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   LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2016 - L 7 AL 34/15   

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https://dejure.org/2016,49009
LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2016 - L 7 AL 34/15 (https://dejure.org/2016,49009)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22.11.2016 - L 7 AL 34/15 (https://dejure.org/2016,49009)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22. November 2016 - L 7 AL 34/15 (https://dejure.org/2016,49009)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 Abs. 5 SGB II; § ... 22 Abs. 5 SGB II; §§ 112 ff. SGB III; §§ 127 f. SGB III; § 27 Abs. 3 SGB II; § 27 Abs. 4 SGB II; § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III; § 127 Abs. 1 S. 1-2 SGB III; § 128 SGB III; § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX; § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX
    Übernahme von Mietkosten für die Wohnung am früheren Wohnort während einer Internatsunterbringung anlässlich einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme; SGB-III-Leistungen; Mietkosten während einer Internatsunterbringung; Förderrahmen des Teilhaberechts; Teilnahmekosten ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Teilhabe am Arbeitsleben - Förderung der Berufsausbildung - Internatsunterbringung mit Schließzeiten - Anspruch auf Übernahme der Kosten für die ständige Vorhaltung einer eigenen Unterkunft wegen Schließzeiten - Teilnahmekosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme von Mietkosten für die Wohnung am früheren Wohnort während einer Internatsunterbringung anlässlich einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme; SGB-III-Leistungen; Mietkosten während einer Internatsunterbringung; Förderrahmen des Teilhaberechts; Teilnahmekosten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Übernahme von Mietkosten für die Wohnung am früheren Wohnort während einer Internatsunterbringung anlässlich einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem SGB III

  • rechtsportal.de

    Keine Übernahme von Mietkosten für die Wohnung am früheren Wohnort während einer Internatsunterbringung anlässlich einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem SGB III

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übernahme von Mietkosten während einer Internatsunterbringung einer behinderten Person

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung des Leistungsausschlusses für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2016 - L 7 AL 34/15
    Das ergibt sich indirekt aus den Urteilen des BSG vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R - und vom 17. Februar 2015 - B 14 AS 25/14 R -.

    a) Einen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach § 27 Abs. 3 SGB II a.F. besteht nicht, weil sich der Bedarf der Klägerin nach § 124 Abs. 3 in Verbindung mit § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bemisst, der in § 27 Abs. 3 SGB II a. F. nicht aufgeführt ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 2015 - B 14 AS 25/14 R -, juris Rdz. 45).

  • BSG, 11.11.1993 - 7/9b RAr 16/92

    Übernahme der Kosten von Mittagsmahlzeiten durch die BA während beruflicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2016 - L 7 AL 34/15
    b) Zu dieser Lückenfüllung sieht sich das LSG Hamburg durch das Urteil des BSG vom 11. November 1993 - 7/9b RAr 16/92 - (SozR 3-4480 § 29 Nr. 2, juris Rdz. 16) berechtigt.

    In dem vom LSG Hamburg zitierten Urteil des BSG vom 11. November 1993 - 7/9b RAr 16/92 - juris Rdz. 19 war noch zu lesen, dass die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse auch zum Aufgabenkreis eines Rehabilitationsträgers zu rechnen seien, um eine vollständige und dauerhafte Eingliederung der Behinderten zu erreichen.

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2016 - L 7 AL 34/15
    Nicht erfasst vom Leistungskatalog sind dagegen Aufwendungen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausbildung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausbildung auswirken (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R - Rz. 21, SozR 4-3250 § 14 Nr. 1).

    So wird z. B. im BSG-Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, juris Rdz. 21 unter Bezugnahme auf diverse Kommentarstellen hervorgehoben, dass Kosten, die zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausbildung auswirken, nicht durch Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig sind.

  • LSG Hamburg, 29.06.2016 - L 2 AL 41/15

    Teilhabe am Arbeitsleben - Kosten der Unterkunft während der Schließzeiten des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2016 - L 7 AL 34/15
    Teilnahmekosten für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit Internatsunterbringung nach §§ 127, 128 SGB III umfassen nicht auch die Kosten der Wohnung am bisherigen Wohnort, weil es sich um keinen maßnahme- bzw. behinderungsbedingten Zusatzbedarf handelt (a.A. LSG Hamburg 29.05.2016 - L 2 AL 41/15 -).

    Nach einem Urteil des LSG Hamburg vom 29. Juni 2016 - L 2 AL 41/15 - Revision anhängig beim BSG, Az.: B 11 AL 15/16 R -) sei die Regelung für Teilnahmekosten bei Fortbildungsmaßnahmen im Lichte des Grundsatzes einer umfassenden Leistungspflicht des zuständigen Trägers im Rahmen eines Gesamtleistungspaketes auszulegen, weil § 128 SGB III im Ergebnis darauf abstelle, ob durch die Maßnahme eine Unterbringung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort veranlasst werde.

  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2016 - L 7 AL 34/15
    Das ergibt sich indirekt aus den Urteilen des BSG vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R - und vom 17. Februar 2015 - B 14 AS 25/14 R -.
  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beiladung - Beteiligte - Klagehäufung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2016 - L 7 AL 34/15
    Dort ging es zwar in erster Linie um die fehlende Anwendung des § 27 Abs. 3 SGB II a. F., sonst hätte das BSG die Beklagte beiladen und verurteilen müssen (vgl. jetzt BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 40/15 R -, Terminsbericht Nr. 39/16).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.04.2013 - L 2 AS 951/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2016 - L 7 AL 34/15
    Entgegen der Auffassung des SG (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. April 2013 - L 2 AS 951/12 B ER - und Thüringer LSG, Beschluss vom 2. Juli 2014 - L 9 AS 656/14 B ER -) taugt § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin.
  • LSG Bayern, 23.07.2015 - L 7 AS 594/14

    Besonderer Härtefall nach § 27 Abs. 4 SGB II

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2016 - L 7 AL 34/15
    Es kann offenbleiben, ob aus § 33 Abs. 8 Satz 1 1. Halbsatz SGB IX abzuleiten ist, dass diese Regelung nicht auf berufsvorbereitende Maßnahmen anwendbar sein soll (verneinend Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2015 - L 7 AS 594/14 -).
  • BSG, 09.11.1983 - 7 RAr 48/82

    Zur Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen Bundesanstalt für Arbeit und

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2016 - L 7 AL 34/15
    Außerdem werden nur solche Kosten erfasst, die nicht schon ("... weiterer ...") in anderen Vorschriften über Teilnahmekosten geregelt sind, wie z. B. bei der Unterbringung in einem Internat (BSG, Urteil vom 9. November 1983 - 7 RAr 48/82 - SozR 4100 § 56 Nr. 14).
  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2016 - L 7 AL 34/15
    Vielmehr hat sich der Gesetzgeber für eine andere Lösung entschieden, nämlich dass während der geförderten Teilnahme am Arbeitsleben nicht nur die Beklagte, sondern z. B. auch der Grundsicherungsträger zeitgleich zuständig sein kann, etwa für einen nichtausbildungsbedingten Bedarf (BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 - SozR 4-4200 § 3 Nr. 9) oder allgemein für ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der bis zum 31. Juli 2016 gültigen Fassung (a. F.).
  • LSG Thüringen, 02.07.2014 - L 9 AS 656/14

    Gewährung eines Pauschalbetrags für Unterbringung und Verpflegung für einen

  • SG Detmold, 19.09.2019 - S 12 AL 105/19

    Keinen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten am Heimatort, während

    Nicht erfasst vom Leistungskatalog sind dagegen Aufwendungen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausbildung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausbildung auswirken (BSG, Urteil vom 26.Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R- Rz. 21, SozR 4-3250 § 14 Nr. 1; so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016, Az.: L 7 AL 34/15; vergl. auch BSG, Urteil vom19.10.2016, Az.: B 14 AS 40/15 R).

    Sie stellt insbesondere keinen behinderungsbedingten Zusatzbedarf dar, der vom Rehabilitationsträger getragen werden muss (vergl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016, a.a.O.).

    Es handelt sich um eine Auffangvorschrift (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016, a.a.O. mit weiteren Nachweisen), die besondere Einzelfälle ergänzend zu den in § 127 Abs. 1 Satz1 SGB III erfassten Kosten auch solche erfasst, die speziell aufgrund der Behinderung notwendig sind.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2019 - L 7 AL 114/17
    Die Kosten der Wohnung am bisherigen Wohnort stellen deshalb keinen maßnahme- oder behinderungsbedingten Zusatzbedarf dar (Urteil des Senats vom 22. November 2016 - 7 AL 34/15 -, juris).

    Es ist schließlich durch das BSG geklärt, das § 128 SGB III nur Fälle erfasst, in denen keine Unterbringung in ein Internat erfolgt ist und dass diese Norm nicht im Sinne einer Generalklausel ausgelegt werden darf, so dass zusätzliche Unterkunftskosten vom Maßnahmeträger übernommen werden müssen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 40/14 R - juris Rz 18, SozR 4-1500 § 75 Nr. 24; vgl. auch Urteil des Senats vom 22. November 2016 - L 7 AL 34/15 -, juris).

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