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   LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2015 - L 8 SO 327/13   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2015 - L 8 SO 327/13 (https://dejure.org/2015,54966)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20.08.2015 - L 8 SO 327/13 (https://dejure.org/2015,54966)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 (https://dejure.org/2015,54966)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialhilfe; Rechtmäßigkeit eines Persönlichen Budgets; Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen des zuständigen Sozialhilfeträgers; Zweck des trägerübergreifenden PB; Schwerst- und mehrfach behinderte Menschen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets nach dem SGB XII zum Zwecke des ambulant betreuten Wohnens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 8 SO 506/13

    Anspruch auf Sozialhilfe; Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe als

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2015 - L 8 SO 327/13
    Auch nach Sinn und Zweck der Budgetobergrenze (§ 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX), Leistungsausweitungen und damit unkalkulierbare Mehrkosten für die Leistungsträger zu verhindern (BT-Drs. 15/1514, S. 72), also Kostensteigerungen gegenüber einer ansonsten gleichen Leistung (Senatsbeschluss vom 10. April 2014 - L 8 SO 506/13 B ER - juris Rn. 26; Joussen in: Dau/Düwell/Joussen, LPK-SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 17 Rn. 16), sind (nur) die Kosten des Leistungsberechtigten, der statt des Erhalts der Naturalleistung seinen Dienstleistungsbedarf in "Eigenregie" decken will, mit den Kosten des Leistungsträgers, die mit der Verschaffung dieser Sachleistung einhergehen würden, zu vergleichen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 1/11 R - juris Rn. 48).

    Eine mit höheren Kosten verbundene zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer kann bei der Bemessung des Persönlichen Budget in aller Regel nicht berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom 10. April 2014 - L 8 SO 506/13 B ER - juris Rn. 26).

  • BSG, 31.01.2012 - B 2 U 1/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Persönliches Budget - Betreuungsassistenz -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2015 - L 8 SO 327/13
    Auch nach Sinn und Zweck der Budgetobergrenze (§ 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX), Leistungsausweitungen und damit unkalkulierbare Mehrkosten für die Leistungsträger zu verhindern (BT-Drs. 15/1514, S. 72), also Kostensteigerungen gegenüber einer ansonsten gleichen Leistung (Senatsbeschluss vom 10. April 2014 - L 8 SO 506/13 B ER - juris Rn. 26; Joussen in: Dau/Düwell/Joussen, LPK-SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 17 Rn. 16), sind (nur) die Kosten des Leistungsberechtigten, der statt des Erhalts der Naturalleistung seinen Dienstleistungsbedarf in "Eigenregie" decken will, mit den Kosten des Leistungsträgers, die mit der Verschaffung dieser Sachleistung einhergehen würden, zu vergleichen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 1/11 R - juris Rn. 48).

    Diese Mehrkosten hat der Leistungsberechtigte - zur Wahrung der Kostenneutralität des PB - in Kauf zu nehmen, ohne dass sie bei der Höhe des Budgets berücksichtigt werden dürfen (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 1/11 R - juris Rn. 48).

  • VG Karlsruhe, 26.03.2003 - 2 K 4604/02

    Hilfe zur Pflege - Rund-um-die-Uhr-Versorgung eines Querschnittgelähmten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2015 - L 8 SO 327/13
    Sachlich ist dem Beklagten auch eine trennscharfe Unterscheidung der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe im Rahmen des PB nicht gelungen, weil der Leistungsbestandteil der Nachtassistenz an sich als "andere Verrichtung" i.S. des § 61 Abs. 1 Satz 2 3. Alt. SGB XII (Öffnungsklausel) und damit als Hilfe zur Pflege anzusehen ist (vgl. VG Karlsruhe vom 26. März 2003 - 2 K 4604/02 - juris; Meßling in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 61 Rn. 89).
  • BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Klage -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2015 - L 8 SO 327/13
    Die im Bescheid vom 2. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2013 vom Beklagten getroffene Regelung über die Ablehnung höherer Leistungen hat sich insbesondere nicht allein durch Zeitablauf auf sonstige Weise i.S. des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. auch BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rn. 10).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007 - L 8 SO 136/06

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2015 - L 8 SO 327/13
    Dieser Vorbehalt ist hier bereits deswegen nicht einschlägig, weil der Beklagte die (Eingliederungs-) Hilfegewährung für die ambulante Betreuung vorbehaltslos verfügt hat, ohne den Kläger (rechtzeitig) über gleich geeignete Alternativen aufgeklärt zu haben (vgl. zu diesem Erfordernis der Zumutbarkeit einer alternativen Bedarfsdeckung Senatsentscheidung vom 24. Mai 2007 - L 8 SO 136/06 - juris Rn. 60 und vom 23. Juli 2015 - L 8 SO 197/12 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2015 - L 8 SO 197/12

    Anspruch des behinderten Schulkindes auf Bewilligung einer Maßnahme zur Erlangung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2015 - L 8 SO 327/13
    Dieser Vorbehalt ist hier bereits deswegen nicht einschlägig, weil der Beklagte die (Eingliederungs-) Hilfegewährung für die ambulante Betreuung vorbehaltslos verfügt hat, ohne den Kläger (rechtzeitig) über gleich geeignete Alternativen aufgeklärt zu haben (vgl. zu diesem Erfordernis der Zumutbarkeit einer alternativen Bedarfsdeckung Senatsentscheidung vom 24. Mai 2007 - L 8 SO 136/06 - juris Rn. 60 und vom 23. Juli 2015 - L 8 SO 197/12 -).
  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 27/94

    Beschränkung der Befugnis zu Konsiliaruntersuchungen auf Fälle der Überweisung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2015 - L 8 SO 327/13
    Dies ist bei - wie hier - eindeutig befristeten Leistungsbewilligungen (bis 31. August 2011) für Verwaltungsentscheidungen, die nachfolgende Zeiträume mit ggf. anderen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen betreffen, nicht der Fall (vgl. etwa BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 15. März 1995 - 6 RKa 27/94 - juris Rn. 10).
  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2015 - L 8 SO 327/13
    Dies ist bei - wie hier - eindeutig befristeten Leistungsbewilligungen (bis 31. August 2011) für Verwaltungsentscheidungen, die nachfolgende Zeiträume mit ggf. anderen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen betreffen, nicht der Fall (vgl. etwa BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 15. März 1995 - 6 RKa 27/94 - juris Rn. 10).
  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Dies gilt auch bei befristet bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe (vgl auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.8.2015 - L 8 SO 327/13 - RdNr 15; Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, Stand Oktober 2019, K § 29 RdNr 40a) .
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Wohngemeinschaft - Leistungserbringung in

    Die von der Entscheidung ausgehende Beschwer für die Klägerin entfällt weder mit Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums des Persönlichen Budgets zum 31. Mai 2014 noch dadurch, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keine höheren Ausgaben hatte als ihr durch das Persönliche Budget bewilligt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 10; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16; anders LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2013 - L 23 SO 17/13 B PKH - juris Rdnr. 19).

    Nach diesen Maßstäben kann die Klägerin zulässigerweise die Feststellung begehren, dass die Entscheidung der Beklagten über das Persönliche Budget rechtswidrig ist, weil sie im erstinstanzlichen Verfahren die aus ihrer Sicht relevanten Streitfragen zu dem Rechtsverhältnis der Beteiligten eindeutig dargelegt hat (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16).

    Ihr Feststellungsinteresse liegt in der Wiederholungsgefahr der rechtswidrigen Leistungserbringung für Folgezeiträume, die nach dem Standpunkt der Beklagten (auch im Berufungsverfahren) nach § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (a.F.; vgl. auch § 29 SGB IX in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung) auf die Kosten einer stationären Unterbringung der Klägerin begrenzt sein sollen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16).

    Denn die Klägerin könnte ihr Ziel mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) nicht erreichen, weil ihr im streitgegenständlichen Zeitraum keine höheren Kosten für die Betreuung - als bewilligt - entstanden sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16).

    Im Sozialhilferecht sind für die Bemessung des Persönlichen Budgets grundsätzlich die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen des zuständigen Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 3 SGB XII maßgeblich (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 25; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 75 Rdnr. 64).

    Eine mit höheren Kosten verbundene zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer kann bei der Bemessung des Persönlichen Budget in aller Regel nicht berücksichtigt werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 25; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. April 2014 - L 8 SO 506/13 B ER - juris Rdnr. 26).

    Die Höhe des Persönlichen Budgets kann gemäß § 57 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX ausnahmsweise auch auf (geringere) Kosten begrenzt sein, die - bei der (regulären) Sachleistungsverschaffung durch den Träger der Sozialhilfe - mit dem Einsatz von Minijobbern oder Teilnehmern des Bundesfreiwilligendienstes (anstelle von ambulanten Diensten) einhergehen würden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 25).

    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem Leistungsträger diese Form der Leistungserbringung bzw. der Einsatz dieser Leistungserbringer bei der Erfüllung des originären Sozialhilfeanspruchs auf Sachleistungsverschaffung tatsächlich und rechtlich möglich ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 25).

    Indes kann bereits nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX a.F. insoweit nicht auf die Kosten einer - fiktiven - Bedarfslage abgestellt werden, weil Vergleichsmaßstab die Kosten der "ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen" sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 21).

    Es ist also auf diejenigen Kosten abzustellen, die anfallen würden, wenn der tatsächliche Bedarf (hier der Betreuung in der eigenen Wohnung) durch den Sozialhilfeträger im Wege der Sachleistungsverschaffung gedeckt würde (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 21).

    Auch nach Sinn und Zweck der Budgetobergrenze (§ 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX), Leistungsausweitungen und damit unkalkulierbare Mehrkosten für die Leistungsträger zu verhindern (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 5. September 2003, Bundestags-Drucksache 15/1514, S. 72), also Kostensteigerungen gegenüber einer ansonsten gleichen Leistung, sind (nur) die Kosten des Leistungsberechtigten, der statt des Erhalts der Naturalleistung seinen Dienstleistungsbedarf in "Eigenregie" decken will, mit den Kosten des Leistungsträgers, die mit der Verschaffung dieser Sachleistung einhergehen würden, zu vergleichen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 21).

    Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Klägerin vor dem Umzug in eine eigene Wohnung nicht stationär untergebracht gewesen ist, sondern im Haushalt ihrer Eltern gelebt hat, und es insoweit an "bisher individuell festgestellten [...] Leistungen" (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX a.F.) als Vergleichsmaßstab ohnehin mangelt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 22).

    Auch gilt der Grundsatz "ambulant vor stationär" (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) nicht absolut, sondern steht - wie dargelegt - sowohl unter dem Vorbehalt der Budgetneutralität (§ 57 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX a.F.) als auch unter den ausdrücklichen Mehrkostenvorbehalten des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII und des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 23).

    Diese Vorbehalte greifen hier aber deswegen nicht durch, weil die Beklagte die Klägerin nicht rechtzeitig und hinreichend über gleich geeignete und tatsächlich zur Verfügung stehende ambulante oder stationäre Alternativen (zu diesem Erfordernis im Kontext des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII bereits Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 9) aufgeklärt hat (vgl. zu diesem Erfordernis LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 23 m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 - L 7 SO 4668/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Feststellungsklage -

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Persönlichen Budgets für die Zeit vom 12. Juli 2011 bis zur Entscheidung des Senats am 25. September 2019, weil ihm im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kosten für die Betreuung und Pflege durch seinen Vater entstanden sind (vgl. Urteil des Senats vom 8. November 2018 - L 7 SO 1419/15 - juris Rdnr. 41; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16).

    Die von der Entscheidung ausgehende Beschwer für den Kläger ist nicht dadurch entfallen, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum keine Ausgaben hatte (siehe oben), die er durch das Persönliche Budget finanzieren wollte (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 10; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16; anders LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2013 - L 23 SO 17/13 B PKH - juris Rdnr. 19).

    Nach diesen Maßstäben kann der Kläger zulässigerweise die Feststellung begehren, dass die Entscheidung des Beklagten über das Persönliche Budget rechtswidrig ist, weil er die aus seiner Sicht relevanten Streitfragen zu dem Rechtsverhältnis der Beteiligten eindeutig dargelegt hat (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16).

    Denn der Kläger kann - wie oben dargestellt - sein Ziel mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) nicht erreichen, weil ihm im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kosten für die Betreuung und Pflege durch seinen Vater entstanden sind (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 40; Urteil des Senats vom 8. November 2018 - L 7 SO 1419/15 - juris Rdnr. 52; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16).

  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2018 - L 7 SO 1419/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Leistungsbewilligung in Form eines

    Der Kläger könnte die Bewilligung höherer Budgetleistungen für die Vergangenheit allenfalls (vgl. einschränkend BSG, Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 19/15 R - juris Rdnr. 25) dann erreichen, wenn ihm im streitgegenständlichen Zeitraum höhere budgetfähige Kosten entstanden sind als ihm bewilligt wurden (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 40; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16).

    Die von der Entscheidung ausgehende Beschwer für den Kläger entfällt weder mit Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums des Persönlichen Budgets zum 31. Januar 2014 noch dadurch, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum keine nachgewiesenen höheren Ausgaben hatte als ihm durch das Persönliche Budget bewilligt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 10; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16; anders LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2013 - L 23 SO 17/13 B PKH - juris Rdnr. 19).

    Nach diesen Maßstäben kann der Kläger zulässigerweise die Feststellung begehren, dass die Entscheidung der Beklagten über das Persönliche Budget rechtswidrig ist, weil er im erstinstanzlichen Verfahren die aus seiner Sicht relevanten Streitfragen zu dem Rechtsverhältnis der Beteiligten eindeutig dargelegt hat (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 39; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16).

    Denn der Kläger könnte sein Ziel mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) nicht erreichen, weil ihm - siehe oben - im streitgegenständlichen Zeitraum keine höheren Kosten für die Betreuung - als bewilligt - nachweisbar entstanden sind (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 40; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2022 - L 8 SO 42/22

    Ablösungsprozessvom Elternhaus; Angemessenheit; Assistenzleistungen; besondere

    Bei der Prüfung, ob das persönliche Budget die Kosten der ohne das persönliche Budget zu erbringenden Leistungen überschreitet (sog. Grundsatz der Budgetneutralität nach § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX), ist auf diejenigen Kosten abzustellen, die anfallen würden, wenn der tatsächliche Bedarf durch den Sozialhilfeträger im Wege der Sachleistungsverschaffung gedeckt wird (Festhalten an LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.08.2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rn. 22 f.).

    Ob eine solche Budgetbeschränkung rechtlich zulässig ist, wenn inhaltlich sich entsprechende Leistungen von unterschiedlichen Sozialleistungsträgern - hier des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 103 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 64a SGB XII und der Pflegekasse (s.o.) - beansprucht werden können, ob ein Einzelbudget also träger- und/oder (nur) bedarfs- bzw. rehabilitationsbezogen gewährt werden darf (ersteres bejaht etwa v. Boetticher, Das neue Teilhaberecht, § 3 Rn. 155, S. 130; für eine Budgetabgrenzung nach Lebens- bzw. Rehabilitationsbereichen bereits Senatsurteil vom 20.8.2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rn. 20), bleibt der weiteren Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

    Welche Konsequenzen sich für den Anspruch auf ein pB ergeben, wenn eine ZV im Verwaltungsverfahren nicht zustande kommt, braucht an dieser Stelle nicht entschieden werden (nach bisheriger Rechtsprechung des Senats zur alten Rechtslage ist eine wirksame ZV stets Bewilligungsvoraussetzung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.4.2014 - L 8 SO 506/13 B ER - juris Rn. 20 und - L 8 SO 16/14 B ER - juris Rn. 13; Senatsurteil vom 20.8.2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rn. 17; ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.3.2020 - L 8 SO 31/19 - juris Rn. 33, 43; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.3.2019 - L 1 KR 58/19 B ER - juris Rn. 24; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.2017 - L 9 SO 474/12 - juris Rn. 109 f.; a.A. Sächsisches LSG, Beschluss vom 11.11.2021 - L 8 SO 39/21 B ER - juris Rn. 31; OVG Bremen, Beschluss vom 25.5.2020 - 2 B 66/20 - juris Rn. 23; ausführlich Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, Erg.-Lfg.

    In diesem Fall sind für die Budgetobergrenze nach § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX nicht die Kosten einer - fiktiven - Bedarfslage, hier einer alternativen Betreuung in einer besonderen Wohnform, sondern diejenigen aller individuell erst festzustellenden Leistungen (der ambulanten Betreuung) maßgeblich; es ist also auf diejenigen Kosten abzustellen, die anfallen würden, wenn der tatsächliche Bedarf (hier der Betreuung in der WG) durch den Träger der Eingliederungshilfe im Wege der Sachleistungsverschaffung gedeckt wird (vgl. Senatsurteil vom 20.8.2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rn. 22 f.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rn. 71 f.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2018 - L 8 SO 249/17

    Anspruch auf Übernahme von Kosten für den Besuch einer Tagesbildungsstätte als

    Juli 2015 - L 8 SO 197/12 - und 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 -).
  • SG Augsburg, 09.02.2023 - S 6 SO 126/21

    Auszahlungsanspruch auf bewilligte Leistungen aus dem persönlichen Budget

    Dafür ist zunächst auf die Kosten abzustellen, welche anfallen würden, wenn die in das Budget einbezogenen Leistungen (weiter) als Sachleistung erbracht werden würden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14 - LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.08.2015 - L 8 SO 327/13 -).

    Sollen erstmalig erforderlich werdende Leistungen direkt als Budget erbracht werden, sind die im Falle einer Sachleistung entstehenden Kosten zunächst fiktiv festzustellen (BT-Drucks. 15/1514 S. 72; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.08.2015 - L 8 SO 327/13 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2020 - L 20 SO 436/15
    Die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verwaltungsentscheidung betrifft daher einen abgeschlossenen Zeitraum, so dass weitere Entscheidungen für nachfolgenden Zeiträume nicht etwa gem. § 96 SGG Gegenstand des jetzigen Verfahrens geworden sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.8.2015 - L 8 SO 327/13 Rn. 15; Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, a.a.O., § 29 Rn. 40a).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2019 - L 8 SO 226/15
    Da der Kläger gleichwohl den Anspruch auf eine pauschale Geldleistung verfolgt, ist eine Feststellungsklage i.S. des § 55 SGG wegen Subsidiarität (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - juris Rn. 21) nicht statthaft (vgl. zur Statthaftigkeit einer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines PB Senatsurteil vom 20.8.2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rn. 16 und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.11.2018 - L 7 SO 1419/15 - juris Rn. 51 f.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2018 - L 8 SO 254/14
    Dies setzt voraus, dass eine klare Abgrenzung zwischen den vom Persönlichen Budget erfassten und den weiteren Bedarfen erfolgen kann (Senatsurteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rn. 20).
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