfahrensdauer beim

  • BSG, 22.06.1983 - 12 RK 73/82
  • OLG München, 11.07.2013 - 23 U 695/13

    Zulässigkeit eine Teilurteils hinsichtlich Schmerzensgeld

  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 92/97

    Abrufarbeit - Rundfunkmitarbeiter -; befristetes Arbeitsverhältnis

  • BSG, 23.05.1995 - 12 RK 60/93

    Geringfügige Beschäftigung - regelmäßig - gelegentlich - mehrere geringfügige

  • BSG, 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R

    Arbeitslosenversicherung - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

  • BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 23/14 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbstständiger Ernährungsberater -

  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 91/94

    Auseinandersetzung mit Entscheidungsgründen des SG , Ersatz des Zinsschadens bei

  • BVerwG, 06.07.1998 - 9 C 45.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Verpflichtungsklage; Pflicht zur Herbeiführung der

  • BSG, 15.06.1993 - 12 BK 74/91

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Notwendige

  • BVerwG, 27.05.1983 - 4 C 40.81

    Luftverkehrsrechtliche Planfeststellung - Öffentliche Bekanntmachung -

  • BSG, 01.12.1978 - 10 RV 19/78
  • BSG, 15.07.2009 - B 12 KR 1/09 R

    Sozialversicherungspflicht - ehrenamtlich tätige Feuerwehrführungskräfte in

  • BSG, 17.02.2005 - B 13 RJ 43/03 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienst - Berufsunfähigkeitsrente aus einem

  • BGH, 06.03.1952 - IV ZR 80/51

    Abwesenheitspfleger. Neue Urkunden

  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 293/99

    Aufhebung eines Urteils wegen Widersprüchlichkeit des Tenors; Anforderungen an

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2016 - L 2 R 326/15

    Statusfeststellung hinsichtlich Vorliegens einer Beschäftigung; Festsetzung von

    Solange sich der Gesetzgeber jedoch nicht zu Änderungen entschließt, entheben Schwierigkeiten bei der Anwendung komplexer gesetzlicher Vorgaben weder die Arbeitgeber noch die Prüfbehörden oder die Sozialgerichte von ihrer Bindung (Art. 20 Abs. 3 GG) an die gesetzgeberischen Entscheidungen (vgl. auch Senatsurteil vom 20. April 2016 - L 2 R 558/15 - juris).

    Auch die Beklagte stellt jedoch gar nicht in Abrede (vgl. auch Senatsurteil vom 20. April 2016 - L 2 R 558/15 -, juris), dass sie sich bei ihren Prüfungen auch von den vorstehend genannten gesetzlichen Vorgaben leiten lässt.

    Vertreter des beklagten Rentenversicherungsträgers haben sich zwar mitunter in durchaus diffuser Weise zur Anwendung etwa der Vorgaben des § 8 Abs. 1 SGB IV geäußert (vgl. insbesondere die insoweit auszugsweise auch in das vorliegende Verfahren eingeführte Niederschrift der Sitzung aus dem Verfahren L 2 R 558/15, in dem von Seiten des damaligen und auch im vorliegenden Verfahren beklagten Rentenversicherungsträgers u.a. ausgeführt worden ist: Die Vertreterin der Beklagten erläutert, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zwar die Namen der jeweils betroffenen Mitarbeiter der Klägerin aufgeführt habe, dass sie aber einen Teil dieser Namen keinen konkreten Versicherungskonten habe zuordnen können. Vor diesem Hintergrund sei in den zuletzt genannten Fallgestaltungen eine generelle Beitragspflicht zur Sozialversicherung angenommen worden. Soweit eine Zuordnung zu konkreten Versicherungskonten möglich gewesen sei, habe man sich hingegen für die Bewertung als geringfügige Beschäftigungen entschlossen).

    Soweit die im Regelfall gebotene Angabe der Rentenversicherungsnummer ausnahmsweise nicht in Betracht kommen sollte, bedarf es jedenfalls einer anderweitigen verlässlichen Identifizierung insbesondere durch Angaben des vollständigen Vornamens und des Geburtsdatums oder jedenfalls einer genauen Anschrift (vgl. auch Senatsurteil vom 20. April 2016 - L 2 R 558/15 -, Rn. 57, juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.09.2018 - L 2 BA 48/18
    Mit der am 9. Dezember 2015 eingelegten damaligen Berufung (L 2 R 558/15) hat die Klägerin insbesondere vorgetragen, dass der Einsatz der Helfer bei früheren Betriebsprüfungen nicht beanstandet worden sei.

    In dem damaligen Berufungsverfahren L 2 R 558/15 hat der Senat mit Urteil vom 20. April 2016 das Urteil des Sozialgerichts vom 11. November 2015 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2019 - L 2 BA 108/18
    Mit der am 9. Dezember 2015 eingelegten damaligen Berufung (L 2 R 558/15) hat die Klägerin insbesondere vorgetragen, dass der Einsatz der Helfer bei früheren Betriebsprüfungen nicht beanstandet worden sei.

    In dem damaligen Berufungsverfahren L 2 R 558/15 hat der Senat mit Urteil vom 20. April 2016 das Urteil des Sozialgerichts vom 11. November 2015 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2019 - L 2 BA 107/18
    Mit der am 9. Dezember 2015 eingelegten damaligen Berufung (L 2 R 558/15) hat die Klägerin insbesondere vorgetragen, dass der Einsatz der Helfer bei früheren Betriebsprüfungen nicht beanstandet worden sei.

    In dem damaligen Berufungsverfahren L 2 R 558/15 hat der Senat mit Urteil vom 20. April 2016 das Urteil des Sozialgerichts vom 11. November 2015 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.05.2018 - L 3 U 68/17
    Angesichts der grundlegenden Unklarheiten, welche Regelungsteile der angefochtenen Bescheide aufgehoben und welche in Form der Teilabweisung der Klage bestätigt worden sind, lässt sich schon der für das Berufungsverfahren maßgebliche Streitgegenstand nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erfassen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. April 2016 - L 2 R 558/15 -, zitiert nach juris Rn. 25, 27).
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